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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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413
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§37. Gerichtsverfahren. 7. Immobiliarprozeß. 8. Rüge verfahren. 413

der bannitio gegenüber noch lange erhalten hat 125 . Das Verfahren be-wegte sich durchaus in den Formen des ordentlichen Prozesses, nur durfteder Beklagte, wenn er den klägerischen Anspruch bestreiten wollte, sichnicht auf die einfache Verneinung beschränken, sondern mußte die positiveBehauptung rechtmäßigen Erwerbes entgegensetzen (rem vindicare). Beriefer sich auf einen Gewähren, so hatte er diesen zu «inem späteren Tagezu stellen und ihm das Grundstück zu treuer Hand zu üoergeben, woraufder Prozeß sich weiter zwischen dem Kläger und dem Gewähren ab-spielte 126 . Konnte der Beklagte Erwerb durch Erbschaft beweisen, sobrauchte er in der Regel keinen Gewähren seines Erblassers zu stellen.Eine hervorragende Rolle bei Immobiliarprozessen spielte der Urkunden-beweis 127 . Der Unterliegende, Beklagter oder Kläger, war zu einer Auf-lassungshandlung (per wadium reddere s. revestire) verbunden, durch dieer zugunsten seines Gegners auf das Grundstück verzichtete 128 . DieImmobiliarklage unterlag nach verschiedenen Stammesrechten einer30jährigen Verjährung 129 .

8. Rügeverfahren 130 . Der SatzWo kein Kläger ist, soll keinRichter sein" 131 machte, abgesehen von den Fällen der handhaften Tat

125 Nach fränkischem, langobardischem und nordgermanischem Recht konnteauch die Immobiliarklage durchAnfang" (bei den Langobarden durch wiffatio,vgl. S. 403) eingeleitet werden. Vgl. Brunner 2, 514. Behrend Anevang undErbengewere 1885. v. Amira 3 211.

126 yg] Tamassia La defensio nei documenti medievali italiani 1904 (Arch.giurid. 72, 3). Nur auf diesem Wege, da die gerichtliche Stellvertretung aus-geschlossen war, konnten dem Erwerber die seinem Gewährsmann zu Gebotestehenden Beweismittel zugute kommen. Vgl. S. 410. v. Schwind, GGA. 1894S. 436ff. Hübner Imm.-Proz. 106ff.

127 In langobardischen Urkunden begegnet die Neuerung, daß die Beweis-fälligkeit der zum Beweis zugelassenen Partei noch keine Sachfälligkeit, sondernzunächst die Zulassung der Gegenpartei zum Beweise bewirkte. Vgl. Hübner195ff. v. Schwind a. a. O. 439.

128 Anfangs nur vor dem Königsgericht gebräuchlich, dann aber auch in dasvolksrechtliche Verfahren aufgenommen. Vgl. S. 310. Brunner 2, 519; RG. d.Urkunde 275 n. Sohm, ZRG. 14, 31. Hübner a.a.O. 210ff. 227ff. v. Beth-mann-Hollweg 1, 496. 2, 174f. Gal Prozeßbeilegung 25ff. 60f. Loersch u.Schröder 3 Nr. 18f. 41. 54. 57. 60 (22f. 50. 64. 67. 69).

129 Vgl. n. 117. L. Burg. 79, 2f. L. Bai. 12, 4. Grim. 4. Liutpr. 54. 105.Loersch u. Schröder 3 S. 40, Nr. 54 (64). Form. Tur. 40 (41). Hübner 80f.150ff. v. Bethmann-Hollweg 1, 461. 2, 103. 136. Heusler Gewere 80ff.

130 Vgl. Brunner 2, 488ff.; Zeugen- u. Inqu.-Bew. 10, n. 2; Schwurgerichte495ff. ; ZRG 11, 317f. v. Bethmann-Hollweg 1, 468. 500. 510f. 2, 97f. Beau-douin La participation des hommes libres au jugement 252ff. Dove, ZKR. 4,32ff.; Sende u. Sendgerichte, Realenzyklop. prot, Theol. u. Kirche 2 14, 119ff.Hinschius Kirchenrecht 5, 337ff. 425ff. Waitz 2, 2 S. 30f. 3, 468. 4, 439f.Fustel de Coulanges Recherches 455ff. v. Amira 3 248. Biener Beiträge z. G.des Inquisitionsprozesses 1827. R. Schmidt Herkunft des Inquisitionsprozesses1902. Mayer-Homberg 1, 222ff.

131 Vgl. Graf u. Dietherr Rechtssprichwörter 425.