§ 35. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 311
nie statt, auch wenn es sich ausdrücklich um die "Übertragung vollen ver-erblichen und veräußerlichen Eigentums handelte 72 .
Eine allen germanischen Rechten gemeinsame Eigentümlichkeit wardie Unterscheidung des durch Schenkung erworbenen Eigentums vondem Erwerb aus entgeltlichen Geschäften 73 . Zwar verlangte auch dieSchenkung (gemeingermanisch gäbe, geben) ihren Lohn, sei es in Gestalteiner unmittelbaren Gegengabe, durch die sie sich dem Kauf zur Seitestellte, oder in der Weise einer dem Beschenkten gemachten Auflage,durch deren Erfüllung die Gunst nachträglich verdient werden mußte 74 ,aber der Inhalt des durch Schenkung erworbenen Eigentums, zumal beider Landgabe, richtete sich wesentlich nach dem Zweck und dem aus-gesprochenen Willen des Schenkers, der, wenn er volles, vererbliches undveräußerliches Eigentum übertragen wollte, dies besonders hervorhebenmußte. Die Landschenkungen der merowingischen wie der burgundischenKönige und der bairischen Herzoge waren im Zweifel nur in der ab-steigenden, nicht in der Seitenlinie, die fränkischen und burgundischenaußerdem nur im Mannsstamme vererblich und unterlagen im übrigendem Wiederkehrrecht 75 . Wegen Untreue konnten 'sie im Verwaltungs-
u. Schröder 3 Nr. 35 (45). Th. Sickel Regesten der Karolinger 61 Nr. 159. 82Nr. 247.
72 Vgl. Sohm Auflassung 116 n. 50. Schröder Franken 79. Die bei Königs-achenkungen häufig vorkommende Hervorhebung einer traditio solemnis, donatiosolemnis begegnet auch in Fällen, wo dem Bedachten kein Veräußerungsrecht ein-geräumt wurde (vgl. Dronke Cod. dipl. Fuld. Nr. 390), kann also nicht auf eineAuflassung bezogen werden.
73 Über das Folgende vgl. S. 229f. Brunner Landschenkungen der Mero-winger u. Agilolfinger (BSB. 1885 S. 1173ff., mit Zusätzen vermehrt Forsch, lff.);Über den germanischen Ursprung des droit de retour, Forsch. 676ff. v. AmiraObl.-R. 1,286. 510f. 2,616. 619. 621. Ficker Erbenfolge 2,468ff. 485ff. 3, 42ff. 108ff.
74 Vgl. S.67. 325. Roth. 175. 184. Liutpr. 43. 73. MG. Cap. 1,188 c.3. Gaudenz.Fragment (S. 253n.) c. 14. Val de Lievre Launegild 16. 24. 48ff.; Revision derLaunegildstheorie, ZRG. 17, 22. 30ff. Pappenheim Launegild u. Garethinx 1882(Gierke TJ. 14) S. 6ff. v. Amira Obl.-R. 1, 343. 506ff. 2, 344. 614ff. SchröderG. d. ehel. Güterrechts 1, 39. Kohler Beiträge 2, lff. 9. J. Grimm Schenkenu. Geben, Kl. Schriften 2, 174f. Dümmler FDG. 6, 120f. Ehrenberg Kom-mendation u. Huldigung 69. Thevenin Contribution 65 n. Ficker MJÖG. 22, 13.Die Gegengabe brauchte dem Geschenk an Wert nicht zu entsprechen, häufig hattesie nur einen geringen Wert und somit nur eine juristische, aber keine wirtschaft-liche Bedeutung.
76 Vgl. S. 173. 229 f. Dasselbe Wiederkehrrecht {droit de retour) galt inSchweden, ferner bei der Hornungsgabe des friesischen, norwegischen, altfranzö-sischen Rechts (Brunner Forsch. 8f.), bei Schenkungen des Gefolgsherrn an seineMannen, zumal beim Heergeräte (§ 6 n. 37. Liebermann Gl. 501. BrunnerLandschenkungen 1189f,), bei Wittum, Morgengabe und anderen Schenkungenunter Ehegatten (Brunner Forsch. 9f. 25. 729ff.), namentlich aber in weitemUmfang bei Schenkungen (zumal Aussteuer) an Abkömmlinge, zuweilen auch anGeschwister. Für Schenkungen an Nachkommen hat es sich im französischenRecht in Geltung erhalten (Code civ. 747). Nach anglonormannischem Recht undm Valenciennes (Hennegau) wurden Landschenkungen schon beim Tode des Be-schenkten rückfällig.