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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 37. Gerichtsverfahren. 2. Ordentliches Verfahren. 403

nicht vorzog, sich in feierlicher Form an den Grafen zu wenden und diesenzur gerichtlichen Pfändung zu veranlassen 74 . Die Vorteile, die letzterebot, scheinen schon im Lauf des 6. Jahrhunderts die außergerichtlichePfändung sehr in den Hintergrund gedrängt zu haben, wenigstens ge-denkt das Edikt Chilperichs c. 7 (8) nur noch der Pfändung durch denGrafen. Vollends verschwanden die alten Vollstreckungsformen mit derAufnahme der Fronung in das volksrechtliche Verfahren.

Die volksrechtliche Pfändung war auf die fahrende Habe des Schuld-ners beschränkt. Sie gewährte dem Gläubiger zunächst nur ein Pfand-recht, indem Schuldner für eine gewisse Zeit noch das Lösungsrecht be-hielt; nur die gerichtliche Pfändung des salischen Kechts bewirkte sofortigeÜbereignung an Zahlungsstatt 75 . Eine Zwangsvollstreckung in das un-bewegliche Vermögen war den Volksrechten mit Ausnahme des lango-bardischen unbekannt 76 , sie ist aus dem Königsrecht hervorgegangen undverdankt der Vermögensbeschlagnahme zur Befriedigung fiskalischer An-sprüche (missio in bannum, vronunge), also einer Abspaltung der Fried-losigkeit, ihre Entstehung 77 . Als gerichtliche Zwangsvollstreckung dientedie Fronung ursprünglich nur dem Ungehorsamsverfahren. Der Über-gang zu einem regelmäßigen Exekutionsmittel erfolgte zuerst im Gebietdes sächsischen Kechts, und zwar für den Fall, daß der Verurteilte dasUrteilserfüllungsgelöbnis wegen Mangels an Bürgen nicht abzulegen ver-mochte 78 . Die Fronung war zunächst eine einstweilige Beschlagnahmedes gesamten innerhalb der Grafschaft befindlichen Vermögens, wobei derSchuldner aus dem Besitz gewiesen, ihm aber binnen Jahr und Tag dieLösung vorbehalten wurde. Das Wahrzeichen des auf ein Grundstückgelegten Bannes war ein aufgestecktes Kreuz oder ein Handschuh oderStrohwisch (wiffa, mhd. schoup) 79 . Unterließ der Schuldner die Lösung, so

74 Vgl. Brunner 2, 453f.

75 Vgl. Brunner 2, 450. 455. 457.

76 Vgl. Sohm R.- u. GV. 117L Brunner 2, 457. v. Bethmann-Hollweg1, 367. 518. Esmein Etudes 153. Ursprünglich hatte die Pfändung nur denZweck, auf den Schuldner einen Druck auszuüben, der ihn zur Befriedigung seinesGläubigers antreiben sollte.

77 Vgl. S. 95. 372. Brunner 2,457ff.; ZRG. 17, 240 und 24, 85ff. (Forsch. 749und466ff.). Sohm R.-u. GV. 118ff. Esmein Etudes 157ff. v. Meibom Pfandrecht56. 76. 97ff. Ficker Forsch. 1, 33f. Schröder, Hist. Z. 79, 237f. Hübner Im-mobiliarprozeß 231 ff. Von der missio in bannum durchaus verschieden war die denGläubigern wohl nach römischem Vorbild gewährte mjssio in bona in Liutpr. 57.Vgl. v. Bethmann-Hollweg 1, 393. Sohm R.- u. GV. 136. Planitz 1, 66ff.Mayer-Homberg 1, 281 ff.

78 Cap. de part. Sax. 27 (Cap. 1, 70): Si quis homo jideiussorem invenire nonpotiterit, res illius in forbanno miltantur, usque dum jideiussorem praesenlet. Sivero supra bannum in domum suam inirare praesumpserit, aut solidos decem autunum bovem pro emendatione ipsius banni conponat, et insuper unde debitor exstititpersolvat. ÜberVorbann" vgl. S. 371.

79 Vgl. Schröder Weichbild (Hist. Aufsätze für Waitz) 319. 321 f.; Stellungder Rolandsäulen (bei Beringuier Rolande Deutschlands 1890) 31ff. Brunner 2,459. v. Meibom a. a. 0. 100. v. Amira 3 211.

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