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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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414 Fränkische Zeit.

und einzelnen Ausnahmen, die eine fiskalische Klage zuließen, ein Ein-schreiten von Amts wegen bei Missetaten, die keinen Kläger fanden imallgemeinen unmöglich. Nur bei den Saliern wurde für den Fall einesTotschlages durch das erste salische Kapitular c. 9 dem Grafen die Be-fugnis eingeräumt, die Verdächtigen von Amts wegen zu laden:de Jiomi-cidium istud vos admallo, ut in mallo proximo veniatis et vobis de legedicaiur quod observare, debeatis". Das Gericht legte ihnen auf, binnen40 Nächten mit einer je nach dem Stande des Hauptmannes bestimmtenZahl von Helfern einen Reinigungseid zu schwören, quod nee oeeidissent,nee sciant, qui oeeidissent. Wer dem nicht nachkam, war den Verwandtendes Getöteten (persona mortui requirenti) zur Zahlung des Wergeides ver-pflichtet. Von einer öffentlichen Bestrafung war keine Rede. Dagegensollte nach der Decretio Childeberts v. 595 c. 79 der Graf gegen Diebeund Räuber von Amts wegen einschreiten und, wenn sie durch dasZeugnis von fünf bis sieben Biedermännern überführt wurden, die Todes-strafe über sie verhängen 132 . Ähnliche Ansätze zu einer amtlichen Ver-folgung von Verbrechern begegnen auch im burgundischen, westgotischenund langobardischen Recht 133 , eine bestimmte Organisation hat das staat-liche Rügeverfahren aber erst durch die an das salische Recht anknüpfendekarolingische Gesetzgebung, und zwar im wesentlichen im Anschluß andas Königsbotenamt, erhalten. Die Königsboten, in Italien auch dieGrafen, konnten, wo die Zunahme bestimmter Verbrechen es erforderlichmachte, eine größere Zahl bestbeleumundeter Männer als Rügegeschworeneeidlich verpflichten, ihnen auf amtliche Frage (inquisitio) anzuzeigen(ahd. ruogen, as. iwogiari), was sie von solchen Freveln erfahren hatten 134 .Es war allgemeine Untertanenpflicht, das Amt des Rügegeschworenenauf sich zu nehmen 135 . Falsche Rügen wurden als Meineid oder Treu-bruch von Amts wegen verfolgt, indem dem Rügezeugen die Reinigungdurch Gottesurteil auferlegt wurde 136 . Der von einem Rügezeugen zurAnzeige Gebrachte hatte sich je nach Lage der Sache durch Eineid odermit Eideshelfern (Unfreie oder Bescholtene durch Gottesurteil) von demVerdacht zu reinigen, wenn nicht auf die Bezichtigung hin der durch dieMissetat Verletzte als Kläger auftrat und seine Überführung im Wegedes ordentlichen Prozesses unternahm.

In der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts wurde das Rügeverfahrennach staatlichem Muster auch bei den Visitationsreisen der Bischöfe, diezu ihrer Unterstützung regelmäßig von den zuständigen Grafen begleitet

132 Vgl. v. Bethmann-Hollweg 1, 511. Siegel DRG. 3 540.

133 Vgl. v. Bethmann-Hollweg 1, 168. 239. 379.

134 Vgl. MG. Cap. 1, 192 c. 8. 208 c. 3, e. 4. 2, 8. 86 c. 3. 188 c. 8. 272 c.4.274. 344 c. 3. 345 o. 7. Lib. Pap. Loth. 81 (MG. Leg. 4, 555). Nicht auf Büge-zeugen, sondern auf die Schöffen bezieht sich Cap. miss. Worm. v. 829 c. 3 (Cap. 2,15). Vgl. Brunner Zeug.- u. Inqu.-Bew. 22ff.

135 Vgl. MG. Cap. 1, 98 e. 39. 2, 86 c. 3.

138 Vgl. ebd. 1, 208 c. 4. Brunner 2, 320 n. 28.