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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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314
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314 Fränkische Zeit.

kirchlichen Prekarien wurde auf regelmäßige Erneuerung des Bittgesuches(aber nicht der Verleihung selbst) von fünf zu fünf Jahren gehalten 8 '.Die Verleihung erfolgte durch Investitur, aber ohne Auflassung 88 . Weithäufiger als die unmittelbare Leihe (precaria data) war die precaria ob-lata, mit Rückempfang des Schenkgutes durch den Tradenten zu Prekarien-recht, bei der möglichst darauf gesehen wurde, daß der Schenknehmer vorErteilung der Leihe persönlich oder durch einen Stellvertreter drei Tagelang im unmittelbaren Besitz blieb (triduana -possessio) 89 . Nicht seltenwurde der Schenker noch besonders belohnt, indem er außer dem Ge-schenkten noch weiteres Leihegut, in der Regel mit Ausdehnung auf Frauund Kinder, erhielt (precaria remuneratoria). Das Leihegut war in derRegel Zinsgut, der Beliehene hatte einen (häufig nur als Anerkennungs-zins gedachten) Zins in Geld oder Naturalien, in vielen Fällen auch Fron-dienste zu übernehmen. Versäumnis der Leistung berechtigte den Leihe-herrn zur Einziehung des Gutes, dagegen hatte er keine Schuldklagewegen des Rückstandes. Erst seit dem 8. Jahrhundert wurde es üblich,im Leihevertrag abzumachen, daß der säumige Zinsmann sich durch Ab-gabe eines formellen Schuldversprechens (fides facta) den Fortbesitz desLeihegutes sichern könne 90 . Bei zinsloser Leihe konnte das Leihegutauch wegen Verschlechterung entzogen werden. Die persönliche Rechts-stellung des Beliehenen wurde durch die Prekarie nicht berührt. Diefrüher auch von uns angenommene Verquickung gewisser Prekarien mitder hofrechtlichen Leihe (mansi ingenuiles) muß aufgegeben werden 91 .Nur wenn der Leihemann Hintersasse einer Immunität wurde, kam erdurch diese, aber nicht durch die Leihe, in eine hofrechtliche Unter-ordnung, die mit der Zeit auch das Leiheverhältnis zu einem hofrechtlichengestalten mußte.

Von den Vergabungen mit Vorbehalt des Nießbrauches zu unter-scheiden waren die Vergabungen von Todes wegen (donationes post obitum)mit bedingter Eigentumsübertragung, bei denen der Schenker für sich,unter Umständen auch für mehrere Leiber, das lebenslängliche Eigentumvorbehielt 92 .

87 Nach Brunner nur Ordnungsvorschrift zur Erhaltung des kirchlichenBesitzstandes, wahrscheinlich auf die römische, in der Regel nur für ein Lustrumabgeschlossene Landpacht zurückzuführen. Fünfjährige Erneuerung zuweilen auchbei Vergabungen von Todes wegen. Vgl. Brunner RG. d. Urk. 1, 268. RothFeud. 170f. Loersch u. Schröder 3 Nr. 23 (27). 40 (49).

88 Vgl. Sohm Auflassung 114f.

89 Vgl. S. 305. Brunner RG. d. Urk. 296 n. Hübner Don. post obit. 95ff.Dahn 9, 2 S. 351f. Heusler Inst. 2, 35ff. 118.

90 Vgl. S. 325. Roth Feud. 173. Loersch u. Schröder 3 Nr. 8 (11). 25 (33).Pardessus Diplomata 2, 297 Nr. 488 (713). Beyer Mittelrh. ÜB. 1, 26 Nr. 21 (767).d'Achery Spicilegium 2 3, 342 (850). Miraeus Opera diplomatica 2 2, 935 (Suppl. 2c. 12). MG. Formulae 160. 2351 242. 269. 724.

91 Vgl. Rietschel Entstehung der freien Erbleihe, ZRG. 35, 202ff. WopfnerVJSchr. Soz.-WG. 3, Iff. 4, 190ff.

92 Vgl. n. 79. Hübner Don. post obit. 16—75. Brunner Landschenkungen