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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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406
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406 Fränkische Zeit.

Edikt noch weiter ausgestaltet erscheint 90 . Nach einem leider sehr ent-stellten Zusatz zu dieser Bestimmung Chilperichs darf man sogar ver-muten, daß der König das Ungehorsamsverfahren nach dem Vorbildedes Knechtsprozesses verallgemeinern und auch in den ordentlichen Prozeßhat einführen wollen 91 . Jedenfalls ergibt sich aus einem Zusatz zweierHandschriften zur Lex Salica 90 (56), daß das jüngere salische Rechtdiesem Standpunkt bereits entsprochen hat 02 . Versäumte eine Partei diedurch Urteilserfüllungsvertrag festgesetzte Beweisvcrhandlung, so wurde derausgebliebene Beweisführer beweisfällig; blieb der Gegner aus, so galt derBeweis als geführt. Ein Ungehorsamsvcrfahren gegen den Kläger gab esnicht; sein Ausbleiben hatte nur die Wirkung, daß er, wie bei ungesetzlichermannitio, in die Prozeßbuße verfiel, seine Ladung aber hinfällig wurde 93 .

4. Verfahren bei handhafter Tat 94 . Wer einen Missetäter aufhandhafter Tat ertappte oder verfolgte, hatte das Gerüft zu schreien, dasjeden, der es hörte, zur Nacheile verpflichtete. Als friedloser Mann konnteder Ergriffene ursprünglich auf der Stelle bußelos getötet werden. Fürbestimmte Fälle wurde dies auch in der fränkischen Zeit noch gestattet 95 ,im allgemeinen aber war die Vorführung des gebundenen Missetäters vordem Richter zu summarischer Aburteilung, die auch in einem Notgerichtgeschehen konnte, vorgeschrieben. Es bedurfte weder einer Ladung, nocheiner förmlichen Klage. Die Überführung erfolgte durch Eid dessen, derdie Verhaftung bewirkt hatte (auch wenn er nicht der Verletzte war), miteiner gewissen Zahl der Schreimannen als Eideshelfer (n. 36). "War derRichter selbst bei der Festnahme gewesen oder war die Sache gerichts-kundig, so bedurfte es keiner Überführung. Das Urteil lautete stets,ohne Rücksicht auf die sonstige Strafwürdigkeit der Missetat, auf den Tod,mit oder ohne Lösung des Halses.

5. Verfahren mit Anfang (Dritthandverfahren) 96 . Wurdeeine Sache dieblich entwendet, so hatte der Bestohlene, unabhängig vonder Diebstahlsklage, die ihm die Sache nicht wiederverschaffte, das Recht

90 Ed. Chilper. 8 (Cap. 1, 9). Hier auch schon die Grafenpfändung gegenden Ungehorsamen.

81 Vgl. ebd.: Et quicumque ingenuus de actione et vi reiecle mallaverit de qua-Übet causa, simili modo tibi [1. uf] habet lege direeta sie fabefe debet (dazu dieKonjekturen von Boretius in den Noten 22 und 23). Vgl. Mayer-Hombcrg 1,280. Planitz 1, 48.

92 Vgl. L. Sal. Codex Herold. 59, 2 (Holder S. 75. Hcssels 353. 358.Behrend 2 S. 116). Mayer-Homberg 1, 280. Brunner 2, 456. Planitz J,47 n. 49 n. 51. Ein VerEäumnisurteil des Königsgerichts Form. Senon. 26 (MG.Form. 196). Über die Fortbildung des Ungehorsamsverfahrens durch Einführungder Fronung vgl. S. 403.

93 Vgl. Brunner 2, 335.

91 Vgl. S. 95. Brunner 2, 481 ff.; Abspaltungen 76ff. Siegel 78ff. SohmProzeß 134ff. Thonissen a.a.O. 414ff. v. Amira 3 266. Glasson 3, 496ff.Maurer Beweisverfahren 338. Esmein Hist. de la proc. crim. 49.

96 Vgl. S. 371 n. 12.

99 Vgl. S. 300. L. Sal. 61 (37). 82 (47). Erstes sah Kapitular c. 1, zweitesc. 1 (Behrend 2 131. 137). L. Bib. 33. 47. 72. Roth. 231 f. Lib. Pap. Both. 231f.,