Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
396
Einzelbild herunterladen
 

396 Fränkische Zeit.

Eid noch nicht geleistet war, konnte er durch den Gegner in feierlicherForm verlegt werden. Über die Berechtigung einer Eidesschelte wurdein der Regel durch gerichtlichen Zweikampf entschieden.

Der Zeugenbeweis 34 des volksrechtlichen Verfahrens beschränktesich, abgesehen vom salischen Recht, in alter Weise auf Urkunds- undGemeindezeugen. Die ersteren waren entweder Zeugen über rechtserheb-liche Tatsachen oder Geschäftszeugen; sie mußten in formeller Weise zurspäteren Beurkundung aufgefordert sein und wurden dabei durch ein Ur-kundsgeld oder eine sonstige Gabe (Imbiß, Weinkauf) zur Ablegung desZeugnisses verpflichtet 35 . Für Gemeindezeugen (bei Grenzstreitigkeiten,Besitzfragen u. dgl.) bestand eine Zeugnispflicht zunächst nicht, sie wurdeerst mittelbar begründet, seit die Ladung durch den Richter üblich ge-worden war 36 . Das Gerichtszeugnis war dem volksrechtlichen Verfahrennoch unbekannt; die Behauptung einer Partei über gerichtliche Vorgängemußte wie jede andere Behauptung bewiesen werden 37 . Die Zahl der er-forderlichen Zeugen richtete sich nach dem Gegenstand 38 . Eine Ver-nehmung der Zeugen fand nicht statt; sie hatten nur die dufch das Urteilzum Beweisthema erhobene Behauptung des Zeugenführers Wort fürWort zu beschwören oder den Eid abzulehnen 39 . Ihr Eid war demgemäßein assertorischer, kein promissorischer Eid. Nach fränkischem Eecht

34 Vgl. S. 92. 390f. Brunner 2, 391 ff. 435ff.; Zeugen- u. Inqu.-Bew. 11 ff.;Schwurger. 50f. 54ff. K. Maurer Krit. Ü. 5, 185ff. 234ff. Siegel 127ff. 194ff. 231 ffcBethmann-Hollweg 1, 33f. 170. 381. 495f. 605f. 2, 139ff. Pardessus 621 ff.Thonissen a. a. O. 498ff. Zorn a. a. 0. 43ff. Grimm RA. 856f. v. Amira 3 2731

35 Vgl. S. 92 n. 11. S. 326. Bei der allgemeinen Verbreitung des Urkunds-geldes im Mittelalter erscheinen die gegen sein Alter erhobenen Bedenken (vgl.Brunner 2, 392 n.) als unberechtigt. Die rogatio testium und die Zahlung desUrkundsgeldes bei Zeugen über Tatsachen war Sache dessen, der sich den Beweissichern wollte, bei Geschäftszeugen lag sie dem Vertragsgegner ob (ebd. 393). Werauf gehörige mannitio der beweisführenden Partei das Zeugnis verweigerte, verfielin die gewöhnliche Prozeßbuße (nach fränkischem Recht 15 sol.). Vgl. L. Sal.84 (49). Rib. 50.

38 Sohm R.- u. GV. 355ff. Über Zufallszeugen vgl. n. 8. Die Schreimannenbei handhafter Tat waren Eideshelfer, wenn sie auch gleich Zufallszeugen durchihre zufällige Anwesenheit bei der Erhebung des Gerüftes designiert wurden. Vgl.Brunner 2, 399. Auch die in Freiheitsprozessen zugezogenen Verwandten desBeklagten (n. 31) waren Eideshelfer und keine Zeugen.

37 Vgl. Brunner Gerichtszeugnis 140ff. K. Maurer a. a. 0. 190ff. DenLangobarden war das Gerichtszeugnis seit dem 8. Jh. bekannt. Vgl. S. 289.

38 Vgl. Brunner 2, 397; Schwurgerichte 51.

39 Vgl. Brunner 2, 398; Schwurgerichte 54. Bei den Langobarden wurdeder Zeugeneid nicht schon im Urteil formuliert, sondern der Richter hatte dieZeugen zu vernehmen und ihre Aussage dann durch Eid (ursprünglich vielfachbloß durch Handschlag) bekräftigen zu lassen. An den Zeugeneid schloß sichder des Zeugenführers. Vgl. Brunner Zeug.- u. Inqu.-Bew. 14f. 32ff.; Schwur-gerichte 55ff. Zorn a a. O. 44. Zu weit geht Sohm R.- u. GV. 136, n. 101. Überdas dem karolingischen Inquisitionsverfahren schon sehr nahe kommende west-gotische Recht vgl. Brunner Zeug.- u. Inqu.-Bew. 34ff. v. Bethmann-Hollweg1, 244f. Dahn Studien 275f.