300 Fränkische Zeit.
2. Sachenrecht 20 . Auf dem Gebiete des Sachenrechts hatte sichdurch die Ausbildung des Privateigentums an Grund und Boden (S. 222 f.)eine bedeutende Veränderung vollzogen. Während die wirtschaftliche Be-deutung der fahrenden Habe (ahd. haba, varantscaz, mlat. avere, averium,pecunia,) 21 vornehmlich darin bestand, daß sie Tausch- oder Zahlungs-mittel war, lag die Bedeutung des Grundbesitzes (terra, res, possessio, pro-prietas, hereditas, ahd. eigan, avbi, erbi) 22 nicht in dem Veräußerungs-,sondern in dem Nutzungswert. Die bewegliche Sache kam demgemäßrechtlich nach ihrer Substanz, die unbewegliche nach der Kente, die sieabwarf, in Betracht. Die überwiegende Bedeutung des unbeweglichenVermögens trat darin hervor, daß die dafür verwendeten Ausdrücke dasauf dem Gute befindliche Wirtschaftsinventar mitumfaßten 23 .
Das Kecht der beweglichen Sachen stand unter dem Bann desaltgermanischen Prozeßrechts, das dem Eigentümer nur einen beschränktenKechtsschutz durch die strafrechtliche Verfolgung des Diebstahls und derrechtswidrigen Vorenthaltung von Sachen gewährte (S. 90). Nur in denFällen dieblicher oder raublicher Entwendung konnte der Eigentümerseine Sache gegen jeden Dritten verfolgen; hatte er sie freiwillig aus derHand gegeben, so stand ihm einzig gegen den Empfänger wegen arglistigerVerweigerung der Bückgabe eine Klage zu; gegen den Dritten, an dendie Sache aus der Hand des letzteren gekommen war, hatte der Eigen-tümer keine Klage, wohl aber der Empfänger, wenn die Sache diesemgestohlen war 24 .
Dementsprechend bewegte sich die Verpfändung oder Wett-satzung beweglicher Sachen ausschließlich auf dem Boden des Faust-pfandes, die Verpfändung ohne Besitzübergabe war unbekannt 25 . Das
20 Vgl. Gaudenzi Sulla proprietä in Italia nella prima meta del medio evo.1884. Egger Vermögenshaftung u. Hypothek nach fränk. R. 1903 (Gierke U. 69).Laurence Anglosaxon landlaw (Essays in Anglosaxon law 55—119).
21 Vgl. Sohm Prozeß der Lex Salioa 23f. Nissl Gerichtsstand des Klerus 184.Haltaus Glossarium s. v. habe. Du Cange Glossarium s. v. averium, haver.Ahd. Gl. 2, 135. Vgl. ebd. 1, 287: peculium: suntarscaz. Die Grundbedeutungvon „Schatz" war Vieh, Geld. Vgl. S. 197. Grimm RA. 565; DWB. 8, 2274.Vgl. an. latisaß (loses Vieh), ags. u. schw. orf, yrfe (vgl. § 28 n. 24). Schmid Ges.d. Angels. 640. Grimm DWB. 3, 708f. Über ahd. roub vgl. § 12 n. 8. Ahd. Gl.
1, 647. 4, 69. Über pecunia Bitterauf Trad. Freising 1, 673.
22 Vgl. Sohm R.- u. GV. 93. Kissl a. a. 0. 14öf. Grimm RA. 492ft; DWB.3, 96. 709 f. Ahd. Gl. 1, 699: hereditatibus: eiganun. 742: possessiones: eigan.
2, 431: predia: eigan. 2, 116 und 1, 148f.: possessionis: arpi. Untechnisch 2,137: inmobiles; unvaranta scaza. Über alodis vgl. S. 223 n.
23 Vgl. Nissl a. a. 0. 146.
24 Vgl. Heusler 2, 6i. H. Meyer Entwerung u. Eigentum im deutsch.Fahrnisrecht 29ff. (vgl. Beyerle ZRG. 36, 344. Rehme GGA. 1905 S. 976.J. Gierke ZHR. 52, 612).
25 Über das Folgende vgl. Heusler 2, 201ff. v. Amira Obl.-R. 1, 193ff.2, 223ff. v. Meibom Pfandrecht 248ff., dessen Darstellung nur durch die Ein-mischung der wadia als Scheinpfand beim Schuldversprechen beeinträchtigt wird.Aubert Kontraktspantets historiske udvikling isser i dansk og norsk ret 1872.