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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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416
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416 Fränkische Zeit.

rogati, in der offenbar an das salische Recht (S. 391n.), zum Teil aber auchan römische Einrichtungen anknüpfenden Befugnis des Richters zu amtlicherLadung und Befragimg von Inquisitionszeugen 141 . Da es als eine all-gemeine Treupflicht der Untertanen galt, dem König zur Ermittlung derWahrheit behilflich zu sein (S. 414), so konnten kraft königlichen Bann-rechtes glaubhafte Männer vorgeladen werden, die der Richter zunächsteidlich (oder unter Verweisung auf ihren Untertaneneid) zur Aussage derWahrheit verpflichtete und sodann über bestimmte ihnen vorgelegte Fragenvernahm 142 . Die Voraussetzungen für die Eigenschaften der Zeugen warendie gleichen wie nach Volksrecht. Zeugenschelte war dem Gegner nichtgestattet, nur das Gericht korinte verdächtige Zeugen zur Reinigung durchGottesurteil anhalten. Ihre Antwort gaben die Zeugen entweder jederfür sich oder, nach vorheriger Besprechung, alle mit gesamtem Munde.Der Inquisitionszeugenbeweis war zweischneidig, die Aussage konnte auchdem Gegner dessen, der die Ladung des Zeugen veranlaßt hatte, zustattenkommen. Es war zulässig, wiederholte Zeugenvernehmungen, auch mitanderen Zeugen, vorzunehmen, so daß eine frühere Aussage durch einespätere bekräftigt oder entkräftet werden konnte. Von den Rügezeugenunterschieden sich die Inquisitionszeugen, die nur in Zivilsachen (nament-lich bei Grundbesitzstreitigkeiten und Freiheitsprozessen) verwendet wur-den, dadurch, daß ihre Aussage wirklichen Beweis lieferte, während dieder Rügezeugen nur einen die Anklage ersetzenden Verdacht begründete.

Das Inquisitionsrecht stand dem König oder seinem Vertreter imKönigsgericht jederzeit zu, es wurde aber auch von den missatischen Ge-richten ausgeübt. Es begegnet schon gegen Ende der Merowingerzeit,wurde aber unter den Karolingern dahin erweitert, daß es auch in denGrafengerichten zur Anwendung gebracht werden mußte, sobald eine mitdem Inquisitionsrecht ausgestattete Partei dies vom Richter verlangte.Als Parteiprivileg stand das Inquisitionsrecht dem Fiskus und den könig-lichen Kirchen und Klöstern sowie den königlichen Benefizien allgemeinzu, anderen Personen nur auf Grund besonderer Verleihung oder aufkönigliches Mandat im Einzelfall. Das Bestreben der Geistlichkeit des9. Jahrhunderts, für kirchlichen Grundbesitz das Inquisitionsprivileg einfür allemal zu erlangen, hatte nur einen beschränkten Erfolg, indem derKönig die Voraussetzung 30jährigen kirchlichen Besitzes daran knüpfte.

Einer eigentlichen Rechtskraft unterlagen die Urteile des Königs-gerichts nicht. Während das Cap. legib. add. von 803 c. 10 (Cap. 1, 114)das causam iudicatam repetere in mallo in den ordentlichen Gerichtenmit einer Prozeßbuße von 15 sol. oder ebenso vielen Stockschlägen be-legte, gestattete das Capitulare Saxonicum von 797 c. 4 (1, 71) der mit

141 Brunner 2, 524ff.; Zeugen- u. Inqu.-Bew.; Schwurger. 85ff. Sohm R.-u. GV. 126ff. 242. 167f. v. Bethmann-Hollweg 2, 148ff. Waitz 4, 425ff.Mayer-Homberg 1, 221 ff. Dopsch W.-Entw. 1, 221.

142 Der Eid war demnach ein promissorischer, nicht assertorisch wie dervolksrechtliche Zeugeneid. Vgl. jedoch Sohm a. a. 0. 142 n. 120.