§ 35. Privatrecht. 2. Sachenrecht 305
einem fränkischen Sprachgebrauch entsprechend, als „Investitur" be-zeichnete 44 , so daß die Erdscholle, der Andelang, das Glockenseil, derHandschuh u. dgl. m. ebensogut wie der Stock (festuca) als Investitur-symbole angesehen wurden. Nur in Fällen, wo der Erwerber den Besitznicht behalten sollte, sei es, daß es sich um einen bloßen Auftrag zu Lehn-oder Leiherecht handelte, oder daß der Erwerber nur die Rolle eines „Sal-mannes" (Vertreter des eigentlichen Erwerbers) hatte, kam es regelmäßignoch zu einer besonderen (potenzierten) Besitzergreifung, die als triduanapossessio durch Besitzhandlungen von dreitägiger Dauer zum Ausdruckgebracht wurde 48 .
Eine wesentlich andere Form der Eigentumsübertragung hatte sichim römischen Vulgarrecht entwickelt, indem hier die vom römischen Rechtverlangte Übergabe der Sache durch die Übergabe der Veräußerungs-urkunde (traditio cartae) ersetzt wurde 46 . Dabei wurde es, wahrscheinlichunter der Einwirkimg eines germanischen Brauches, mehr und mehr üblich,das noch unbeschriebene Pergament zunächst auf den Boden zu legen,um die Urkunde dadurch erdfest, d. h. dauernd unvergänglich zu machen;der Veräußerer nahm es dann wieder vom Boden auf (cartae levatio), über-reichte es dem Schreiber zur Ausfüllung und gab sodann die von diesemausgefertigte, von dem Aussteller und den Zeugen durch Handfestung be-stätigte Urkunde an den Destinatar, der damit zugleich das Eigentumam Grundstück erlangte 47 . "Während die meisten germanischen Rechte,insbesondere auch das fränkische, sich dem anschlössen 48 , aber ohne dienationale Form der Eigentumsübertragung damit aufzugeben 49 , nahmendie Angelsachsen die römische Form in der Weise an, daß die Übertragungdes Buchlandes durch Übergabe des königlichen Landbuches (S. 226) als„Urbuch" und nur, wenn dies verloren gegangen und seine Verrufung inder Veräußerungsurkunde ausgesprochen war, durch Begebung der letzterenals „Neubuch" erfolgte 80 .
44 Vgl. Brunner RG. d. ürk. 279ff.
45 Vgl. S. 314. L. Sal. 80 (46). Brunner a. a. 0. 295f. Grimm RA. 557.Loersch u. Schröder 3 45f. (541).
46 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 112ff. 260ff. Heusler Inst. 2, 68f. Stein-acker Ursprung der trad. cartae und das westgot. Urkundenwesen, Festschr.deutsch. Historiker, Wien 1914.
47 Vgl. S. 289 und die dort angeführte Literatur, besonders GoldmannCartam levare (MJÖG. 35, lff.).
48 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 130ff. 288ff.; Forsch. 626ff. (ZHR. 22, 548ff.).L. Rom. Cur. 2, 27. Fragm. Gaudenz. (Holkhamer Kapitel) c. 15 (MG. Leg. sect. I.1. 471). Loersch u. Schröder Urk. 3 Nr. 24 (32). 54 (64). Die verbreitete Annahme,daß mit dem cartam traiicere in rätischen Urkunden ein Zuwerfen der Urkunde an-gedeutet sei, beruhte auf einem neuerdings von Goldmann a. a. O. 14ff. wider-legten Irrtum, da carta traiecta oder Carla tracta dasselbe wie carta tradita bedeutete.
49 Vgl. S. 306. Brunner RG. d. Urk, 139. 295 n. 5. L. Wisig. 5, 2 c. 6. Daschurrätische Recht behielt wenigstens bei der Revestierung auf Gerichtsurteil dieAuflassung durch Wegwerfen des Stabes (stipula, festuca), den der Gegner sodannvom Boden aufnahm, bei. Vgl. L. Rom. Cur. 24, 2. Goldmann a. a. 0. 12.
50 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 169ff. Loersch-Schröder-Perels 3 Nr. 22 (26).E. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 20