§ 37. Gerichts verfall ren. 2. Ordentliches Verfahren. 397
schwuren die Zeugen ursprünglich wie die Eideshelfer mit gesamtemMunde, bei den Baiern nur einer, den das Los bestimmte. Nach denZeugen schwur in der Kegel auch der Zeugenführer. Der Gegner konnte,soweit es sich nicht um Geschäftszeugen handelte, die Legitimation desZeugen bestreiten, indem er ihm die gesetzlichen Eigenschaften absprach,oder indem er seinen Eid schalt, was durch gerichtlichen Zweikampfzwischen ihm und dem gescholtenen Zeugen zu erledigen war 40 .
Zu erheblich größerer Bedeutung gegenüber dem Beweisverfahrender Urzeit waren die Gottesurteile gelangt 41 . Während der Lango-bardenkönig Liutprand sich skeptisch verhielt und nur dem Volksvorurteilnachgab 42 , schärfte Karl der Große ausdrücklich ein, daß den Gottes-urteilen Glauben beizumessen sei 43 . Die Kirche bediente sich der Gottes-urteile auch in rein kirchlichen Dingen und bildete eine eigene Liturgiedafür aus 44 . Im einzelnen zeigt sich ein eigentümliches Gemisch altarischerund neuchristlicher Einrichtungen. Das germanische Losurteil, obwohlin ein entschieden kirchliches Gewand gekleidet, trug doch zu viel Heid-nisches an sich und trat daher mehr in den Hintergrund 45 . Dagegen standder gerichtliche Zweikampf in allgemeiner Anerkennung, obwohl dieKirche ihm nicht geneigt war und ihn in ihrem Bereich zu beseitigenwußte 46 . Während die Westgoten ihn zu Pferde und demnach wohl mitdem Speer auskämpften, stritt man bei den übrigen Stämmen zu Fußmit dem Schwert, bei den salischen Franken und später auch nach karo-lingischem Reichsrecht mit dem Kampfstock 47 . Christlichen Ursprungs
40 Vgl. S. 391. Brunner 2, 396. 436; Zeug.- u. Inqu.-Bew. 32.
41 Vgl. S. 93f. und die dort angeführte Literatur. Brunner 2, 3741 399ff.437ff. Mayer-Homberg 1, 239ff. Declareuil (S. 389). Glasson Hist. 3, 505ff.Siciliano Villanueva Le ordalie nelle summae di Paucopalea etc. 1900 (Ri-vista di storia e filosofia del diritto II). Fehr Der Zweikampf 1908. Gal DerZweikampf im fränk. Prozeß, ZRG. 41, 236. v. Schwerin Zur friesischen Kampf-klage 1908 (Pestschrift v. Amira). Neilson Trial by combat 1890. EhrismannZum Hildebrandsliede (S. 4). Baist Der gerichtliche Zweikampf (Roman. Porsch.V. 2. 1890). Tavernier, Z. f. roman. Phil. 38, 434ff.). Hildenbrand Purgatiocanonica und vulgaris 1841. Königswarter Revue de legisl. 3, 344ff. v. Beth-mann-Hollweg 1, 30ff. 170f. 380. 384. 507f. 511f. 2, 135. 164ff. Siegel 112.163ff. 202ff. 234ff. Pardessus a. a. O. 6321 Thonissen a. a. 0. 507ff. LoeningReinigungseid 50ff. 75ff. Waitz 4, 428ff. Rettberg KG. 2, 749ff. Schmid Ges.d. Angels. 6391 Liebermann Ags. Gl. 263. 385. 406. 472. 530. 534. 601 ff. 754.Kost ler Anteil des Christentums an den Ordalien, ZRG. 46, kanon. 2, 208ff.
42 Liutpr. 118: Incerti sumus de iudicio Dei, et multos audimmua per pugnamsme iustitia causam rntam perdere; &ed propter consuetitdinem gentis nostrae Lango-bardorum legem ipsam letare non possumus.
43 Vgl. Cap. 1, 150, 20: Ut omnes iuditium Dei credant dbsque dubitatione.Die Gottesurteile galten im allgemeinen auch für Juden (vgl. ebd. 1, 259, 6), mitAusnahme der königlichen Schutzjuden (Form. imp. 30, Zeumer 309).
44 Vgl. S. 295.
45 Vgl. L. Rib. 31, 5. Fris. 14, lf. Pact. pro ten. pac. 5f. 8. lOf.
46 Vgl. Bischof Agobard an Ludwig d. Fr., MG. Leg. 3, 504.
47 In der Lex Salica wird der gerichtliche Zweikampf nicht erwähnt, dochdarf man daraus kaum schließen, daß er auch dem ungeschriebenen Volksrecht