§ 37. Gerichtsverfahren. 1. Übersicht. 391
rechtsförmlichen Aufforderung der Partei trat der richterliche Befehl anden Beklagten zur Antwort, an die beweispflichtige Partei zur Führungdes Beweises, an die Urteiler zur Fällung des Urteils 3 .
Andere Reformen bezogen sich auf die Beweismittel. Beim Eidewurde dem Gegner des Beweisführers ein Einfluß auf die Auswahl derEide sh elf er eingeräumt 4 . Um die Verantwortlichkeit der einzelnenEideshelfer zu erhöhen, hatten diese nicht mehr, wie früher, gleichzeitig(mit gesamtem Munde), sondern einer nach dem andern zu schwören 5 .Die Zulassung von Zeugen wurde an bestimmte Voraussetzungen ge-knüpft, um eine Bürgschaft für ihre Glaubwürdigkeit zu gewinnen: Besitzeines gewissen Vermögens, Grafschafts- oder Stammeszugehörigkeit, Frei-heit der Person, guter Leumund. Zur Feststellung dieser Voraussetzungenkonnte vor der Vereidigung ein eigenes Legitimationsverfahren stattfinden,das bei den Langobarden als collaudatio testium eine besondere Organi-sation erhielt 6 , während Karl der Große dem Richter zur Pflicht machte,nach Feststellung, aber vor Ableistung des Zeugeneides die einzelnenZeugen einer besonderen Vernehmung zur Erkundung ihrer Glaubwürdig-keit zu unterziehen 7 . Die Auswahl der Zeugen sollte im Beisein desGegners geschehen, der eine etwaige Ablehnung sofort begründen mußte 8 .Bei widersprechenden Zeugenaussagen, die bei zugezogenen Zeugen nichtleicht vorkommen konnten, wohl aber bei Zufallszeugen und bei einemGemeindezeugnis, hatte gerichtlicher Zweikampf zwischen Zeugen undGegenzeugen zu entscheiden 9 .
Die wichtigste Neuerung im Gebiet des Beweisrechts war die Ein-führung des Urkundenbeweises 10 . Der Königsurkunde gegenüber war die
3 Vgl. Sohni 123ff. 141. v. Bethmann Hollweg 1, 67. 2, 103. 119. 126.
4 Vgl. K. Maurer Beweisverfahren 198ff. 206f. Siegel a. a. 0. 185 n.Zorn a. a. 0. 33. Brunner 2, 383f. Nach dem salischen Recht mußten die Eides-helfer ursprünglich unbedingt Sippegenossen des Schwörenden sein (im Gegensatzzum ribuarischen Recht), was später nur noch bei Freiheitsprozessen streng fest-gehalten wurde. Vgl. Mayer-Hornberg 1, 226ff.
5 Vgl. Form. Tur. 40. Cap. Olonn. v. 825 c. 8 (MG. Cap. 1, 331). Siegel231 n. Brunner 2, 434.
6 Vgl. MG. Leg. 4, 603.
7 Vgl. Brunner 2, 437; Schwurgerichte 67f. MG. Cap. 1, 124 e. 11. 148c. 6. 210 o. 12. Bei den Westgoten fand diese Verhandlung noch vor der Fest-stellung des Eides statt, sie hatte demnach die Bedeutung einer eigentlichen, aufErforschung, der Wahrheit gerichteten Zeugenvernehmung.
8 Vgl. Cap. miss. v. 805 IL c. 11 (Cap. 1, 124). Nach salischem Recht mußteder Kläger seine Zeugen schon mit der Klage benennen und der Beklagte sich inder Klagebcantwortung übör sie aussprechen. Brunner Schwurger. 68f. Wäh-rend das ribuarische Recht nur festes rogati kannte (vgl. S. 92), waren nach demsalischen Recht, dem später das Reichsrecht folgte, auch Zufallszeugen zulässig,wenn auch noch ohne Zeugniszwang. Vgl. Mayer-Homberg 1, 193ff.
9 Vgl. MG. Cap. 1, 268f. 282, 10. 293 12. Mayer-Homberg 1, 217ff.
10 Vgl. S. 288ff. Brunner 2, 420ff 441; Schwurger. 64ff.; RG. d. ürk.203ff.; Gerichtszeugnis 143ff. 155ff. 171 f. Carta u. Notitia 4. 16ff. K.Maurer