392 Fränkische Zeit.
Behauptung, daß sie Unwahres enthalte, bei Todesstrafe verboten 11 ; derBesitzer einer Königsurkunde hatte daher einen Widerspruch des Gegnersnicht zu gewärtigen, für ihn lieferte sie, wenn sie echt war, vollen Be-weis 12 . Anders die Privaturkunde, die, sobald sie der Gegner nach Formoder Inhalt bestritt, als Beweismittel nicht weiter in Betracht gezogenwurde; es kam vielmehr zum Beweis über ihren Inhalt, den nach salischemRecht die Urkundszeugen, nach ribuarischem, neulangobardischem undalamannischem Recht die Zeugen mit dem Schreiber zu beschwörenhatten 13 . Wenn der Gegner des Beweisführers sich nicht mit der ein-fachen Ableugnung begnügte, sondern unter Durchbohrung der UrkundeSchreiber und Zeugen der Fälschung zieh, so kam es nach dem salischenRecht über die Berechtigung dieser peinlichen Urkundenschelte zu einembesonderen Zwischenverfahren des Gegners und der von ihm benanntenGegenzeugen gegen die Urkundszeugen, bei den Ribuariern zu einemZweikampf des Gegners mit dem Schreiber;, der unterliegende Gegnerwurde bußfällig 14 .
2. Das ordentliche Verfahren. Der Formalismus des ordent-lichen Verfahrens blieb im wesentlichen derselbe wie in der germanischenZeit. Die Ladungsfristen waren bei der bannitio die gleichen wie bei derälteren mannitio, nach salischem Recht vierzig (bzw. 42), nach ribuarischem14 Nächte 15 . Die feierliche Bekräftigung der Klage (S. 91) erfolgte durcheinen Gefährdeeid (fränk. „Widereid", ags. „Voreid"), den nur der Ver-treter des Königs bei fiskalischen Prozessen nicht zu leisten hatte 16 . Das
a. a. 0. 196. v. Bethmann-Hollweg 1, 55f. 246. 382f. 387. 493f. 553ff. 2, 157ff.Zorn Beweisverfahren 51ff. A. S. Schultze Z. f. Priv. u. öff. R. 22, 99ff. 106.Bresslau Urk.-Lehre 1, 476ff.; FDG. 26, lff. Mayer-Homberg 1, 217ff. 245ff.Seeliger MJÖG. 11, 396ff. Wigmore A brief history of the parol evidence rule,Columbia Law Review (1904) 4, 338.
11 Vgl. S. 383. L. Rib. 60, 6.
12 Wenn der Gegner ebenfalls eine Königsurkunde vorlegte, suchte manentweder den Inhalt beider Urkunden ausgleichend zu vereinigen (L. Rib. 60, 7),oder die ältere Urkunde erhielt den Vorzug vor der jüngeren. So wohl schon nachdem salischen Recht und der Praxis des Königsgerichts. Vgl. Mayer-Homberg
1, 250. Bresslau 1, 484f.
13 Vgl. L. Rib. 58, 5. 59, 2. L. Sal. extrav. B. 3 (Behrend 2 166). L. Alam.
2, 2. Lib. Pap. Widonis c. 6. Daß der Beweiswert der Urkunde nur in den Zeugenlag, wird durch das Wort Urkunde, das nichts anderes als „Zeuge" bedeutete,bestätigt. Vgl. Grimm RA. 858. v. Richthofen Altfr. WB. 970 f. K. Maurera. a, 0. 188.
11 Vgl. L. Rib. 58, 5. 59, 3f. L. Sal. extravag. B. 4. Bruel Recueil descrartes de Cluny 1, 18, Nr. 15 (870). Über die Schriftvergleichung, falls derSchreiber bereits verstorben war, vgl. L. Rib. 59, 5. Brunner 2, 423 n.
15 Vgl. S. 177f. 180f. • Brunner 2, 335. 338. Mayer-Homberg 1, 175ff.Nach L. Alam. 36, 2 konnte der im Ding anwesende Gegner auch hier geladenwerden, was im Mittelalter allgemein zulässig war. Vgl. Brunner 2, 341. Überdas die Ladung ersetzende Streitgedinge (Vereinbarung über das Erscheinen vorGericht) ebd. 3401
18 Vgl. Brunner 2, 343f. v. Arnira 3 273. Loening Reinigungseid 302ff.Saivioli Iusiurandum de calumnia (Festschr. des Circolo giur. di Palermo für