Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
299
Einzelbild herunterladen
 

§35. Das Privatrecht. 1. Rechts- und Handlungsfähigkeit. 299

Unter den Hörigen (S. 239) nahmen die langobardischen Aldien dietiefste Stelle ein, indem ihnen gleich den Unfreien jede selbständige Ver-fügung über ihr Vermögen abging, während die Hörigen der übrigenStämme Vertrags- und deliktsfähig waren und über ihr bewegliches Ver-mögen frei verfügen konnten 14 . Im Familien- und Erbrecht scheinen dieHörigen innerhalb des Kreises ihrer unter demselben Herrn stehendenGenossen allgemein den Freien gleichgestanden zu haben 15 ; zu Ehen mitUngenossen bedurfte es der Genehmigung des Herrn 16 . Eine eigentüm-liche Beschränkung des Erbrechts bestand für die Freigelassenen erstenund zweiten Grades: da die Freilassung ihre bisherigen Verwandtschafts-bande zerschnitten hatte, so stand ihr Nachlaß und, falls sie getötet wurden,ihr Wergeid nicht den Verwandten, sondern dem Schutzherrn, bei denhöchsten Freigelassenen also dem König zu. Bei Franken und Angel-sachsen schloß dies herrschaftliche Erbrecht selbst die Kinder aus 17 ,während diese nach den übrigen Rechten vorgingen 18 . Da übrigens daskönigliche Patronatserbrecht nur ein Heimfallsrecht gegenüber dem per-sönlich als verwandtenlos geltenden Freigelassenen war, so erstrecktees sich nicht mehr auf seine in der Freiheit geborenen Kinder, dievielmehr nach den gewöhnlichen Grundsätzen beerbt wurden 19 .

14 Das Veräußerungsverbot des 6. salischen Kapitulars, c. 8 (Behrend LexSalica 2 158) bezieht sich hinsichtlich des libertus wohl nur auf unbewegliche Sachen.Daß die sächsischen Liten, die doch am freiesten gestellt waren, über Grundstückenicht verfügen konnten, ergibt sich aus der Analogie von Lex Sax. 64. ÜberSchuldverträge (fides facta) von Liten vgl. L. Sal. 85, 1, über Bußezahlungen3. sal. Kapitular c. 2 (Behrend 2 144), Pact. Child. et Chloth. c. 8 (ebd. 147),L. Sax. 36, Capit. de part. Sax. 19. 20. 21, Capit. Sax. 3.. 5, L. Fris. 1, 810. 2, 9.3, 4. 7, 2. 9, 2. 16, über Loskauf mit eigenen Mitteln L. Fris. 11, 2. Burg. 57.Roth. 216. Der friesische Lite konnte Liten in seinem Vermögen haben und Freiekonnten sich ihm zu Litenrecht ergeben. Vgl. Fris. 11, 1.

15 Der langobardische Aldius konnte mundium facere und seiner Frau eineMorgengabe bestellen; trat sie aber nach seinem Tode wieder aus der Gewalt desHerrn, so mußte alles für sie Aufgewendete zurückgegeben werden. Roth. 216.Liutpr. 126. Wenn schon die langobardischen Aldien, wie aus Roth. 216 hervor-geht, mindestens ein Erbrecht der Abkömmlinge besessen haben, so können diedeutschen Hörigen nicht schlechter gestellt gewesen sein. Unbedingtes Herren-erbrecht vermuten Brunner l 2 , 148, Heusler 1, 140, v. Amira Erbenfolge 143.L. Cham. 14 betrifft die Beerbung eines Freigelassenen. Die Verwandten eineserschlagenen Liten erhielten bei den Friesen einen Teil des Wergeides (S. 241).

16 Vgl. Liutpr. 139 und die Ausnahmebestimmung für die Königsliten (nichtLitinnen) in L. Sax. 65. Vgl. noch Fris. 9, 1113. Brunner l 2 , 148.

17 Vgl. Brunner l 2 , 144. 366f. Zeumer Beerbung der Freigelassenen durchden Fiskus nach fränk. Recht, FDG. 23, 189ff. MG. Cap. 118, c. 9. c. 10. 158,c 46, 171, c. 6. L. Cham. 12. 14. Leg. Wihtrsed. 8, S. 13. An Verfügungenunter Lebenden oder von Todes wegen war der Freigelassene durch das Patronats-erbrecht nicht behindert. Vgl. Roth. 225. Form, imper. 38 (Zeumer 315f.).

18 "Vgl. Roth. 224, 1, 3. 225. Liutpr. 77. L. Wis. 5, 7, c. 13. c. 14. L. Rib.57, 4. 58, 4. 61, 1. L. Alam. 17.

19 Vgl. Cap. legi Rib. add. v. 803, c. 9 (Cap. 1, 118): Homo denarialis non antenaereditare in stiam agnationem poterit, quam usque ad terliam generacionem proveniat.