254 Fränkische Zeit.
wurde von Chindasvinth, dessen zahlreiche Novellen den Dualismusder Goten und Körner nicht mehr berücksichtigten, sondern als territorialeReichsgesetze für alle Untertanen ohne Unterschied der Nationalität er-gingen, in Angriff genommen, aber wohl nicht mehr durchgeführt 8 . Unterseinem Sohn Rekkessvinth (653—72) wurde das gesamte Material durchzahlreiche weitere Gesetze vermehrt und sodann nach dem Vorbild desCodex Justinianus zu einem systematischen Gesetzbuch in zwölf Büchern(Liber Judiciorum), der ältesten Rezension der Lex Wisigotorum,verarbeitet. Jedes Buch zerfiel in Titel, die Titel in besonders über-schriebene Kapitel (erae), deren Herübernahme aus der Ediktrezension desLeovigild durch die Überschrift Antiqua angedeutet wurde, während beiden Novellen der Könige Rekkared I, Sisebut, Chindasuinth und Rekkes-svinth der Name des jeweiligen Gesetzgebers Erwähnung fand. Die LexRomana Wisigotorum setzte Rekkessvinth außer Kraft, alle seine Unter-tanen sollten fortan nach den westgotischen Gesetzen leben 9 . Die LexWisigotorum war demnach kein Volksrecht, sondern eine für das ganzeWestgotenreich bestimmte, alle bisherigen Gesetze aufhebende Kodifikation.Eine zweite Redaktion veranstaltete König Erwig (681) 10 , auf die dannnoch zahlreiche, eine Revision des Gesetzbuches bedeutende Novellen desKönigs Egika (687—701) folgten, während eine neue Redaktion des Ge-setzbuches nicht mehr stattgefunden hat. Auf der Redaktion Erwigs,den seither ergangenen Novellen und willkürlichen Zusätzen der Abschreiberberuhte die sodann in Gebrauch gekommene Vulgata der Lex Wisigotorum,die sich auch nach der Eroberung des Westgotenreiches durch die Araberin der nun fränkisch gewordenen Provinz Gotia (Septimanien, Languedoc)sowie bei den unter fränkischen Schutz getretenen Resten der westgotischenBevölkerung erhielt u , mit der allmählichen Rückeroberung der pyrenäischenHalbinsel aber zum Teil ihr altes Herrschaftsgebiet wiedererlangte, so daß
frammenti di diritto germanico della collezione Gaudenziana, Arch. giur. 53.de Ureiia a. a. O. 170—235. Schupfer Manuale 1895 S. 78ff. Ein weiteresFragment, das von Gaudenzi (Nuovi frammenti dell' editto di Eurico, Eivistaital. per le scienze giurid. VI 1888) und Ureiia 387ff. mit dem zuerst gefundenenin Verbindung gebracht wird, enthält die sogenannte Lex legum, eine im 9. oder10. Jahrhundert im Beneventischen entstandene kurze Kompilation von bunt zu-sammengewürfelten Stücken aus dem Ed. Theodorici, der Lex Wisigot., demrömischen und langobardischen Recht. Vgl. Conrat a. a. 0. 1, 268ff.; ZRG. 23,230ff. A. B. Schmidt ebd. 24, 218ff.
8 Vgl. L. Wis. 2, 1 c. 5 (Lex Quoniam). Zeumer N. Arch. 23, 482ff. 511ff.Waitz Abh. 391ff.
9 L. Wisig. 2, 1 c. 10, c. 11. Die älteren Ausgaben schrieben diese Bestim-mungen fälschlich dem Chindasuinth zu. Vgl. Zeumer N. Arch. 23, 484ff. Ureiiaa. a. 0. 446ff.
10 Vgl. Gaudenzi Nuovi frammenti 13. Zeumer N. Arch. 23, 496ff. Urefia487ff.
11 Vgl. Loersch u. Schröder Urkunden 3 Nr. 54, 86 (64. 90) In Aquitanien,das schon 507 unter fränkische Herrschaft kam, war das Gesetzbuch Eurichs inGeltung geblieben. Vgl. Brunner l 2 , 456.