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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 37. Gerichtsverfahren. 6. Betreibungsverfahren. 411

verletzten Besitzer zur "Wiederergreifung der ihm entwendeten Sache be-rechtigte, auch wenn den gegenwärtigen Besitzer keine Schuld traf. Ebendarum trug das Verfahren einen durchaus exekutivischen Charakter. DasVerfahren zwischen dem Kläger und dem ersten Beklagten begann miteinem Selbsthilfcakt des Klägers und vollzog sich vollkommen außer-gerichtlich, nur den Beweis seines ursprünglichen Erwerbes Und denKeinigungseid, falls der Gewährsmann nicht aufzufinden war, hatte derBeklagte vor Gericht zu erbringen. Das Verfahren gegen der Gewährs-mann war zwar, wenigstens wo dieser am Gericht des Beklagten gestelltwerden mußte, von Anfang an ein gerichtliches, das Gericht hatte abernicht über den Anspruch, sondern nur über die Berechtigung der mit derHandanlegung ausgeübten Selbsthilfe zu erkennen 116 . Die Dritthand-klage verjährte nach der Decretio Childeberts von 595 c. 3 in zehn, gegenWaisen in zwanzig Jahren, während andere Klagen, soweit überhaupt beiihnen eine Verjährung zugelassen war, der römischen 30jährigen Ver-jährung unterlagen 117 .

6. Betreibungsverfahren 118 . Die Fortbildung des Urteilserfüllungs-gelöbnisses zu einem allgemein anwendbaren außergerichtlichen Wett-vertrage (S. 305f.) führte dahin, die im gerichtlichen Zwangsverfahren ent-wickelten Grundsätze auf alle liquiden Forderungen aus Wettverträgenauszudehnen. So entwickelte sich das Betreibungsverfahren, das mit eineraußergerichtlichen rechtsförmlichen Mahnung (lestare, contestare, admonere,an. bafa, liibeizla) des Schuldners zur Befriedigung seines Gläubigerseingeleitet wurde. Die dabei erforderlichen Urkundszeugen dienten wohl,wenn Zahlung erfolgte, zugleich als Schätzungsleute für die an Zahlungs-statt gegebenen Gegenstände. Leistete der Schuldner nicht, so wurde vomGläubiger der Ungehorsamsprotest erhoben. Mahnung und Protest warenregelmäßig zweimal, je nach einer bestimmten Frist, zu wiederholen.Durch den Ungehorsam gegen die Mahnung setzte sich der Schuldnerins Unrecht und wurde bußfällig, während umgekehrt der betreibendeGläubiger in die gleiche Buße verfiel, wenn seine Mahnung sich als un-berechtigt erwies 119 . Auf die letzte Mahnung konnte der Gläubiger

119 Vgl. Jhering Geist des röm. Rechts 4 3, 1 pg. 10.

117 Dreißigjährige Verjährung auch Leg. Eur. 277. L. Wis. 10, 2 c. 3ff.Liutpr. 115. L. Burg. 79, 5. Vgl. S. 413. v. Bethmann-Hollweg 2, 103. 136.

118 Vgl. S. 316ff. Brunner 2, 519ff. Sohm Prozeß llff. 163ff. BehrendProzeß d. L. Sal. 59ff. v. Bethmann-Hollweg 1, 433ff. Glasson 3, 390ff.v. Amira Vollste. 230ff.; Obl.-R. 1, 65ff. 2, 89ff. K.Maurer, Kr. VJSchr. 16,97ff. 18, 32ff. Loening Vertragsbruch §§ 3. 4. 5. 9. Skedl Mahnverfahren 3ff.Planitz 1, 34 n. 38.

118 Das ganze Verfahren drehte sich um die Bußpflicht, die Eintreibung derHauptforderung stand in zweiter Reihe. Vgl. v. Bethmann-Hollweg 1, 26ff.35. 472. Nissl Gerichtsstand des Klerus 190ff. Jhering Das Schuldmoment imröm. Privatrecht, Verm. Schriften (1879) 15898. 230ff. 239. Dargun, Arch.f. öff. R. 2, 546ff. Walter-Scott Antiquary 3 c. 10.