402 Fränkische Zeit.
wendig hielt, die volksrechtlich anerkannte Privatpfändung zu verbieten 68Allgemein wurde richterliche Genehmigung oder unmittelbar gerichtlichePfändung gefordert, wenn dem Schuldner wider seinen Willen pfändungs-freie Gegenstände (Vieh oder bestimmte Vieharten, zuweilen auch Sklaven)abgepfändet werden sollten 69 . Das ribuarische und das westgotische Kechtkannten nur die gerichtliche Pfändung 70 .
Eine Mittelstellung nahm das salische Recht ein, indem das Be-treibungsverfahren sich unter einer gewissen Mitwirkung des Gerichtsvollzog, die Vollstreckung aber nach Wahl des Klägers eine private odergerichtliche sein konnte 71 . Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertrags-mäßigen Zahlungsfrist forderte der Kläger seinen Schuldner in dessenWohnung vor Zeugen und mitgebrachten Schätzungsleuten in rechtsförm-licher Weise zur Leistung nach Maßgabe des Urteilserfüllungsgelöbnissesauf. Im Fall der Weigerung erhöhte sich die Schuld um den Betragder großen Prozeßbuße von 15 sol. und der Beklagte wurde durch mannitiodes Klägers vor das Gericht des Thunkins (S. 176) geladen. Hier erwirkteder Kläger, wenn Beklagter keine Einwendungen erhob, eine richterlicheBeschlagnahme 72 , auf Grund deren er an den Beklagten ein Gebot (testare)erließ: ut nulli alteri nee solvat nee pignus solutionis donet, ante quod eiimpleat, quod ei fidem feeit. Sodann hatte er ihn dreimal, immer je nacheiner Woche, in seiner Wohnung vor Zeugen zu mahnen. Mit jeder Mahnungwuchs die Schuld um den Betrag der kleinen Prozeßbuße von 3 sol. Nachder dritten Mahnung galt der Schuldner als iectivus (S. 394) und Klägerkonnte nunmehr zur außergerichtlichen Pfändung schreiten 73 , wenn er
68 Bei den Langobarden wurde dies ohne dauernden Erfolg durch PippinsCap. Pap. V. 787 o. 14 (Cap. 1, 200) versucht. Vgl. Pact. Alam. 3, 7. 5, 4. L. Atom.83,.1. L. Fris. add. 8, 2. Brunner 2, 446f.
69 Vgl. Roth. 249—52. Liutpr. 109. L. Burg. 105. Pact. AI. 5, 4. L. AI.67, 1. 83. L. Baiuw. 13, 4f. Cap. 1, 320 c. 2. 2, 134 c. 21. Wilda 187f. Brunner2, 449. Wach a. a. 0. 22. Osenbrüggen a a. O. 143f.
70 L. Rib. 32, 3. 51. 84. L. Wis. 5, 6 c. 1. Schon das Gaudenzische Fragm. 6(12) gestattete nur Pfändung durch den sagio des Gerichts.
71 Vgl. L. Sal. 85f. (50f.) und erstes salisches Kapitular c. 10. Brunner l 2 ,409f. 2, 447f. 453f. Planitz a. a. O. 1, 21 ff. 31 ff. Für ausschließlich gerichtlicheVollstreckung Behrend Prozeß der Lex Salica 68ff,; Pardessus Loi Salique6051; Waitz Das alte Recht 179ff.; v. Meibom Pfandrecht 71 ff. 1951; Wildaa. a. O. 182f.; Glasson 3, 390ff. 414ff. Von anderen wird die Pfändung durchden Grafen auf den Fall des gerichtlichen Urteilserfiillungegelöbnisses beschränktwährend das Betreibungsverfahren bei außergerichtlichen Wettverträgen auch mitaußergerichtlicher Vollstreckung verbunden gewesen sei. Vgl. Siegel 245ff.Sohm Prozeß 30ff. 163ff.; R.- u. GV. 80ff. v. Bethmann—Hollweg 1, 473ff515ff. 2, 90. Thonissen 466ff. Loening Vertragsbruch 4ff. 26ff. Colin Justiz-verweigerung 61 ff.
72 Die Formel dafür (nexti canihichio) wird verschieden erklärt. Vgl. Müllen-hoff und J. Grimm, bei Waitz Das alte Recht 289f. und Merkel Lex Salicapg. 54 sq. Kern Glossen llff. und bei Hesseis Lex Salica §238. van Heltena. a. 0. 463ff. 543. Geffcken Lex Salica S. 195. Planitz a. a. 0. 26 n. 17.
73 So noch nach 1. sal. Kapitul. c. 10 (Hesseis 74 S. 408. Behrend 2 S. 136).Vgl. Sohm Prozeß 31 ff. Siegel 249. Brunner 2, 448 n. 20.