400 Fränkische Zeit.
wendeten die Folter auch gegen Freie und Edle, ein Übergriff, den sichim 6. Jahrhundert gelegentlich auch fränkische Könige und Grafen er-laubt haben.
Wollte eine Partei sich bei dem gefundenen Urteil nicht beruhigen,so mußte sie es unter Findung eines Gegenurteils schelten (blasphe-wwe) 60 . Dasselbe Kecht stand jedem Dinggenossen und wohl auch demRichter zu. Die Urteilschelte 61 war keine bloß auf die materielleUngerechtigkeit des Urteils gegründete und seine Abänderung bezweckendeBerufung, sondern gleich der Eid- und Zeugen- und der feierlichen Ur-kundenschelte eine peinliche Schelte, indem sie gegen die Urteilsfinderden Vorwurf der Rechtsbeugung erhob. Es kam daher zwischen demSchelter und dem Gescholtenen über die Berechtigung oder Mchtberechti-gung dieses Vorwurfes zu einem Zwischenverfahren, bei dem die eigent-lichen Prozeßparteien als solche durchaus unbeteiligt waren. Der unter-liegende Teil hatte dem obsiegenden Buße zu zahlen. Siegte der Schelter,so wurde das Urteil zu Gunsten des von ihm gefundenen Gegenurteilshinfällig. Die Urteilschelte mußte unmittelbar auf den Urteilsvorschlag,bevor noch die Vollbort des Dingvolkes erklärt war, erhoben werden 62 .Die Entscheidung erfolgte anfangs wohl, wie bei Eid-, Zeugen- und pein-licher Urkundenschelte durch Gottesurteil, zumal durch gerichtlichenZweikampf; aber die Lex Alamannorum kannte bereits einen wirklichenRechtszug an ein anderes Gericht (ab aliis iudicibus inquisilum), wahr-scheinlich das herzogliche Hofgericht, während die karolingischen, west-
60 Die deutsche Bezeichnung, auch für Eidesschelte, war lacina (lakina, afrs.lakinge), von ahd. lahan (afrs. lakia, mnd. laken), vituperare, prohibere, davon vialacina für Wegverlegung (§ 36 n. 66). Vgl. L. Rib. 71. Hermann Mobil.-Vind. 126.Brunner 2. 356. v. Amira 3 156. van Helten Malb. Gl. §65.
61 Vgl. Brunner 2, 355ff.; Zeug.- u. Inqu.-Bew. 52ff.; Schwurgerichte 46f.;Wort u. Form 738f. v. Amira 3 256. 259. v. Bethmann-Hollweg 1, 164. 391f.2, 171. Seelmann a. a. 0. (S. 389). Siegel 148ff. Sohm R.- u. GV. 130. 373ff.Glasson Histoire 3, 426f. 434. 448f. Thonissen a. a. 0. 74f. 495ff. Waitz Dasalte Recht 175. Lehmann Rechtsschutz 51 ff. 95ff. Tavernier a. a. 0. (n. 41).Geffcken Lex Salica 210ff. Skedl Nichtigkeitsbeschwerde 1886 S. 7ff. EsmeinChose jugee, N. Rev. 1887 S. 545ff. Beaudouin Participation des hommes libresau jugement 48. Dahn Studien 2541 Gebauer Studien z. G. d. Urteilschelte inaltfranz. Quellen, ZRG. 30, 33ff. L. Sal. 91. 3 (57). L. Rib. 55. L. Alam. 41.L. Baiuw. 2, 17f. L. Wis. 2, 1 c. 21. c. 24. Fragm. Gaudenz. 4 (10). L. Burg. 90, 2;prima const. 9. 11. Roth. 25. Liutpr. 28.
62 Nach Karls Cap. miss. v. 805 (Cap. 1, 123 c. 8) sollten, qui nee inditiumscäbinorum adquiescere nee blasfemare volunt, nach der antiqua consuetudo in Haftgenommen werden, bis sie eins von beidem tun würden, also entweder Urteils-erfüllungsgelöbnis oder Urteilschelte. Vgl. Brunner Zeug.- u. Inqu.-Bew. 55.Die neueste Auslegung von Brunner 2, 361 n. 43 scheint mir mit der Bezugnahmeauf die antiqva consuetudo unvereinbar. Auch der Annahme Seelmanns, daßdie Berufung an den vorgesetzten Gerichtshalter das Ursprüngliche, dagegen dieUrteilschelte mit dem an sie sich anknüpfenden Zwischenverfahren erst ein Er-zeugnis des Mittelalters gewesen sei, kann ich nicht zustimmen, so sehr ich auchdie Gründlichkeit und den Scharfsinn seiner Untersuchung anerkenne.