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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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310
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310 Fränkische Zeit.

Die neuere Salung mit nachfolgender Gewere war ebenso wie die älteremit der Gewere verbundene eine Ubereignungsf orm des Volksrechts; die desKönigsrechts waren die Auflassung im Scheinprozeß und die Zustellungeines Königsbriefes. In den Immobiliarprozessen des Königsgerichts wares seit Mitte des 7. Jahrhunderts üblich, der unterliegenden Partei durchUrteil noch die Auflassung an den Gegner aufzuerlegen, ein Verfahren, das inder Karolingerzeit auch in den volksrechtlichen Prozeß Eingang gefundenhat 68 . Es lag nahe, dies Verfahren zur Ausbildung einer Übereignung imWege der Scheinvindikation, nach Art der römischen tnjurecessio, zu be-nutzen 69 . Allein so bedeutend dies für die mittelalterliche Eechtsentwick-lung gewesen ist, so sind doch in unserer Periode nur erst die Anfängeeiner gerichtlichen Auflassung zum Zweck der Eigentumsübertragung nach-weisbar. Bei weitem die meisten Scheinvindikationen setzen den'Eigen-tumserwerb bereits voraus und führen daher auch zu keiner Auflassungdes Scheinbeklagten, sondern nur zu einer Feststellung des klägerischenEigentums durch Urteil; der Scheinprozeß hatte hier nur den Zweck, demErwerber eine unscheltbare Königsurkunde über seinen bereits außer-gerichtlich vollzogenen Eigentumserwerb zu verschaffen 70 .

Die zweite königsrechtliche Form der Eigentumsübertragung, durchZustellung eines Königsbriefes (praeceptum s. testamentum regis), bestandnur für den König, und zwar als die gewöhnliche Form königlicher Land-übertragungen 71 . Eine Auflassung fand bei Veräußerungen des Königs

aufgegeben hat. Wenn Sohm noch daran festhält, daß die Salung das Eigentum,die Investitur dagegen, als bloße Vollziehung der Salung, nur den Besitz übertragenhabe, so läßt er die mit der Investitur verbundene Auflassung unberücksichtigt.Wer bloß die Gewere übertragen wollte, ohne sein Recht an der Sache aufzugeben,bediente sich der Investitur ohne Auflassung; die Aufgabe des eigenen Rechts traterst durch die Auflassung ein. Vgl. Sohm Auflassung 114ff. Heusler 2, 76f.

68 Vgl. L. Rom. Cur. 24, 2 (vgl. n. 49).

69 Vgl. Brunner Gerichtszeugnis (Festgaben Heffter 1873) 157ff.; RG. d.ürk. 275. 2861; ZHR. 22, 527f. (Forsch. 609f.). Sohm Eheschließung 83ff.; Auf-lassung 90ff.; Frank. Recht u. röm. R. 31. Laband Kr.VJSchr. 15, 410. BewerSala Traditio Vestitura 54ff. v. Bethmann-Hollweg Zivilprozeß 1, 493. FickerForschungen 1, 37ff. 3, 372ff. Dopsch W.-Entwickl. 1, 220.

70 Vgl. Heusler 2, 84. Brunner RG. d. ürk. 292ff., wo nachgewiesenwird, daß der einzig bekannte Scheinprozeß mit Auflassung, MG. Dipl. imp. 1,64 Nr. 73, Loersch u. Schröder 3 19 (23), sich auf eine lange vorher vollzogeneVergabung von Todes wegen bezieht, d'e Auflassung also nur die sofortige Ab-tretung des der Auflassenden bis zu ihrem Tode vorbehaltenen Besitzes zum Gegen-stand hat.

71 Vgl. S. 227. L. Rib. 60, 3. Beseler Erbverträge 1, 45. Sohm Auflassung103 n. 30; Frank. Recht u. röm. R. 52. Schröder Franken 62ff. Brunner ZHR.22, 536f.; Zeugen- u. Inqu.-BeW. 60f. (Forsch. 144). Loersch u. Schröder 3 12 (16).18 (22). 26 (34), hier mit nachträglicher vestitura traditionis Nr. 27 (35). HerzogTassilo und, bei Lebzeiten seines Vaters, auch Ludwig der Deutsche bedienten sichder einfachen carta, also doch wohl der volksrechtlichen Form. Vgl. Bitteraufa. a. 0. 1 Nr. 3. 34. 35. Font rer. Austr. 31, 3. ÜB. d. Landes ob der Enns 2 Nr. 8.Bei herrenlosen Ländereien kam es wohl vor, daß sich jemand auf eigene Handin den Besitz setzte und erst später ein praeceptum regis erwirkte. Vgl. Loersch