288 Fränkische Zeit.
westgotische Urkundenwesen (Festschrift d. Historikervereins Wien 1914). ChroustUntersuchungen über die langob. Königs- u. Herzogsurkunden. A. S. SchultzeZ. f. Priv.- u. öff. R. 22, 99ff. Erben Die Kaiser- u. Königsurkunden in Deutsch-land, Frankreich u. Italien. Tangl Urkunde u. Symbol 1910 (Festschrift Brunner).Ferrari La degenerazione della stipulatio 1910 (Istituto Veneto LXIX, 2)Tamassia u. Leicht Le Cart. Longobarde dell' Archivio Capitolare di Piacenza1909 (ebd. LXVIII, 2). Flach Le droit romain dans les chartes du 9.—10. siecle, 1907(Melanges Fitting 1, 383). Kern Dorsualkonzept a. Imbreviatur 1906. GaudenziLa notizie dorsali etc. 1904 (Atti del. Congresso internazionale di scienze storicheIX, 5). v. Voltelini Acta Tirolensia II, 1899. Schmitz Ursprung u. Geschichteder Devotionsformeln 1913 (Stutz Abh. 81). Weitere Literatur bei Brunner l 2 ,563f.
Den Gebrauch der Urkunde (buch, Mh) wie der zu ihrer Anfertigungbenutzten Formeln oder Formulare haben die Germanen von den Römernüberkommen. In Italien erhielt sich im Anschluß an das römische Tabel-lionenwesen ein zünftiges Notariat, bis zum 12. Jahrhundert aber nochohne öffentlichen Glauben 1 . In Gallien und Spanien bildeten sich die geslamunicipalia allmählich zu einer Art Notariat um. Dem Frankenreichwar alles zünftige Schreiberwesen fremd. Hier war neben den Gerichts-schreibern (S. 178) vorwiegend die Geistlichkeit, auch hinsichtlich derAbfassung von Formeln, tätig. Die Formeln wurden in der Kegel aufGrund wirklicher Urkunden, die Urkunden aber, und zwar ebensowohlim Gebiet des öffentlichen wie des Privatrechts, fast immer an der Handbestimmter Formulare abgefaßt.
Die öffentliche Urkunde unterschied sich von der Privaturkunde da-durch, daß sie keiner Zeugen bedurfte und, ihre Echtheit vorausgesetzt,h isichtlich ihres Inhalts unanfechtbar war, während die Privaturkundeihren Beweiswert erst durch die Zeugen, die ihren Inhalt zu bekräftigenhatten, erhielt. Während die Angelsachsen nur die Privaturkunde kannten,hatte im fränkischen Eeiche der König, und nur dieser, das Recht, öffent-liche Urkunden auszustellen. Die Anfechtung des Inhalts einer echtenKönigsurkunde war mit Todesstrafe bedroht 2 . Die dispositiven Königs-urkunden (praecepta, diplomata) 3 , vom König unterzeichnet, vom Kanzleroder seinem Vertreter beglaubigt und besiegelt, wurden unterschieden vonden Hofgerichtsurkunden (placitä), die weder Unterschrift noch Hand-zeichen des Königs trugen, sondern in der merowingischen Zeit auf dasmündliche Referat (testimoniatio) des Pfalzgrafen von einem Mitgliede derKanzlei, in der karolingischen von dem Pfalzgrafen selbst oder einemseiner Hofgerichtsschreiber vollzogen und mit dem PfalzsiegeL untersiegelt
1 Vgl. Ficker Forschungen 2, 69ff. Bresslau HB. 1, 460ff. SeeligerMJÖG.11, 399ff.
2 Brunner Zeug.- u. In'qu.-Bew. 44f. Seeliger 398.
3 Ausgaben: Mühlbacher Urkunden der Karolinger, MG. Dipl. Karol. I,1906; Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 2 1908. Unzureichend dieAusgabe der Merowingerdiplome von Pertz MG. Dipl. (fol.) I, 1872. Vgl. u. a.Levison Merowingerdiplome für Montierender, N. Arch. 33, 745ff. ChroustUntersuchungen über die langob. Königs- u. Herzogsurkunden 1888. Voigt Bei-träge z. Diplomatik der langob. Fürsten, Diss. Gott. 1902.