§ 38. Die Urkunden. 289
wurden 4 . Dagegen erhielten die königlichen Briefe, auch wenn sie wiedie gerichtlichen Mandate des Königs (indiculi regales, mandata, iussiones)amtlichen Inhalts waren, keine Unterschrift oder Beglaubigung 5 . DieHausmeier übten erst seit Pippin und Karlmann das Königsrecht deröffentlichen Urkunde aus. In Italien hatten die Herzogsurkunden undselbst die gewöhnlichen Gerichtsurkunden, sobald die Anfertigung aufrichterlichen Urkundungsbefehl erfolgte, den Charakter der öffentlichenUrkunden, während die Gerichtsurkunde im fränkischen Beiche reinePrivaturkunde war, wenn sie nicht, was bei jeder anderen Urkunde eben-falls geschehen konnte, durch Anerkennung im Königsgericht Aufnahmein eine Hofgerichtsurkunde gefunden hatte.
Die Privaturkunde war entweder bloße Beweisurkunde (noiitia, breve,memoratorium), oder zugleich Geschäftsurkunde (earta, testamentum, epi-stola, häufig auch nach dem Inhalt des Geschäfts benannt, wie cessio,ingenuitas, concambium, heute „Wechsel"). Die Carta, die zugleich Beweis-und Perfektionsmittel war, knüpfte an die neurömische Urkunde an undwurde gleich dieser in der Kegel in subjektiver Form abgefaßt 6 . Aus-steller war die ihren Willen erklärende Partei, von der die Urkunde anden Vertragsgegner übergeben wurde. Das Geben und Nehmen warwesentlich und wurde durch besondere Formeln (data, datum, post tra-ditam) bescheinigt 7 . Sollte die Urkunde von einem Dritten geschriebenwerden, so mußte der Aussteller diesen in formeller Weise dazu ermäch-tigen (rogatio). Nach einigen Stammesrechten (besonders Franken, Ala-mannen, Burgunden, Langobarden) war eine rechtsförmliche Übergabedes noch unbeschriebenen Pergaments, zum Teil mit Tintenfaß und Feder,üblich, indem der Aussteller das Blatt auf die Erde legte, um es sodannentweder selbst wieder aufzunehmen und dem Schreiber zu überreichen,oder es durch diesen aufnehmen zu lassen (cartam levaref. Auch die
4 Vgl. S. 146f. 185. Sickel Lehre von den Urkunden 356—365.
5 Vgl. Sickel a. a. 0. 394ff. Über die indiculi regales, die man mit Rechtden Reskripten der römischen Kaiser zur Seite gestellt hat, vgl. S. 186. BrunnerSchwurgerichte 76ff. 99ff. Th. Sickel a. a. 0. 396. W. Sickel GGA. 1896S. 291 f. Man unterschied indiculi communitorii, ind. de iuxtitia facienda, ind. deiudicio evindicato und ind. inquisitionis. Über die Form de^ Kapitularien vgl.Seeliger Kapitularien der Karolinger lOff.
6 Allerdings kommen auch cartae vor, die nur dispositiv gefaßte Beweis-urkunden über die voraufgegangene Handlung (actum, levatio, n. 7. 8) waren. Vgl.Redlich MJÖG., Erg. 6, lff.
7 Daher unser „Datum". Die Formel „actum" bezog sich auf die bekundeteHandlung, die zeitlich und örtlich von der Aufnahme der Urkunde getrennt statt-finden konnte. Vgl. n. 6. Schenkungsurkunden für Kirchen wurden von demAussteller mit Vorliebe auf den Altar gelegt.
8 Vgl. Goldmann Cartam levare (MJÖG. 35, lff.), der das Niederlegen desPergaments als ein Zaubermittel erklärt, das der Urkunde durch die Berührungmit der Erde Dauerbarkeit verschaffen sollte. Zeumer ZRG. 17, 113ff. PhilippiGGA. 1912 S. 138ff. Brunner l 2 , 570f.; RG. d. Urkunde 104ff. 271. 303ff. Red-lich Urkundenlehre 50ff. So hm Zur G. der Auflassung (Straßb. Festgabe Thöl1879) S. 95. 102 n. v. Voltelini MJÖG. Erg. 6, 170f.
K. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 19