§ 35. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 313
Leiheverhältnisse an Grund und Boden waren dem deutschen Privat-recht ursprünglich unbekannt. Erst durch Herübernahme und Fortbildungrömischer und kirchlicher Einrichtungen ist die für die wirtschaftlichenund sozialen Zustände des Mittelalters so entscheidend gewordene freieLandleihe entstanden 82 . Maßgebend wurde besonders die Precaria, nach-dem das römische Vulgarrecht neben dem unentgeltlichen und jederzeitwiderruflichen Precarium eine Leihe auf Lebenszeit und gegen Zins aus-gebildet hatte 83 . Das Bittgesuch (precaria), mit dem der römische Klientum ein Prekarium einzukommen pflegte, konnte auch die Gestalt einesEmpfangsreverses des Beliehenen annehmen (so stets bei dem lango-bardischen Libellarvertrage), durch den der Aussteller sich zugleich zurÜbernahme der vereinbarten Gegenleistungen bekannte. Das Bittgesuch,dem eine Verleihungsurkunde (praestaria) des Leiheherrn zu entsprechenpflegte 84 , war für das ganze Bechtsverhältnis so wesentlich, daß dasLeihegut selbst davon den Namen precaria erhielt 85 . Daneben war,schon von den Römern her, die allgemeinere Bezeichnung beneficium inGebrauch, die aber in späterer Zeit vorwiegend für das vassallitische Lehnund die Kirchenpfründe verwendet wurde. Die Prekarie wurde fast immerauf Lebenszeit, häufig auf mehrere Leiber gegeben, gegen Ende unsererPeriode fehlt es auch nicht an Zeugnissen wirklicher Erbleihe 86 . Bei
82 Über das Folgende vgl. S. 157. 172f. 228. 235 und die dort Angeführten.Ferner Waitz VG. 4 2 , 198ff. 6 2 , 5ff. 112ff.. Seeliger bei Waitz 6 2 , 128. 130.Dahn Könige 7, 1 S. 212ff. 3 S. 316ff. 8, 2 S. 116ff. 148. 262ff. 4 S. 191ff. 9, 1S. 534ff. 2 S. 326ff. 383ff. Heusler Inst. 2, 168ff. v. Wyss Rechtshistor. Lese-früchte llff. (Abdr. a. d. Turicensia 1891). Albrecht Gewere 194ff. HübnerDPrR. 2 283ff; Donationes post obitum 1888 (Gierke U. 26). Fustel de Cou-langes Origines du Systeme feodal 1890. Hartmann VJSchr. f. Soz.- u. WG. 4,340ff. Gaudenzi Sulla proprietä in Italia 44ff. Pivano Contratti agrarie inItalia nell' alto medio-evo 1904. Schupfer Precarie e livelli dell' alto medio evo,Riv. ital. p. le scienze giuridiche 1905. Giccaglione Contratti agrari nell' alto medio-evo, Arch. stör. p. 1. Sicilia Orientale 1905. Gengier Beitr. z. RG. Bayerns 1, 227f.
83 Auch die römische Emphyteuse war dem Abendland schon im 4. Jh. be-kannt. Vgl. His Domänen d. röm. Kaiserzeit 101. Ebenfalls römischen Ursprungswar die mit freiem Veräußerungsrecht des Besitzers verbundene Erbpacht anKirchengütern bei Angers und Tours im 7. 8. Jh. Vgl. Brunner l 2 , 288f.; ZRG.18, 69—83 (Forsch. 661ff.). Loening KR. 2, 717f. Waitz 2 S , 1 S. 291. EsmeinN. Revue 9, 249.
84 Überaus zahlreiche Beispiele enthalten die Formelsammlungen, zusammen-gestellt bei de Roziere Formules Nr. 319—67. Loersch u. Schröder 3 Nr. 8 (11).20 (24). 23 (27). 25 (33). Gelegentlich heißt die precaria auch securitas, die prae-staria commendatitia oder selbst precaria
85 Eine deutsche Bezeichnung für precaria hat Brunner 1, 210 n. 24 in demrätselhaften gafergaria vermutet. In der 2. Auflage ist diese Bemerkung gestrichen,doch findet sich in einer Urkunde des Hochstifts Bamberg (Fasz. 5, ReichsarchivMünchen) v. J. 1130, auf die Herr Oberst Frh. v. Guttenberg in Würzburg michaufmerksam zu machen die Güte hatte, folgender Passus: idem beneficium iure bene-jtciario obtineat. quod confirmatum est iure precarie quod vulgo phragera dicitur.
86 Vgl. Caro Hist. VJSchr. 5, 389; JB. f. Schweiz. G. 26, 224ff. SeeligerGrundherrschaft 15. Bei der Precaria oblata verstand sich die Ausdehnung aufSohn und Enkel schon nach einem Kapitular v. 818/19 (Cap. 1, 287 c. 4) von selbst.