§ 35. Privatrecht. 2. Sachenrecht 309
des Schenkers sollte, wenn dieser vor Erteilung der Investitur starb, andie traditio gebunden und nicht zur repetitio de praedictis rebus (Rück-forderung der carta und etwaiger Investitursymbole) berechtigt, vielmehrzur Vollziehung der Investitur verpflichtet sein 63 . Für Traditionen imInlande behielt es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden 64 . Durchunser Gesetz wurde die bei Veräußerungen im Inland noch beibehalteneeinheitliche Säle, die in alter Weise Einigung und Besitzübertragungsaktzugleich war, für gewisse Veräußerungen außerhalb des Bezirks der be-legenen Sache in zwei örtlich und zeitlich getrennte und doch untrennbarzusammenhängende Rechtsakte, Salung (traditio) und Gewere (vestitura,investitum), aufgelöst 65 . Eigentum und Besitz wurden erst durch die In-vestitur an Ort und Stelle übertragen, aber der Investiturakt als solcherwar nicht die Eigentumsübertragung, sondern nur ihr unentbehrlicherSchlußakt. Die Salung war kein den Veräußerer gegenüber dem Erwerberund seinen Erben obligatorisch bindender Veräußerungsvertrag, sondernein der Einigung des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechender dinglicherVertrag und als solcher ein formell unentbehrlicher Vorakt der Investitur.Die Erben des Veräußerers waren durch die Salung gebunden, während siefür obligatorische Verpflichtungen des Erblassers nur mit der fahrendenHabe, nicht mit den Liegenschaften hafteten 66 . Auch der "Wortlaut desGesetzes, wenn es die Salung als rerum suarum traditio (sachunu sinerusalunga) bezeichnet und den Erben des Veräußerers verbietet, de predietisrebus facere repetitionem, und ebenso die Beibehaltung des sonst denganzen Eigentums Übertragungsakt bezeichnenden Ausdruckes sah odertraditio für den Vorakt gibt zu erkennen, daß man mit der Salung dieIdee der relativen Eigentumsübertragung gegenüber dem Veräußerer undseinen Erben verband; nur ihre "Wirksamkeit gegenüber Dritten wardurch die Investitur bedingt, so daß im Fall einer Veräußerung der-selben Sache an mehrere nicht die ältere Salung, sondern die ältere Ge-were den Vorzug hatte 67 .
die Vollziehung der Investitur in Vertretung des Veräußerers oblag. Vgl. n. 57.Bitterauf a. a. 0. 1, 341 Nr. 400. 556 Nr. 661. Sohm Auflassung 87f. BrunnerForschungen 35 n. 7.
63 Hierfür sollte der Veräußerer per se fideiussionem facere, also Selbst-bürgschaft (durch fides facta) leisten.
64 Si ------- eo tempore inlra ipsum comitatum fwerit, in quo res illae positae
sunt, legitimam traditionem facere stüdeat.
65 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 278. 307. Heusler 2, 71ff. Sohm AuflassunglOlff. faßt umgekehrt die Verbindung von Investitur und Salung zu einem Rechts-akt als eine jüngere Entwicklung auf. Eine ganz abweichende Erklärung desKapitulars bei Loening Kirchenrecht 2, 754.
Selbst die Ganerben (coheredes) des Veräußerers sollten nicht widersprechendürfen, sondern durch den Grafen oder Königsboten zur Abteilung mit dem Er-werber gezwungen werden.
67 Vgl. Brunner Jen. Lit.-Zeitung 1876 S. 500. Heusler 2, lOOf. Loeninga. a. 0. 662 n. 2. Sohm a. a. 0. 84. 98f., der seine frühere Ansicht von der weiter-gehenden Wirkung der Salung (Recht d. Eheschi. 861, Trauung und Verlobung 144f.)