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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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409
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§ 37. Gerichtsverfahren. 5. Anfang. 409

haupteten ursprünglichen Weise erworben habe 104 . Durch Wettvertragverpflichtete sich sodann der Beklagte, binnen bestimmter Frist seinenBeweis zu führen, der Kläger, die Sache 'zu verfolgen und jenen Beweisanzunehmen 105 . Von der Handanlegung wurde das Verfahren alsAn-fang", von der darin liegenden Diebstahlsbeschuldigung gegen einenDritten (den Gewährsmann des Besitzers) alsDritthandverfahren"(intertiatio) bezeichnet 106 . Handelte es sich um Stellung des Gewährs-mannes (fordro, mhd. gewer, mlat. ivarens, ivaranlus, afrs. warend, werand),so war die Frist je nach seiner Entfernung vom Beschlagnahmeort eineverschiedene 107 . In der Regel mußte der Gewährsmann am Gericht desBeklagten gestellt werden 108 , nur bei den Langobarden und Sachsen,anfangs auch wohl bei den Angelsachsen, hatte der Kläger dem Beklagtenzu seinem Vormann zu folgen 109 . Bekannte sich dieser zu der Gewähr-schaft, so mußte er dem bisherigen Beklagten gegen Aushändigung derSache den von diesem empfangenen Preis zurückgeben, worauf sich die

104 Vgl. L. Rib. 33, 1. Atheist. 2, 0 (Lieberm. 154). Duhsätenrecht 8 (ebd.378). Angelsächs. Eidesformeln 2 u. 3 (ebd. 396). Lib. Pap. Roth. 232, expos.§§5 u. 7 (MG. Leg. 4, 358f.); Ottonis I. c. 7, expos. §§ lf. (ebd. 4, 578f.). Syn.Niuhing. 6 (ebd. 3, 465). Wenn der Beklagte sich darauf berief, die Sache ererbtzu haben, so genügte entweder schon der Nachweis dieses TJmstandes, oder es be-durfte noch des Nachweises, daß auch der Erblasser rechtmäßig erworben habe.Vgl. Rauch (S. 389).

105 Vgl. L. Burg. 83. 1. ^thelr. 2, 8 pr. 9, 1 (Lißberm. 224ff.). Wilhelm 21(ebd. 506ff.). Lib. Pap. Roth. 231, form.: Da wadiam de auetore. Über den Be-weis ursprünglichen Erwerbes seitens des Besitzers vgl. 2. sal. Kap. c. 1. iEthel-stan 2, 9; ^Ethelr. 2, 9 c. 4; Wilhelm 21 c. 2; Angels. Eidesformel 3 (Liebermann154. 226. 508. 396). Lib. Pap. Roth. 232, expos. § 6 (a. a. O. 4, 359).

106 Vgl. Glosse der Lex Ribuaria, MG. Leg. 5, 727: anafangeda interciavit.Die ursprüngliche Bedeutung vonanfangen" ( = anfahen) ist: anfassen, ergreifen.In der Wissenschaft hat man sich ohne Grund gewöhnt, die Klage mitAnfang"dem Sachsenspiegel zu Liebe Ane/ang zu nennen. Angelsächsisch entsprach atfonund befdn (vgl. Schmid Ges. d. Angels. 526). Da auch einzelne Nachlaßgrund-stücke seitens der Erben durch Handanlegung in Anspruch genommen zu werdenpflegten, so wurde hier ebenfalls von Anfang gesprochen. Vgl. n. 125. Die Be-zeichnung intertiare (afrz. entercier), in einer alten Glosse mit dritte hantonwiedergegeben (Ahd. Gl. 2, 732), ist nicht auf eine Hinterlegung des Streitgegen-standes bei einem Dritten, sondern mit Brunner 2, 498f. darauf zu beziehen,daß die Klage nicht sowohl gegen den zeitweiligen Besitzer, als vielmehr gegendessen erst zu ermittelnden äußersten Vormann, als den wahrscheinlichen Dieb,gerichtet war. Über das rätselhafte filtortus vgl. Brunner 2, 508. van Helten§ 147. Zycha a. a. 0. 163 n.

107 Vgl. L. Sal. 82 (47,1 f.). L. Rib. 33, 1 f. Äthelred 2, 8 c. 1, c. 3. (Lieber-mann 224).

108 Vgl. L. Sal. a. a. 0. L. Rib. 33, 1. Äthelred 2, 8 pr. c. 3.

109 Hloth. u. Eadr. 7. 10 (Lieberm. 10) verlangt Stellung des Gewährsmannesvor dem Königsgericht. Später war angelsächsisches Recht, daß die drei ersten Ge-währsmänner am Gericht des Beklagten erschienen, allen weiteren Gewährsmännerndagegen gefolgt werden mußte, bis letzteres von Äthelred 2, 9 pr. (Lieberm. 226)aufgehoben wurde. Über die Langobarden vgl. Roth. 231 und Lib. Pap. Roth.232, form. (a. a. 0. 4, 358), über die Sachsen Laband a. a. 0. 126f. Ssp. II 36 § 5.