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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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386
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386 Fränkische Zeit.

sieben oder zehn Gefährten aus, während für ein „Heer" eine größereZahl (mindestens 36 nach Ine 13,1, Lieberm. 94) erforderlich war. Ab-gesehen von der höheren Strafbarkeit der in Banden vollführten Misse-taten für die Täter selbst galt die Teilnahme an der Bande schon fürsich allein als ein Verbrechen, das stufenweise verschieden bestraft wurde.Eine Unterart der Heerung war die Heimsuchung, aus der sich all-mählich der einfache Hausfriedensbruch als eigenes Verbrechen heraus-bildete 95 . Ein Fall der Heimsuchung war auch der sogenannte Gewalt-brand (afrs. waldbrond). Im übrigen galt die Brandstiftung 96 , in ver-schiedenen Buchten aber nur die heimliche, nächtliche Brandstiftung(„Mordbrand") 97 , als selbständiges Verbrechen, das im Norden mit unsühn-barer Acht, bei Sachsen und Angelsachsen mit dem Tode, in den übrigenBechten mit einer festen Buße oder mehrfachem Schadenersatz (nebstwirdira bei Franken und Thüringern) bestraft wurde. Ergänzend trat,nachdem Karl der Große die Brandstiftung unter die acht Bannfälle auf-genommen hatte, die Strafe des Königsbannes ein, namentlich auch fürdie bis dahin erlaubte Brandlegung gegen Friedlose oder Befehdete 98 .

Zauberei, zu der man auch die Giftmischerei zählte, wurde in ver-schiedenen Bechtsgebieten von Personen, die dem Zauberer den Tod einesMenschen zur Last legten, im Wege der Bache oder der Volksjustiz mitdem Feuertode geahndet, was die Gesetzgebung wiederholt verbot. Vordem Gesetz galten Zauberer nur als büß- und schadenersatzpflichtig, biskirchliche Einflüsse den Staat bestimmten, der Kirche für die Ausrottungdes heidnischen Unwesens seine Unterstützung zu versprechen, jedoch ohneder Zauberei den Charakter eines eigentlichen Kapitalverbrechens bei-zulegen 99 . Auch der Meineid wurde erst utnter kirchlichem Einfluß, und

95 Vgl. Anm. 75. Wilda 781 f. 952ff. Brunner 2, 651 ff. Schreuer a. a. 0.46ff. 61ff. Osenbrüggen Str. d. Lang. 139ff. Gaupp Ges. der Thür. 388ff.His 352. Die Heimsuchung gehörte zu den acht in das Volksrecht aufgenommenenBannfällen. Vgl. S. 125. Brunner 2, 39.

98 Vgl. S. 80. 89 n. Wilda 940ff. Del Giudice 165ff. Brunner 2, 654ff.Osenbrüggen Brandstiftung 1854; Lang. 154f. v. Richthofen Zur L Sax. 305ff.Gaupp Thüringer 372ff. Schmid Ges. d. Angels. 533. v. Amira Vollstr. 20.Schreuer 50f. His 349. v. Schwerin bei Hoops 1, 310.

<" L. Sal. 19f. (16). L. Rib. 17, 1. L. Angl. et Wer. 43. L. Alam. 76.L. Baiuw. 1, 6. 10, 1. Diese Rechte behandeln die offene Brandstiftung nur alsbußwürdige Sachbeschädigung. Anders L. Fris. 7. Roth. 146. 149. Schmid Ges.d. Angels. 411. iEthelstan 2, 6 c. 2. Cnut 2, 64 (Lieberm. 154. 352). Andr. Sune-sons Lex Scaniae prov. 61. Über das sächsische Recht vgl. S. 274. v. SchwerinZRG. 46, 411ff. 425. Brunner l 2 , 467. 2, 655. Schücking N. Arch. 24, 637ff.Über die Bezeichnung mordbrand vgl. S. 80. Schwsp. Laßb. 174. Jütisch Lov 3, 66.Eriks Scellandske Lov 2, 15. v. Richthofen Altfries. WB. 936. Allfeld a. a. 0. 52.

98 Vgl. S. 84n. 274n. Cap. Sax. von 797 c. 1 u. 8 (Cap. 1, 711). v. Richt-hofen Zur L. Sax. 305f.

93 Vgl. Wilda 961 ff. Del Giudice 169f. Brunner 2, 678ff. OsenbrüggenLang. 61. 160ff. Dahn Studien 234f. v. Amira Vollstr. 29. MG. Cap. 1, 25 c. 5.45 c. 7. 58 c. 65. 69 c. 23. Eadw. u. Guthrum 11. iEthelred 6, 7 Cnut 2, 4a(Lieberm. 134. 248. 310). Liutpr. 85. Gegen die Hexenverbrennung Cap. de partSax. 6 Vgl. Roth. 376.