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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 37. Gerichtsverfahren. 9. Verfahren im Königsgericht. 415

wurden, eingeführt und damit der Grund zu den mittelalterlichen Send-gerichten gelegt.

9. Verfahren im Königsgericht 137 . Die Eigentümlichkeiten deskönigsgerichtlichen Verfahrens, das sich im übrigen ganz in den Formendes ordentlichen Prozesses bewegte, beruhten teils auf den für die Grafen-gerichte nicht in Betracht kommenden Normen des königlichen Amts-rechtes, teils auf der Eigenschaft des Königsgerichts als Billigkeitsgericht.Ein besonderer Vorzug des Königsgerichts war schon unter den Mero-wingern seine Befugnis zur Erteilung unanfechtbarer Gerichtszeugnisse inForm der Gerichtsurkunde ('placitum) 138 . Sie war der Grund für eine be-deutende freiwillige Gerichtsbarkeit, zu der sich die Parteien drängten,um beweiskräftige Urkunden über ihre Abmachungen zu erhalten.

Das Verfahren vor dem Königsgericht setzte eine in der Regel wohlschriftlich anzubringende Klage oder Beschwerde (suggestio) bei demPfalzgrafen oder dem König selbst voraus. Die Ladung erfolgte, wenndie Parteien kein Streitgedinge abgeschlossen hatten, durch königlichenBefehl, der dem Geladenen mündlich durch den zuständigen Beamtenzugestellt werden konnte, meistens aber in der Form eines indiculus com-mnnitorius ausgefertigt wurde 139 . Der Beklagte wurde darin zunächst auf-gefordert, den Kläger zu befriedigen; nur wenn er den Anspruch bestreitenwollte, sollte er der Ladung zu folgen verpflichtet sein. Während dieParteien in den Gerichten nach Volksrecht stets persönlich erscheinenmußten und, abgesehen von der Vertretung einer anwesenden Parteidurch den Mund eines Fürsprechers (orator, causidicus, lang, wanteporo,ags. wddbora, ahd. furisprecho), ihre Vertretung durch einen advocatusnur dem König und solchen Personen, denen dies Recht durch könig-liches Privileg dauernd oder für den einzelnen Fall verliehen war, zu-gestanden wurde, konnte die prozessualische Stellvertretung im königs-gerichtlichen Verfahren jedem gestattet werden 140 .

Die wichtigste Eigentümlichkeit des Königsgerichts bestand, gegen-über der Beschränkung des volksrechtlichen Zeugenbeweises auf die testes

137 Brunner 2, 137f. 522ff.; Schwurgerichte 70ff. Glasson Hist. 3, 456ff.

138 Vgl. S. 288. 310. 396. Brunner Gerichtszeugnis 15466. 169ff. HübnerGerichtsurkunden (S. 389).

139 Vgl. S. 186. 289. Brunner 2, 1371; Schwurgerichte 78ff. 405. Form.Marc. 1, 2629. F. Marc. Karol. 18 (Zeumer 121). Cartae Senon. 18 (ebd. 193).Form, extrav. 1, 3. 7 (Zeumer 534. 537). Roziöre Formules Nr. 43138.

140 Vgl. S. 215. Brunner 2, 73. 304ff. 349ff.; Wort u. Form (S. 388); Zu-lässigkeit der Anwaltschaft (ebd.). Lass Anwaltschaft (S. 389). v. Bethmann-Hollweg 2, 107ff. Ficker Forsch. 2, 23ff. v. Amira Obl.-R. 1, 359f. 2, 375.Wolff Zur G. der Stellvertretung vor Gericht nach nordischem Rechte, Z. Vgl. RW.6, lff. Brückner Sprache der Langobarden 26f. Mayer-Homberg 1, 181 ff.glaubt im ribuarischen Recht, im Gegensatz zum salischen, bereits gewisse Spureneiner prozessualischen Stellvertretung zu finden. Über die Ermöglichung pro-zessualischer Stellvertretung durch Order- u. Inhaberpapiere vgl. Brunner, ZHR.28, 235f. (Forsch. 639f.).