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faßte, nicht erst 887 oder 911, sondern 843 vollzogen. Schon die demVerduner Vertrage vorangegangenen Straßburger Verhandlungen ließendie Verschiedenheit der Sprachen als die Grundlage der politischen Aus-einandersetzung erkennen, indem sich die Westfranken Karls II derlingua Romana, die Ostfranken Ludwigs der linguct Theudisca bedienten 1 .Was sich bis dahin nur auf die Sprache bezogen hatte, erhielt jetzt einepolitisch-nationale Bedeutung, von jetzt an gab es eine deutsche Nationund ein deutsches Eeich 2 . Vollendet wurde der nationale Scheidungs-prozeß durch den Vertrag von Meersen (870), der die provcnzalisch-bur-gundischen Bestandteile des lotharischen Beiches an Westfranken brachte,während das Elsaß, Nordburgund und Lothringen (Lotharii regnum) mitdem ostfränkischen Eeiche vereinigt wurden 3 . Von deutschredenden Ge-bieten blieben nur die stets zu Neustrien gerechneten flandrischen Landejenseit der Scheide bei Westfranken.
Nach Norden erstreckte sich das deutsche Beich anfangs bis zumDanewirk an der Schlei, seit Konrad II nur bis zur Eider. Da aber dasHerzogtum Schleswig sich von 1386—1460 als dänisches Lehen im Be-sitz der Grafen von Holstein befand, so bildete sich zwischen beidenLändern eine staatsrechtliche Gemeinschaft, die auch, als die Landständenach dem Aussterben ihres Herzogshauses den König von Dänemark zuihrem Herzog wählten (1460), nicht aufgehoben wurde; vielmehr blieb diestaatliche Vereinigung und territoriale Selbständigkeit der Herzogtümerausdrücklich vorbehalten. Die benachbarten wendischen Lande längs derOstsee (Wagrien, Meklenburg, Pommern) waren seit Karl dem Großenund Otto dem Großen in einer gewissen Abhängigkeit vom Eeiche; ihreAufnahme in den Beichsverband selbst geschah infolge der Siege Heinrichsdes Löwen 1170 durch Friedrich I 4 . Nach kurzer Unterbrechung durchdänische Herrschaft kehrten diese Länder 1225 dauernd zum Eeiche zu-rück; nur das Fürstentum Bügen blieb, auch nachdem es 1325 an die
1 Nithardi histor. lib. 3, 5.
2 Über die Bedeutung der lingua theudisca (von got. thiudisks, ahd. diutisc)als lingua vulgaris, im Gegensatz zum Latein, vgl. Grimm Grammatik l 3 , 13f.;G. d. deutsch. Sprache 3 548. Dove MSB. 1893 S. 201 ff. 1895 S. 223ff. Vigenera. a. 0. 24ff. Waitz 1 3 , 30. 5 2 , 8. 132f. Brunner RG. 1 2 , 36. In einer Urkundedes 9. Jhs., bei Perard Recueil serv. a l'hist. de Bourgogne S. 26, wird ein evan-gelium theudiscum erwähnt. Die Bezeichnung regnum Teutonicum (regnum Oer-maniae) kommt nur in der Gelehrtensprache des 11. und 12. Jhs. vor. Unter denKönigen aus dem sächsischen Hause begegnet regnum Saxonum.
3 Das westliche Lothringen (die Gaue Castricensis, Mosomagensis, Dulco-mensis) kam in dem Meersener Vertrage an Westfranken, wurde aber neun Jahrespäter wieder mit dem übrigen Lothringen vereinigt. Unter Arnulfs Sohn Zwenti-bold war Lothringen vorübergehend ein eigenes Königreich (895—900).
4 Vgl. Meklenb. ÜB. 1, 85. Die Fürsten von Pommern erhielten 1181 denHerzogstitel, erscheinen aber erst nach dem Aussterben der aekanischen Mark-grafen von Brandenburg (1320), ihrer Lehnsherren, unter den deutschen Reichs-fürsten. Vgl. Picker Reichsfürstenst. 1, 218ff. v. Nießen Balt. Studien NP. 12103. 17, 233.