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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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298 Fränkische Zeit.

Überhaupt wird das Bedürfnis prozessualischer Vertretung den Anlaß ge-geben haben, wenn sich bei einigen Stämmen schon früh eine Hinaus-schiebung des Mündigkeitstermins bemerkbar machte 8 .

Ihre volle Bedeutung hatten die Mündigkeitstermine nur für freieKnaben, deren Vater bereits verstorben war. Sie wurden, sobald sie zuihren Jahren gekommen waren, selbmündig 9 , während die in der Muntihres Vaters stehenden Jünglinge erst durch Absonderung aus der Werezu voller Verfügungsfreiheit gelangten (S. 72). Das weibliche Geschlechtblieb nach älterem B«cht zeitlebens der Munt unterworfen, doch erlittdie Geschlechtsvormundschaft schon in dieser Periode vielfache Ab-schwächungen und Ausnahmen 10 .

Durchaus rechtsunfähig waren unfreie Leute 11 . Sie galten nach wievor als Sachen im Eigentum ihres Herrn, und zwar die angesiedeltenKnechte (mansuarii, massarii) als unbewegliche, die unangesiedelten (man-cipia) als bewegliche Sachen (S. 236f.). Was sie besaßen, war bloße Herren-gunst, ein ihnen vom Herrn zur Verwaltung und Nutzung überlassenesPekulium 12 . Geschäftsfähig waren sie nur innerhalb des ihnen vom Herrneingeräumten Wirkungskreises 13 . Für unerlaubte Handlungen seinerKnechte haftete der Herr.

8 So nahmen die Westfranken später das Ziel von 15, zuletzt von 21 Jahrenan. Vgl. Hist. Z. 43, 48. Kraut a. a. 0. 1, 133. 147. Bei den Langobardenführte Liutpr. 19 das Ziel von 18 Jahren ein; bei Norwegern und Isländern warenseit dem 10. Jahrhundert 15 und 16 Jahre erforderlich. Bei den Westgoten per-fecta aetas erst mit 20 Jahren. Vgl. L. Wis. 4, 2, c. 13. 3, c. 3.

9 Vgl. n. 10. Brunner l 2 , 102. Qu. z. G. d. Stadt Köln 3, Nr. 349 (1291):sui iuris effecte, quod vulgariier dicitwr selfmundig.

10 Vgl. meine G. d. ehel. Güterr. 1, 2. Del Giudice N. Studi 27. Die klas-sische Stelle über die Geschlechtsvormundschaft ist Roth. 204: Nulli mulieriliberae sub regni nostri ditionem legis Langobardorum vivenlum liceat in sui potestatemarbitrium, id est selpmundia, vivere, nisi semper sub potestatem virorum aut certeregis debeat permanere; nee aliquid de res mobiles aut inmobiles sine voluntate illius,in cuius mundium fuerit, habeat potestatem donandi aut älienandi. Bei den Burgunden,Ost- und Westgoten, Baiern und Angelsachsen gab es nur noch eine zum Teilsehr abgeschwächte Geschlechtsvormundschaft für Jungfrauen und Ehefrauen,nicht mehr für Witwen. Bei den Ribuariern galt der Mündigkeitstermin von 15 Jahren(n. 7) auch für Mädchen. Neuerdings hat, einer von Ficker gegebenen Anregungfolgend, Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränk. Volksrechten (MJÖG.Erg. III), die Unbekanntschaft der Franken mit der Geschlechtsvormundschaftbehauptet. Vgl. auch Mayer-Homberg (S. 296) 1, 298. Dagegen W. SiekelGGA. 1889 S. 956. Hübner Kr. VJSchr. 35, 38ff. Brunner BSB. 1894 S. 1291f.1294. Siehe auch unten n. 283.

11 Jastrow Eigentum an und von Sklaven n. d. deutsch. Volksrechten, FDG.19, 626ff.

12 Vgl. Liutpr. 113. Aist. 12. L. Wis. 5, 4, c. 13. c. 15. c. 16. Cod. Euric.291f. Stutz G. d. kirchl. BW. 1, 224 n. 37.

13 Vgl. L. Rib. 74. Roth. 233. Liutpr. 58. 78 i. f. 87. Notitia de actoribusc. 5. Cod. Euric. 287. L. Wis. 2, 5, c. 6. Roth. 234: Servus massarius licentiamhabeat de peculio suo, i. e. bove, vacca, cavallo, simul et de minuto peculio, in sociodare aut in socio reeipere; vindere autem non, nisi quod pro utilitatem casae ipsiusest, quatinus casa proficiat et non depereat.