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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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304
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304 Fränkische Zeit.

Investitur auf dem Grundstück selbst (S. 66). Hier schlössen Veräußererund Erwerber zunächst vor Zeugen den unserer heutigen „Einigung" oder„Auflassung" entsprechenden dinglichen Vertrag- (traditio, ahd. sah,salunga) ab 40 , indem der Veräußerer, in der Regel unter Beifügung einesHandschuhes als Eigentumswahrzeichen, dem Erwerber eine dem Bodenentnommene Erdscholle in den Schoß warf. Handelte es sich um eineHerdstätte, so wurde, wie es scheint, statt der Erdscholle wohl auchder an einer Kette über dem Herde schwebende Kesselhaken, wie beiÜbertragung einer Eigenkirche das Glockenseil* 1 , dem Erwerber in dieHand gegeben 42 . An den dinglichen Vertrag knüpfte sich notwendig einAkt der rechtsförmlichen Besitzräumung, indem der abziehende Ver-äußerer seinen Handstock (festuea) an den Boden warf, damit der Er-werber als nunmehriger Besitzer ihn aufhebe 43 . Erst hiermit erlangte derErwerber die Gewere, durch die der dingliche Akt erst zum Abschlußkam. Beide Akte aber bildeten eine untrennbare Einheit, die man,

40 Vgl. S. 66 n. 12. Andere Bezeichnungen S. 66.

41 Vgl. Grimm RA. 184.. Mon. Boica 8, 363 (762). Loersch u. Schröder 341 (50). 45 (54). 57 (67).

42 Über den viel umstrittenen, nur im Gebiete des fränkischen Rechts be-zeugten andelang vgl. besonders Goldmann Der andelang 1912, Gierke U. 111(vgl. v. Künßberg ZRG. 46, 599ff.). Grimm RA. 196ff. 558. Schröder ZRG.17, 106. Frommhold ebd. 48, 426ff. Brunner l 2 , 587 n.; Grundzüge 6 198-Weitere Literatur bei Goldmann, dessen Erklärung des „andelang" als Kessel-haken wohl das Richtige getroffen hat. Weniger überzeugend ist sein Versuch,das Wort aus einem romanischen „ander" zu erklären, während Bartholomaeund Braune (bei v. Künßberg a. a. O. 601 n.) deutsche Entstehung annehmen,und zwar aus „and" (entgegen) und „langen", als Bezeichnung für einen Gegen-stand, der sich einem andern entgegenstreckt. Dem würde das mittelfränkischeandelagen (überreichen, überantworten) und andelange (Übergabe), vielleicht auchahd. antlengi (Antwort) entsprechen. Vgl. Grimm RA. 197ff.; DWB. 1, 304.Lexer Mhd. WB. 1, 55, Nachtrag 21. Ahd. Gl. 1, 90. 218. Eine gütige Mit-teilung Goldmanns verweist nunmehr auf provenzal. andeliera für „Kesselhaken"(Levy Petit Dict. Prov. Franc. 1909). Die Umwandlung in andelang ließe sichdann wohl auf Volksetymologie zurückführen.

43 Sehr drastisch wird die Besitzräumung (durch Springen über den Hof-zaun) in dem berühmten Tit. 99 (58) der Lex Salica geschildert. Der zur Zahlungeines Wergeides verurteilte Totschläger hat bereits seine ganze Habe hingegeben,ohne die Schuld vollständig begleichen zu können. Nur die leeren vier Wände seinesHauses sind ihm noch geblieben. Auch diese muß er aufgeben, um seine Magenzur Deckung des Restes zu gewinnen. Da er nichts mehr sein Eigen nennt, so hater bei der Besitzräumung auch keinen Stock mehr zum Hinwerfen; im bloßenHemde, einen Bettelstab in der Hand, zieht er ab. Statt eines Rasenstückes (herba,chrenecruda) behilft er sich zur Übertragung des Hauses mit einer Handvoll Erde,die er in den vier Winkeln des Hauses aufliest und seinem Magen zuwirft; in der-selben Weise vollzieht dieser, wenn er die Zahlung nicht leisten kann, die Weiter-übertragung (aber ohne Besitzräumung) auf den nächstpflichtigen Verwandten.Vgl. v. Amira Erbenfolge u. Verwandtschaftsgliederung 22f.; Stab 15. 180.Brunner Sippe u. Wergeid ZRG. 16, 37ff. Fehr ebd. 40, 164ff. J. Gierke 41321ff. Krammer N. Arch. 23, 713ff. Grimm RA. HOff. v. Helten Zu denmalberg. Glossen § 163. E. Mayer MJÖG. 33, 607ff.