Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
312
Einzelbild herunterladen
 

312 Fränkische Zeit.

wege zurückgenommen werden 76 . Die merowingischen Schenkungen be-durften nach dem Tode des Schenkers wie des Beschenkten ausdrücklicherBestätigung seitens des Königs, und bei Veräußerungen war die Einwilli-gung des Königs, in Baiern die des Herzogs erforderlich 77 . Ausnahms-weise kamen schon unter den Merowingern Krongutschenkungen zu vollemEigentum vor, aber erst unter den Karolingern bildeten sie die Kegel,nachdem die beschränktere Landgabe sich dem Benefizialwesen eingefügthatte 78 . Gleichwohl begegnen noch im 9. und 10. Jahrhundert Schen-kungen, die das Eigentum nur unter der Bedingung übertrugen, daßbeim Tode oder im Fall der Treulosigkeit des Empfängers die Zurück-nahme erfolge 79 ; auch an Beispielen königlicher Landschenkungen zuEigentum, aber ohne das Recht der Veräußerung, fehlt es nicht 80 . DerCharakter der Landschenkung war daher auch in der Karolingerzeit un-verändert geblieben, nach wie vor erhielt das übertragene Eigentum seinenInhalt lediglich durch den Willen des Schenkers. Es muß deshalb imFrankenreich ebensogut wie bei den Angelsachsen zulässig gewesen sein,in der Schenkungsurkunde neben der Unveräußerlichkeit eine bestimmteErbfolgeordnung vorzuschreiben, so daß die Schenkung den Charaktereines Familienfideikommisses annahm 81 .

76 Vgl. Waitz 2 3 , 1 S. 317. 321f. 329.

77 Vgl. Waitz 2 3 , 1 S. 318. 329. Zustimmung des Sohenkers bei Veräuße-rungen auch in Norwegen, -während die freie Vererblichkeit anerkannt war.

78 Brunner a. a. O. 1191. 1196. Roth BW. 229; Feud. 40ff. 44f. 63f. AufFormeln wie quicquid exinde facere volueris, liberam in omnibus habeas potestatem(vgl. Brunner a. a. 0. 1192) ist kein Gewicht zu legen; eine solche wird u. a. auchin einem Diplom Ludwigs von 839 (Sickel a. a. 0. Reg. Ludov. 374; DronkeCod. dipl. Fn.ld. Nr. 655) gebraucht, wo es sich um den Tauscherwerb eines Grafenad partem sui comitatus handelt, also von Veräußerungsfreiheit keine Rede seinkann. Vgl. auch n. 77. Die früher sehr lebhafte Streitfrage, ob die Landsehen-kungen der Merowinger volles Eigentum (Roth) oder nur ein beschränktes Recht(Waitz) übertragen haben, darf heute als abgetan gelten. Der Rothschen Auf-fassung am nächsten steht Dahn Könige 7, 1 S. 228ff., der volle Eigentumsüber-tragung als die Regel ansieht.

79 Roth BW. 419; Feudalität 49f. 176. 183. Ficker WSB. 1872 S. 120f.Waitz 4, 205f. Heusler 2, 17. Brunner a. a. 0. 1198ff. Das lebenslänglicheEigentum wurde wirklich als Eigentum und nicht als Nießbrauch aufgefaßt, eslag also ein Fall des geteilten Eigentums vor.

80 Vgl. Diplom Ludwigs von 819 für Fulda (Sickel Reg. Lud. 141. Dronke

Cod. dipl. Fuld. Nr. 390), wo trotz der Klausel, ut quicquid de ipsis rebus -------

disponere atque ordinäre vel statuere voluerint, libero in omnibus perjruantur arbürio,ausdrücklich jede Veräußerung durch Tausch oder Verkauf, sowie für die Ver-leihung an Weltliche untersagt wird.

81 Über das seit dem 8. Jh. bezeugte angelsächsische Familienfideikommißvgl. Brunner Grundz. 6 241; RG. d. Urkunde 190ff. Loersch u. Schröder 3Nr. 56 (66). Daß man bei den Franken unter Umständen das ganze zur Nachfolgeberufene Geschlecht und nicht den einzelnen Empfänger als bedacht ansah, ergibtsich aus einem Diplom Karlmanns von 770 (Mühlbacher Reg. d. Karol. 1, 52 Nr. 123.Sickel a. a. 0. 14 Nr. 10), worin er dem Grafen Hrodwin eiusque gamaldionibuseine von den früheren Königen genealogiae comitis gewährte Schenkung bestätigt.