390 Fränkische Zeit.
1. Übersicht. Die Fortbildung des Gerichtsverfahrens, das in seinenGrundzügen noch in der germanischen Urzeit zu einem gewissen Abschlußgekommen war, ist teils durch Volksrecht, teils durch Königsgesetze, teilsdurch die Rechtspflege im Königsgericht vor sich gegangen. Das Volks-recht hat insbesondere das Betreibungsverfahren sowie die Klage um Gutoder fahrende Habe ausgebildet. Eine bürgerliche Klage zur Wieder-erlangung einer beweglichen Sache gab es nicht, das Recht kannte nurdie strafrechtliche Verfolgung wegen rechtswidriger Vermögensvorenthal-tung oder dieblicher Entwendung, wobei der Kläger neben der Bestrafungdes Gegners auch die Rückgabe oder den Ersatz der Sache erreichenkonnte. Auch bei dem der Lex Salica noch unbekannten, dann aber inallen Volksrechten gleichmäßig ausgebildeten Verfahren in Immobiliar-sachen, das sich durchaus in den Formen des ordentlichen Prozesses be-wegte, lag der Schwerpunkt in der gegen den Beklagten erhobenen Be-schuldigung des malo ordine tenere oder iniuste invasisse.
Die bedeutendsten Veränderungen des Verfahrens hat die Königs-gesetzgebung herbeigeführt. Zwar war diese nicht dazu berufen, hier un-mittelbar einzugreifen, aber sie vermochte durch Anweisung der BeamtenVerbesserungen zu schaffen, die zunächst neben die volksrechtlichen Ein-richtungen traten, bis sie diese ganz aus der Übung verdrängten. DieVerbesserungen bezogen sich teils auf das Verhandlungsprinzip, teils aufdas Beweisrecht und die Vollstreckung. Während das arte Verhandlungs-prinzip den Prozeß als einen sich vor den Augen des Richters ab-spielenden Privatkampf der Parteien betrachtete, führte der entwickeltereStaatsgedanke zu der Einsicht, daß das gemeinsame Interesse auch dieVerfolgung des dem Einzelnen widerfahrenen Unrechts verlange und denStaat verpflichte, dem Verletzten zu seinem Recht zu helfen. Neben diedurch Formalakt des Klägers vollzogene mannitio und diese mehr undmehr verdrängend trat infolgedessen die Ladung durch den auf An-suchen des Klägers erlassenen Befehl des Richters (bannitio) 1 . Dem9. Jahrhundert war nur noch diese bekannt; man sprach wohl noch vonmannitio, verstand aber darunter die bannitio 2 . Auch die Ladung desGewährsmannes, der Eideshelfer und der Zeugen erfolgte nun durchbannitio, während das volksrechtliche Verfahren eine mannitio nur gegen-über dem Gewährsmann und den Geschäftszeugen, aber gegenüber denEideshelfern und Gemeindezeugen überhaupt keinen Zwang gekannt hatte.Auch die Prozeßleitung wurde Sache des Richters. An die Stelle der
1 Vgl. Sohm R.- u. GV. 114ff. Brunner 2, 332ff. 337ff. v. Bethmann-Hollweg 1, 66f. 242. 377f. 2, lllff. Waitz 4 2 , 338ff. Opet Prozeßeinleitungs-formen 1, 1891 (vielfach unkritisch).
2 Nach den Cap. leg. add. v. 816 (MG. Cap. 1, 268 c. 4. 270 c. 3) und v. 818/19c. 12 (ebd. 283) fand die mannitio nur noch bei Freiheits- und Immobiliarprozessen,in allen anderen Fällen die bannitio Anwendung. Ihre Rezeption war vollzogen,seit der ausgebliebene Beklagte neben der dem Richter zu zahlenden Bannbußeauch dem Ungehorsamsverfahren verfiel.