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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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290 Fränkische Zeit.

Zeugen mußten reehtsförmlich zur Unterschrift oder zur Handfestung(manufirmare, ahd. fastinon, fasti, festi) aufgefordert werden 9 . Ebensohatte der Aussteller die Urkunde, bevor sie begeben wurde, zu unter-schreiben oder durch Auflegen der Hand zu bestätigen 10 . Der Schreiberhatte die Urkunde stets durch eigenhändige Unterschrift zu vollziehen.Die bloß für den zukünftigen Beweis bestimmte notitia war eine formloseNiederschrift, die entweder der Destinatar oder sein Vertragsgegner schrieboder von einem anderen für sich schreiben ließ. Die Form war in derRegel die eines mit Handfestung der Zeugen versehenen Referates; dieUnterschrift oder Handfestung des Ausstellers kam häufig vor, war hieraber nicht notwendig, auch die Unterschrift des Schreibers konnte fehlen.Das gewöhnliche Gerichtsprotokoll (notitia iudicati) trug nur in Italieneinen besonderen Charakter, als eine von dem Gerichtsnotar vollzogeneöffentliche Urkunde; außerhalb Italiens erhielt sie ihren Beweiswert nurdurch die Handfestung der Dingleute. Eine besondere Art der notitiaiudicati war der dem römischen Brauch entlehnte fränkische appenniszur Wahrung des Besitzstandes im Fall eines Urkundenverlustes 11 ; späterwurde der appennis durch die pancarta, die in einem königlichen Diplom(praeceptwm regis) enthaltene Besitzbestätigung für den Verlierer, ver-drängt 12 .

Eine hervorragende Quelle der Rechts- und Wirtschaftsgeschichtebilden die schon von Pippin angeregten, unter Karl in großartigem Maß-stab durchgeführten Aufnahmen einer allgemeinen Güter- und Gerecht-samestatistik der königlichen und kirchlichen Besitzungen und der könig-lichen Benefizien 13 . Die Aufnahmen erfolgten im Wege kommissarischerErhebung, und zwar regelmäßig für die ganzen Grundherrschaften, diefiskalischen für die einzelnen Domänenämter. Hauptquelle waren dieWeisungen der Hintersassen, deren Verpflichtung zur Erteilung solcher

9 Daher testes rogati. Bei den Baiern rogatio testium durch Ohrzupfen(testea per aures tracti). Vgl. Grimm RA. 144f.

10 Die Handfestung (firmatio) des Ausstellers wird in den Urkunden häufigmit der Formel stipulation*, subnixa (interposita) angekündigt. Vgl. Brunner RG.1, 396f.; RG. d. ürk. 221ff.

11 Vgl. Zeumer Ersatz verlorener Urkunden im fränk. Reiche, ZRG. 14,89ff. Sickel MJÖG. 1, 2 S. 229. Dopsch W.-Entw. 1, 219. Bresslau HB. 1, 54f.Bei den Römern bewegte sich das Appennisverfahren (so von dem Aushängen derAppennisurkunde auf öffentlichem Markte) vor defensor und curia, bei den Frankenhatte es einen prozessualischen Charakter.

12 Vgl. Zeumer a. a. 0. llOf. Auch die Angelsachsen kannten derartigeRestitutionsdiplome des Königs, womit sie bereits ein eigentliches Amortisations-verfahren verbanden.

13 Vgl. MG. Capit. 1, 136 c. 4. 177, c. 57. 250ff. Brunner l 2 , 573f.Guerard Polyptique de l'abbe Irminon 1844 S. 1633; Polyptique de Fabbayede Saint-Remi de Reims 1853. Longnon Polyptique de l'abbaye de St. Germaindes Pres 1, 1886. Gengier Rechtsdenkm. 67L v. Inama-Sternegg Quellend. deutsch. WG. (WSB. 84) 180ff.; Urbarien u. Urbarialaufzeichnungen (Archival.Z. 2, 26ff.). Lamprecht WL. 2, 657ff. Dopsch 1, 68ff. 96ff.