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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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301
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§ 35. Das Privatrecht. 2. Sachenrecht. 301

Pfand blieb Eigentum des Schuldners und mußte ihm, wenn er recht-zeitig die Lösung anbot, bei Strafe zurückgegeben werden 26 . Unterbliebdie Lösung, so verfiel das Pfand dem Gläubiger zu Eigentum: das Fahrnis-pfand war regelmäßig Verfallpfand. Der Verfall des Pfandes ersetzte diedem Schuldner obliegende Leistung, die Wettsatzung bedeutete also be-dingte Zahlung 27 . Da nur eine Sach-, aber keine Personenhaftung be-stand, so verlor zwar bei unverschuldetem Untergang des Pfandes derSchuldner sein Lösungsrecht, andrerseits aber auch der Gläubiger seinBefriedigungsobjekt 28 . Die technische Bezeichnung des gegebenen (ge-setzten") Pfandes warWette" (mlat. wadia, wadium) 29 , im Gegensatz zupfarrt, womit ausschließlich das genommene Pfand bezeichnet wurde 30 .

Während die volle Herrschaft über eine Sache, die Oewere (vestüurä),bei bewegliehen Sachen durch die körperliche Gewahrsam zum Ausdruckkam, bestand die Gewere an unbeweglichen Sachen in der Nutzung 31 .Das römische Recht erkannte nur das Eigentum als Herrschaftsrecht überdie Sache, als das dingliche Recht, an, der Besitz war ihm dietatsächlicheExistenz des Eigentums", die tatsächliche Konstatierung der Eigentumt-absicht 32 ; alle übrigen dinglichen Rechte waren bloße iura in re alinea, dieBerechtigten hatten die Sache nurin detentione", nichtin possessione".Dagegen erschien dem deutschen Recht jedes die Nutzung einer unbeweg-lichen Sache enthaltende Recht als volles Herrschaftsrecht über diese,die einzelnen dinglichen Nutzungsrechte waren ihm qualitativ gleichwertig

Die Quellen gedenken des Faustpfandes häufig. Vgl. L. Sal. 67, 3. 85, 3. KarlsCap. de Judaeis, c. lf. (MG. Cap. 1, 258). Capit. Ansegis. 1, c. 88 (ebd. 407).c. 1 X de pign. et aliis eautionibus (III. 21). L. Baiuw. 17, c. 3 nebst MerkelsNote 48 (MG. Leg. 3, 327).

26 Vgl. L. Wisig. 5,. 6, c. 4.

27 Ausnahmsweise konnte die Wettsatzung auch den Charakter eines Straf-gedinges haben, so daß die Schuld durch Verfall des Pfandes nicht getilgt wurde.Vgl. L. Bai. 16, c. 10: Qui arras dederit pro quacumque re, pretium cogatur inplere,

quod placuit emptori. et si non accurrerit ad diem constitutum --------, tunc perdat

arras, et pretium quod debuit impleat. v. Meibom Pfandrecht 251ff. K. MaurerKr. VJSchr. 15, 245f. v. Amira Obl.-R. 2, 234.

28 Vgl. Kohler a. a. O. lllff. v. Amira 3 214; Obl.-R. 1, 217. 2, 226.

29 Vgl. got. vadi, an. ved, ahd. wetti, frz. gage, von got. vidan (binden) ? Diez WB.1, s. v. gaggio. v. Aniira Stab 152; Obl.-R. 1, 193. 2, 61f. 222. Grimm RA. 601.

30 Vgl. Heck Altfries. GV. 461f. 465ff. 469f. v. Meibom 24f. v. Richt-hofen MG. Leg. (fol.) 3, 694 n. 59. L. Fris. add. sap. 8, 2: per vim sustulit pignorisnomine, quod pant dicunt. L. Alam. emend. 74: Si quis gregem iumentorum ad pignus(in fant) lulerit et incluserit contra legem. Das Wort ist nicht, wie man früher an-nahm, ein dem Französischen entnommenes Lehnwort, sondern heimischen Ur-sprunges, seine Grundbedeutung includere, mnd. schütten, die Viehpfändung.

31 Gegenüber früheren falschen Vorstellungen Heusler Gewere 1872; In-stitutionen 2, 20ff. 189ff. Im übrigen vgl. Champeaux Essai sur la vestiture ousaisme et l'introduction des actions possessoires dans l'ancien droit francais 1899.Brunner Grundzüge 6 194f. und die Literaturangaben in § 61. Das Wort (vongot. vasjan ahd. werjan) findet sich schon in den auf -varii auslautenden Völker-namen. Vgl. Müllenhoff DA. 4, 423.

32 Vgl. Jhering Beitr. z. Lehre vom Besitz 173. 195.