408 Fränkische Zeit.
fahrens nur beim Diebstahl, zweifellos galt aber von vornherein dasselbebei Raub (S. 384), später auch bei verlorenen Sachen". Als regelmäßigeGegenstände werden nur Sklaven und Vieh angeführt, offenbar weil beiihnen die Identität leicht festzustellen war; leblose Gegenstände kamennur in Betracht, wenn sie mit der Marke des Eigentümers (S. 18) ge-zeichnet waren 100 . Zur Verfolgung der Sache stand dem Bestohlenenunterstützt von der Schar (trustis) der auf das Gerüft herbeigeeilten Schrei-mannen, das Recht der Haussuchung (hüssuocha, selisuocha, an. rannsölen)zu. Sie wurde in altertümlichen, offenbar indogermanischen Formen voll-zogen und durfte vom Hausherrn, bei Strafe des Diebstahls, nicht be-hindert werden; blieb sie erfolglos, so hatte der Veranstalter dem Haus-herrn eine Buße zu zahlen 101 . Wurde die Sache auf der Spurfolge oderdoch binnen drei Tagen gefunden, so konnte der Verfolger zwar, da seinBesitzverlust und die Identität der Sache genügend bescheinigt war, so-fort, wie bei handhafter Tat, Hand an sie legen und sie an sich nehmen,mußte sich aber, wenn der Inhaber eigene Ansprüche auf die Sache erhob,durch Wettvertrag unter Bürgenstellung verpflichten, die Sache zur ge-richtlichen Verhandlung zu stellen 102 .
Ein besonderes Rechtsverfahren griff erst Platz, wenn die Sache nachAufgebung der Spurfolge oder nach Ablauf von drei Tagen seit ihremVerlust aufgefunden wurde. Hier mußte der Bestohlene zunächst, indemer zum Zweck symbolischer Besitzergreifung die Hand an die Sache legte,den Besitzer auffordern, sich zu verantworten. Erst wenn dieser Auf-forderung bis Sonnenuntergang nicht entsprochen wurde, war dem Be-stohlenen die eigenmächtige Wegnahme der Sache gestattet 103 . Wenndagegen der Besitzer sich vor Sonnenuntergang durch Angabe seines Er-werbsgrundes zu verteidigen suchte, so hatten beide Teile, indem sie dielinke Hand an die Sache, die zunächst im Besitz des Beklagten blieb,legten, einen Voreid zu leisten, der Kläger dahin,daß er sich so zu der Sacheziehe,wie sie aus seiner Gewere gekommen, und der Beklagte,daß ersiehauf seinen rechten Gewährsmann ziehe, oder daß er die Sache in der be-
89 Vgl. L. Rib. 75. L. Alam. 84. L. Baiuw. 2, 12. L. Fris. add. sap. 7. Roth.260. 262. 343. L. Wis. 8, 5 e. 6. Wilda Strafr. 918f.
100 Vgl. Brunner 2, 500. Homeyer Haus- und Hofmarken 8f. L. Rib.72, 9.
101 Vgl. Grimm RA. 639ff. Telting Themis 1873 Nr. 2 (SA. 53ff.). WildaStrafr. 903f. v. Amira Vollstr. 309; Zweck u. Mittel 54. Brunner 2, 496. L. Rib.47, 2f. Erstes sal. Kap. c. 1. Pact. Alam. 5, 3. L. Burg. 16, 1. L. Rom. Burg. 12,1.L. Baiuw. 11, 2ff. Syn. Niuh. 12 (MG. Leg. 3, 466).
102 L. Sal. 61 (37): res suas per tertia manu adehramire (lebet. Vgl. L. Rib. 47,1.Brunner 2, 497 n. 16. Wähle a. a. O. (S. 389) 85. Über adehramire vgl. § 35 n.112.Wähle 80ff. Anders Rauch Spurfolge 76—114. Vgl. auch A. Schultze, ZRG.42, 436ff.
103 Vgl. L. Sal. 61, 2f. (37, 2f.). L. Burg. 83, 1. L. Rom. Burg. 34, 1.Brunner 2, 501. Auch hier liegt eine Abspaltung des Handhaftverfahrens vor,vgl. Planitz a. a. 0. (n. 96).