410 Fränkische Zeit.
Klage ganz in der bisherigen "Weise gegen ihn wandte 110 . Und so gingder Zug mit der Sache weiter von einem zum andern, bis man den Dieberreichte oder zu einem Gewährsmann kam, der ursprünglichen Erwerbnachwies und damit die Zurückweisung des Klägers herbeiführte 1U . Wennder vom Beklagten bezeichnete Gewährsmann oder der von diesem an-gerufene weitere Vormann 112 sich nicht zu der Gewährschaft bekannte,so kam es unter beiden zu einem Zwischenverfahren, das ursprünglichauch durch Zeugen, nach jüngerem Eecht nur durch Gottesurteil (Zwei-kampf oder Kreuzprobe) entschieden werden konnte 113 . Wußte der Be-klagte oder sein Gewährsmann seinen Vormann nicht zu nennen, oder bliebdieser aus, während der Beklagte durch Beinigungseid seine persönlicheUnschuld bewies, so mußte er die Sache an den Kläger herausgeben, waraber von der Anschuldigung des Diebstahls frei 114 . Der Kläger verfielals falscher Ankläger in eine Buße, nach einigen Bechten sogar in dieStrafe des Diebstahls, wenn seine Behauptung, daß die Sache bei ihmgestohlen sei, vom Beklagten oder dessen Gewährsmann widerlegt wurde lls .Das Dritthandverfahren, das sich in wesentlich unveränderter Gestaltdas ganze Mittelalter hindurch erhalten hat, beruhte, wie der Schutz desälteren Besitzes nach dem BGB. § 1007,2, auf dem der Gewere zustehen-den Friedensschutz. Der Gewerebruch war ein Friedensbruch, der den
110 Vgl. n. 126. Lib. Pap. Roth. 231, Glosse (a. a. O. 357): Si actio in remjuerit et possidens auetorem habuerit, non exercetur ca actio contra tenentem, sed
pocius contra auetorem; ------------ quia Longobardus semper dat auetorem et num-
quam stat loco auctoris, at Romanus semper stat loco auctoris et numquam aueto-rem dat.
111 Vgl. Lib. Pap. Roth. 232, form. (a. a. O. 358). L. Bai. 16, 11, 14. L.
Rib. 72, 1: et sie per ipsa retorta ---------------■ ■— semper de manu in manu am-
bulare debit, usque dum ad ea manu venit, qui cum inlicito ordine vindedit velfuraverit.
112 Die Beschränkung auf eine begrenzte Zahl von Gewährsmännern (Brunner2, 502f.) war dem fränkischen Recht unbekannt und scheint überhaupt jüngerenUrsprungs zu sein. Die Gewährsmänner konnten alle zu demselben Tage geladenwerden (L. Rib. 72, 1), dazu verpflichtet war der Beklagte aber nur nach L. Sal.82 (47). Vgl. S. 261. Brunner l 2 , 437. 2, 503f. Hermann a. a. 0. 61 n.
113 Vgl. Cap. ad. leg. Rib. v. 803 c. 7. Lib. Pap. Roth. 232, form. (a. a. 0.358). Loersch u. Schröder 3 Nr. 89 (93). Brunncr 2, 506. Wem Bruch anseinem Gewährsmann wurde, galt als der Dieb. Vgl. L. Rib. 33, 3. Äthelr. 2, 9 c. 3.
114 Vgl. L. Sah 82 (47). L. Rib. 33, 2, 4. Ine 25, 1. 53 (Lieberm. 100. 112).Wilhelm 21, la (ebd. 508). Zweites sal. Kap. c. 1. Roth. 231. 232. Nach L. Burg.56 u. extrav. 21, 9 und Hloth. u. Eadr. 16, 2 (Lieberm. 11) konnte der Beklagtevom Kläger Ersatz des ganzen, nach L. Wis. 7, 2 c. 8 und L. Bai. 9, 7 Ersatzdes halben von ihm für die Sache gezahlten Preises verlangen. Bei über See ge-kommenen Sachen schloß L: Wis. 11, 3 c. 1 die Verfolgung gegen den redlichenKäufer aus. Vgl. Dahn a. a. O. 93f.
115 Diebstahlsbuße: Äthelred 2, 9 c. 1; Roth. 232; L Bai. 9, 18; Syn. Nmh.c. 11. Poena dupli: L. Burg. 19, 2. 83, 2. Nach fränkischem Recht hatte derzurückgewiesene Dritthandkläger 15 sol., bei eigenmächtiger Wegnahme der Sache30sol. zu büßen. Vgl. L. Sal. 61, 3 (37). 94 (61, 3). Sechstes sal. Kap, c. 12(Behrend 2 159). Decr. Childeberti von 595 c. 3 (Cap. 1, 16).