§ 37. Gerichtsverfahren. 3. Ungehorsamsverfahren. 405
wurde er auf Ungehorsamsprotest des Klägers in eine Prozeß büße (nachfränkischem Recht 15 sol.) verfällt, die sich nach jeder ferneren erfolg-losen Mahnung erneuerte, aber ebenfalls nicht zwangsweise eingetriebenwerden konnte 85 . Nur die Lex Ribuaria 32 machte hier eine Ausnahme:der Kläger konnte nach sechsmaliger Mahnung den Grafen zur Pfändungdes Beklagten veranlassen, dieser konnte aber in rechtsförmlicher Weise,sein Schwert in der Hand, die Pfandweigerung erklären, worauf die Parteienihren Streit durch Zweikampf vor dem Königsgericht ausfechten mußten.Daß damit nicht bloß über die Berechtigung oder Nichtberechtigung derPfandweigerung, sondern über die ganze Streitfrage entschieden wurde,unterliegt keinem Zweifel. 86 An eine Urteilscheltc kann dabei aber nichtgedacht werden, da der Beklagte mit seinem Prozeßgegner, aber nichtmit einem Urteilsfinder zu kämpfen hatte. Der Umstand, daß die Pfändungdurch den Grafen sich nicht auf den klägerischen Anspruch, sondern nurauf die vom Beklagten verwirkten Säumbußen erstreckte, läßt die Pfän-dung als eine exekutivisehe Verwaltungsmaßregel erkennen, die sich aufkein Versäumnisurteil stützte. Ein solches, in der Sache selbst ergehendesUrteil muß der Lex Ribuaria noch unbekannt gewesen sein, weil sie, wiealle übrigen germanischen Rechte, ein Ungehorsamsverfahren nur in derForm des Achtverfahrens kannte 87 .
Denselben Standpunkt nahm auch die Lex Salica ein 88 , nur beimKnechtsprozeß ließ sie, wenn der Herr seinen einer Missetat angeklagtenKnecht trotz wiederholter Ladung nicht stellte, bereits ein wirklichesUngehorsamsverfahren gegen den Herrn platzgreifen 89 , das in Chilperichs
85 Vgl. S. 48 n. 24. Brunner 2, 335f. 338f. Die LadungsWslen nach frän-kischem Recht waren 7, 14, 40 oder 42, unter Umständen auch 21 und 80 oder84 Nächte. Vgl. Brunner 2, 333. 335. 337. 339. Bei den Ribuariern erhielt derKläger im ganzen eine dreifache Säumbuße (45 sol.), außerdem jeder der siebenLadungszeugen die einfache Buße von 15 sol. Dieselbe Säumbuße hatte der Klägerzu zahlen, wenn er ausblieb.
88 Etwas ganz anderes als die ribuarische Pfandwehrung war die nach salischcmRecht zulässige Klage des Gepfändeten beim Königsgericht wegen urechtmäßigerPfändung. Vgl. Brunner 2, 456.
87 Vgl. Mayer-Homberg 1, 258ff., der in Übereinstimmung mit SiegelGerichtsverfahren 74 die bisher herrschende, auch von uns vertretene Annahmeeines eigentlichen Ungehorsamverfahrens im ribuarischen Recht widerlegt. Erverweist auch auf Karls ribuarisches Kapitular v. 803 c. 6 (Capit. 1, 118), wonachüber das Vermögen des viermal vergebens geladenen Beklagten zwar die missiom bannum verhängt wurde, aber nur als Zwangsmittel, damit er de re, qua inter-pellatus fuerit, iusticiam faciat. Wenn er dies unterließ, trat nach Jahresfrist, alsAbspaltung von der Friedlosigkeit, die Vermögenskonfiskation ein: de rebus eins,quae in bannum missae sunt, rex interrogekir, et quiequid inde iudieaverit fiat.
88 L. Sal. 00 (56). 2. salisches Kapitular c. 8 (Behrend 2 142). Daß derKläger nach der Ächtung des Beklagten durch den König noch mit einom Ungehor-samsverfahren gegen jenen habe vorgehen können, wie Mayer-Homberg 1, 272f.annimmt, vermag ich aus den angeführten Stellen nicht herauszulesen.
89 L. Sal. 67 (40, 9f.). Vgl. Mayer-Homberg 1, 274f.