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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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398
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398 Fränkische Zeit.

war die dem Zweikampf zeitweilig für unkriegerische Personen substituierteKreuzprobe, das einzige zweiseitige Gottesurteil außer dem Zweikampfübrigens gleich diesem auch die Vertretung durch andere gesiattend 48 .Ein einseitiges Gottesurteil kirchlichen Ursprungs war die Abendmahls-probe, vielleicht nur eine christliche Umbildung der auf arische Herkunfthinweisenden Probe des geweihten Bissens 49 . Während das ältere ribuarischeRecht für Freie nur den Zweikampf kannte, war das vorherrschende Gottes-urteil bei den salischen Franken zur Zeit der Lex Salica der Kesselfang(iudicium aquae ferventis, iud. calidae, calida, caldaria, aeneum, ineiimhinewm, inium, igneum), der auch den Angelsachsen (ceäc), Friesen undWestgoten bekannt, bei den übrigen Stämmen dagegen vorwiegend nurfür Unfreie gebräuchlich war 50 . Ein anderes, ebenfalls einseitiges Feuer-urteil, offenbar arischer Herkunft, war das Tragen glühenden Eisens oderglühender Kohle und das Überschreiten glühender Pflugscharen 51 .

unbekannt gewesen sei; nur spielte er eine geringere Rolle als in den übrigenVolksrechten, mit denen das salische erst allmählich durch die königliche Gesetz-gebung in Einklang gebracht wurde. Hätten die Könige ihn bei den Saliernüberhaupt erst eingeführt, so würden sie kaum darauf verfallen sein, den Kampfanders als mit dem Schwert ausfechten zu lassen. Gerade der Gebrauch desKampfstockes läßt die volkstümliche Herkunft vermuten. Man vergleiche auchdie Art, wie das sechste sal. Kapit. c. 15 (Behrend 2 159) und Greg. Tur., Hist.Franc. 7, 14. 10, 10 (hier Kampf mit dem Schwert im Königsgericht) des gericht-lichen Zweikampfes gedenken. Vgl. auch Baist Der gerichtl. Zweikampf nachseinem Ursprung u. im Rolandsliede, Roman. Forsch. 5, 1890. VerschiedeneVolksrechte ließen bereits eine Vertretung durch Lohnkämpfer zu. Vgl. L. Fris.

5, 1. 14, 7. Roth. 368. Liutpr. 118. L. Baiuw. 9, 2. 12, 8.. 18, lf.

48 Die Gegner hatten sich mit seitwärts ausgestreckten Armen vor ein Kreuzzu stellen; wer die Arme zuerst sinken ließ, hatte verloren. Der kirchliche Ur-sprung wird durch Cap. 1, 41, 17 bestätigt. Über die Beseitigung der Kreuzprobevgl. § 32 n. 12.

49 Vgl. Dahn a. a. O. 41. 46f. Kaegi a. a. 0. 54f. Arischer Herkunft warwohl auch die Wasserprobe (iudicium aquae frigidae), worüber Brunner 2, 410.

60 Vgl. L. Sal. 88 (53). 90 (56). Pact. pro ten. pac. c. 4. Ed. Chilperici (vgl..n. 55). L. Rib. 30, 1, 3. 31, 5. L. Cham. 48. L. Fris. 3, 69. 14, 3. Liutpr. 50.L. Wis. 6, 1, 3 (wohl ein von Egica oder Wittiza in das Gesetz aufgenommenesgotisches Gewohnheitsrecht). Vgl. Dahn Studien 285f. Zeumer N. Arch. 23,511. Ficker MJÖG., Erg. 2, 459f. 493f. Brunner 2, 406ff. (besonders zum

6. sal. Kap. c. 4). Nach salischem Recht konnte der Kesselfang seitens des An-geschuldigten mit Geld abgelöst werden, worauf es zum Unsehuldseid mit Eides-helfern kam. Durch Karl d. Gr. wurde der Kesselfang_ für Freie im allgemeinenbeseitigt, indem gerichtlicher Zweikampf oder Kreuzprobe, anfangs nur für causaeminores, später allgemein, an seine Stelle traten (Cap. 1, 49, 10. 268, 1. 283, 10).Vgl. v. Amira, Germania. 20, 61 ff. Über Kesselfang bei den Angelsachsen vgl.Liebermann BSB. 1896 S. -829ff.; Ags. Gl. 534. Das nordische Recht hat denKesselfang erst unter Olaf dem Heiligen (11. Jh.) angenommen. Vgl. MüllenhoffDA. 5, 398f. Maurer Z. f. deutsch. Phil. 2, 443 und Germania 19, 144.

61 Vgl. Cap. 1, 113, 5. 259, 6. L. Angl. et Wer. 55. Greg. Tur., Hist. Franc.2; 1; De gloria confessorum c. 14. Ficker a. a. O. 494. Stutz ZRG. 37, 431.Patetta (S. 93 n. 17) 475f. Neben diesem Gottesurteil erwähnt eine englischeAufzeichnung des 11. Jus. das Lebendigbegraben mit einer Mundröhre. Vgl.