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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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385
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§ 36. Strafrecht. 3. Einzelne Verbrechen. 385

zwischen handhaftem und nichthandhaftem. Todesstrafe oder Halslösungstand nach manchen Hechten auf gewaltsamen Raub 90 , allgemein aberauf handhaften großen Diebstahl, wo der Dieb entweder auf frischer Tatergriffen oder nach der Tat durch Haussuchung überführt worden war 91 .Sonst wurden Kaub und Diebstahl (sowie Unterschlagung, d. h. dieblichesBehalten ohne den Tatbestand der Wegnahme) bei den Chamaven undallen außerfränkischen Stämmen mit einer proportionalen Buße gesühnt,die im allgemeinen das Zwei-, Drei- oder Neunfache des entwendetenWertes (meistens diesen miteingerechnet) ausmachte, während das salischeRecht ein kasuistisch ausgestaltetes System fester Diebstahlsbußen besaßund nur bei handhaftem Diebstahl die (in der Regel ablösbare) Todesstrafeeintreten ließ, die umgekehrt im ribuarischen Recht, vom kleinen Dieb-stahl abgesehen, die Normalstrafe bildete 92 . Neben oder mit der Bußewar das Friedensgeld, nach fränkischem und thüringischem Recht außer-dem die wirdira (S. 377) zu entrichten. Soweit Diebstahl und Raub alsKapitalverbrechen galten, war außergerichtliche Sühne verboten. DieFranken und Angelsachsen hatten besondere Einrichtungen für die Ver-folgimg der Täter und Prämien für die Verfolger 93 .

Heimsuchung des Landes durch bewaffnete Banden fiel unter denBegriff der Heerung 94 . Für den Begriff der Bande (trustis, manus col-leda, contubernium, ags. hlod) reichte schon die Vereinigung von fünf,

80 Vgl. L. Fris. 8. 9, Uff. add. sap. 9. -2Ethelred 3, 15. Cnut 2, 63 (Lieberm,232. 352). Das ribuarische Recht scheint Raub und Diebstahl gleichmäßig mitdem Tode oder Lösung des Halses bestraft zu haben. Vgl. Mayer-Homberg 1,154ff. Ob die fränkischen Reichsgesetze über latrones oder latrocinium zwischenRaub und Diebstahl einen Unterschied machten, ist bestritten. Regino De syn.caus. 2, 275. 279. Raub war die offene, aber nicht notwendig unter Gewalt oderDrohungen erfolgte, Diebstahl die heimliche Wegnahme beweglicher Sachen ausfremdem Gewahrsam. Gewaltsamer Raub (nötnäma, nötnumft, scachroub) war einausgezeichneter Raub, ebenso wie der Leichen- oder Gräberraub (reroub, walaroub,ags. walre&f). Vgl. § 12 n. 8. Schreuer 64f. His 339.

91, Vgl. Mayer-Homberg 1, 145ff. Das sächsische und burgundische Rechtsetzte Todesstrafe auf jeden Einbruchs- und jeden großen Diebstahl, auch wenner nicht handhaft war, das sächsische außerdem auf nächtlichen Diebstahl (ohneRücksicht auf den Wert des Gestohlenen). Vgl. L. Burg. 4, 1. 29, 3. 47, 1. extrav.19, 2. L. Rom. Burg. 4, 4. L. Sax. 32—35. Ssp. IL 13 § 1. 28 § 3. Das lango-bardische Recht (Roth. 253) legte dem für manifestus neunfachen Ersatz und eineNebenbuße, später außerdem 2-—3jähriges Gefängnis auf; im Nichtzahlungsfallwurde der Dieb dem Bestohlenen zur Tötung übergeben, deren Nichtvollziehungdurch Cap. Ital. von 801 c. 4 (Cap. 1, 205) unter Buße gestellt wurde. Die karo-lingische Gesetzgebung ließ Todesstrafe erst bei wiederholtem Rückfall eintreten,vorher Verstiimmelungsstrafe. Vgl. Cap. 1, 49 c. 12. 51 c. 23. 205 c. 4. L. Cham. 48.Über den Rückfall als Strafverschärfungsgrund Brunner 2, 540. 631. 646f.Schreuer 130ff. 243.

92 Vgl. Schreuer a. a. 0. 27—45.

93 Vgl. S. 131. Cap. 1, 5 c. 3. 6 c. 13. 17 c. 8. 70 c. 24. 205 c. 4, c. 7. L. Rib.73, 1. L. Baiuw. 9, 16. L. Burg. 71. Allgemeine Anzeigepflicht L. Cham. 30f.Anzeigeprämie {metdfeoh) Schmid Ges. d. Angels. 632.

94 Vgl. S. 80. Wilda 612ff. 915ff. Brunner 2, 570ff. His 83.

K. Schröder, Deutsche Bechtsgeschfchte. 7. Ann. 25