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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 37. Gerichtsverfahren. 9. Verfahren im Königsgericht. 417

einer Urteilschelte zurückgewiesenen Partei ausdrücklich, noch auf einezweite, vielleicht sogar eine dritte Entscheidung des Königsgerichts, unterder Gefahr einer erhöhten Prozeßbuße bei wiederholter Zurückweisung,anzutragen. Diese Bestimmung als eine nur auf Sachsen bezügliche Aus-nahme aufzufassen 143 verbietet sich schon durch den Umstand, daß auchim Mittelalter die Urteile des Reichshofgerichts wiederholten Revisionenausgesetzt werden konnten 144 .

i« So Brunner 2, 522. Vgl. auch Schreiber GGA. 1911 S. 732ff. 1913 S. 504.

144 Vgl. Ficker Forschungen 1, 309 f. Franklin Reichshofgericht 2, 210f.Natürlich kann bei königsgerichtlichen Entscheidungen weder eine Urteilschelte, nochein geregeltes Berufungsverfahren bestanden haben, der König war aber berechtigt,eine Sache zu wiederholter Entscheidung zu bringen, wenn ihm gewichtige Gründefür die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt wurden. Ein Beispiel bieteteine Urkunde des Königs Odo von 892 (Bibl. de l'ecole des chartes 39, 197. HübnerGerichtsurkunden 1, Nr. 436), nach welcher ein von Kaiser Karl bereits mit seinenAnsprüchen zurückgewiesener Kläger ante presentiam fidelium nostrorum repetiit.Im Königsgericht (placilum nostrum apud Vermeriam) wird der Kläger nach Unter-suchung der Sache abermals zurückgewiesen. Vgl. Gal Prozeßbeilegung 86 n.und Deutsche Lit. Ztg. 1914 Np. 25. Nach dem letzteren entbehrten die Urteileder fränkischen Gerichte, im Gegensatz zu den langobardischen, überhaupt (auchnaoh Volksrecht) jeder Rechtskraft, die sie nur durch Vertrag der Parteien (Bei-legung) erlangen konnten. Vgl. Gal a. a. 0. 4ff.; ZRG. 46, 315ff. Ähnlich Seel-mann Bechtszug 92ff. 103. 177f. 199ff. und, noch weitergehend, Flach Origines(S. 8) 3, 377.

R. Schröder, Deutsche Itechtsgeschlchte. 7. Aufl. 21