§ 38. Das deutsche Eeieh. 421
Herzöge von Pommern gekommen war, unter dänischer Lehnsherrlich-keit, aus der es in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts endgültig aus-schied. Die Ausdehnung des Reiches über die wendischen Lande zwischenElbe und Oder war vornehmlich das Werk der Markgrafen von Branden-burg, Lausitz und Meißen. Die Herzöge von Schlesien standen bisEnde des 13. Jahrhunderts als principes Poloniae außerhalb des Reiches;unter Rudolf I als Reichsfürsten anerkannt, wurden sie zwar späterVassalien der böhmischen Krone, blieben aber als solche im Reichs-verband 5 . Böhmen war 929 unter Heinrich I reichslehnbar gewordenund wurde seitdem, von geringen Unterbrechungen abgesehen, ständigzum Reiche gerechnet 8 . Die Ausdehnung der bairischen Mark (Ost-mark) über das Gebiet unter der Enns bis zum "Wiener Walde war unterOtto II erfolgt, unter Heinrich III wurde die Grenze bis zur Leitha undMarch vorgeschoben. Das obere Gebiet der Sau, Drau und Mur umfaßtendie im 10. und 11. Jahrhundert gebildeten Marken Krain und Steier.
Ungarn und Polen haben vorübergehend die Lehnsherrlichkeit desdeutschen Reiches anerkannt, zum Reiche selbst aber ebensowenig wiedie Deutschordenslande gehört 7 . Auch Italien, dessen Verbindung mitdem Reiche noch von Arnulf festgehalten und unter Otto I wiederhergestelltwurde, hat doch keinen Bestand des Reiches gebildet. Das Verhältnisblieb wie unter den Karolingern: der deutsche König als solcher hatteauch den Anspruch auf die lombardische Krone, die Verbindung waralso eine Realunion, aber im übrigen standen sich die beiden Reicheselbständig gegenüber 8 . Ähnlich gestaltete sich die unter Konrad II her-gestellte Verbindung des Reiches mit dem Königreich Burgund, dochwurde die staatsrechtliche Trennung weniger streng festgehalten, nament-lich Hochburgund (im Gegensatz zu Arelate) in der Regel als Teil desdeutschen Reiches behandelt 9 .
6 Vgl. Ficker RFStand 1, 218.
6 Sehr bestritten und vielfach unklar ist die Stellung, die das von Anfangan mit Böhmen verbundene Mähren zum Reiche eingenommen hat. Anfangsnur als böhmisches Lehen indirekt mit dem Reiche verbunden, hat es seit seinerErhebung zur Markgrafschaft (1182) zunächst die Stellung eines reichsunmittel-baren Fürstentums eingenommen, während es später eher als ein, allerdings mitweitgehender Selbständigkeit ausgestatteter Landesteil des Herzogtums (König-reiches) Böhmen erscheint. Vgl. §39 n. 2. Ficker a.a.O. 1, 106f. FischelStudien z. österr. Reichsgeschichte 1908 (vgl. Kapras Czechische Revue, Heft 9).Peterka ZRG. 41, 490). Kapras Statoprävni pom6r Moravy k Risi NSmeckea ke korune Ceske ve stredeveku (Staatsrecht. Verhältnis Mährens zum DeutschenReiche u. zur böhmischen Krone im Mittelalter) 1907.
7 Vgl. Timon Ungar. Verf.- u. RG., übers, v. Schiller 1904 (vgl. SchreuerZRG. 39, 326).
8 Über Italien Ficker Forsch. (S. 418). Stumpf-Brentano Grenze d.deutschen u. italien. Reiches im 10.—12. Jh., FDG. 15, 159ff. 16, 574. Waitz5 2 , 150ff. 6 2 , 370. v. Kapherr ZGW. 1, 96ff. 331«. (Sizilien).
9 Vgl. Waitz 5 2 , 118f. Ficker RFStand 1, 184. 221ff. 372. G. HüfferVerh. d. Königr. Burgund zu Kaiser u. Reich 1873. Sternfeld Verh. des Arelatezu Kaiser u. Reich 1881.