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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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412
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412 Fränkische Zeit.

nach langobardischem Recht sofort zur Pfändung schreiten, während ernach der Lex Saiica den Schuldner zunächst zur Auswirkung des richter-lichen nexti canthichio vor Gericht laden mußte 120 . Erhob der SchuldnerWiderspruch, so kam es über die Berechtigung oder Nichtberechtigunirder Mahnung zur Entscheidung im Wege des ordentlichen Verfahrens.

Der Umstand, daß bewegliche Sachen, soweit sie nicht wie bei derDiebstahls- und Anfangsklage als individuell erkennbare Gegenstände inBetracht kamen, nur als vertretbare Sachen, als Geld, behandelt wurden 121führte schon früh dahin, den Forderungen aus Wettverträgen die Rück-forderung geliehener oder sonstwie anvertrauter Sachen von dem Empfängergleichzustellen und auch für diese das Betreibungsverfahren zuzulassen,so daß dieses bei jedem einseitigen, liquiden vermögensrechtlichen An-spruch Anwendung finden konnte 122 .

Das Betreibungsverfahren hat sich das ganze Mittelalter hindurcherhalten und später die Grundlage für unser Mahnverfahren abgegeben.Wenn es in den Quellen der karolingischen Zeit nicht erwähnt wird, soist dies wohl nur dem Umstand zuzuschreiben, daß es gegenüber demordentlichen Prozeß, namentlich seit Ausbildung des FronungsVerfahrens,tatsächlich mehr in den Hintergrund getreten war 123 .

7. Immobiliarprozeß 124 . Der Prozeß um Liegenschaften war derLex Saiica, die noch mit einem Fuß auf dem Boden der Feldgemeinschaftstand, unbekannt, während die übrigen Volksrechte seiner bereits ge-denken, und zwar durchweg in der Weise, daß nicht das dingliche Rechtdes Klägers, sondern der dem Beklagten gemachte Vorwurf des malo ardinetenere oder iniuste invasisse den Schwerpunkt des Verfahrens bildete. Dementsprach es, daß die unterliegende Partei ihrem siegreichen Gegner buß-fällig wurde. Das Verfahren begann, wenn kein Streitgedinge der Parteienes einleitete, mit der mannitio des Klägers, die sich auf diesem Gebiet

120 Vgl. n. 72.

121 Vgl. S. 300. v. Bethmann-Hollweg 1, 474. 2, 101. Nissl (n. 96) 187ff.

122 Schon die Lex Saiica 79 (45). 85, 1 (50, 1). &7 (52) kennt das Betreibungs-verfahren bei fides facta, Austreibung des homo migrans und Rückforderung einerres praesiita. Vgl. L. Rib. 52. Das altnordische Rocht kannte das Betreibungs-verfahren bei allem vitafi (d. i. gewußtes Gut). Über das langobardisohe Rechtvgl. n. 66.

123 Vgl. v. Bethmann-Hollweg 1, 478. 558ff. 2, 111.

124 Vgl. Hübner Immobiliarprozeß. Brunner 2, 511 ff.; RG. d. Urkunde266. 275. 292. v. Bethmann-Hollweg 1, 26. 53ff. 236. 387f. 488ff. 2, lOOf. 131ff.Nissl a. a. 0. 145ff. Merkel Das Firmare des bair. Volksrechts; ZRG. 2, 101 ff.Siegel Gerichtsverfahren 259ff.; Kr. VJSchr. 5, 593ff. Heusler Gewere 28ff.72ff. Pertile a. a. 0. 4. 248ff. Laughlin (n. 96) 227ff. L. Rib. 59. 60, 13.67, 5. Cap. ad. leg. Sal. v. 819 c. 9 (Cap. 1, 293). L. Burg. 79, 2f. L. Alam. 2, lf.L. Bai. 17, lf. L. Sax. 63. Roth. 227f. Liutpr. 90. 116. L. Wis. 8, 1 c. 2. Form.Andec. 28. 47 (46). 53 (52). Form. Tur. 39ff. (40ff.). F. Senon. rec. 7 (Zeumer214). F. Bign. 13 (12). F. Merkel. 27. 29. 42 (28. 30. 43). F. Augicns. ß. 40(Zeumer 362). Loerschu. Schröder 3 Nr. 18. 28. 41. 54. 57. 91 (22.36.50.64.67.95)Zahlreiche Beispiele in den Formeln des über Pap. und den Urkundensammlungcn.