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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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§ 30. Die Eechtsbildung im allgemeinen. 251

unter die Munt ihrer Familie und damit unter ihr angestammtes Rechtzurückkehren 16 . Rechtsgeschäfte wurden im allgemeinen, nach dem Rechtdes Handelnden, Veräußerungen nach dem des Veräußerers beurteilt 17 .Rückforderung und Ersitzung flüchtiger Sklaven richtete sich nach demRecht des bisherigen Herrn, Ersitzung von Grundstücken nach dem desBesitzers. Für das Erbrecht war das Recht des Erblassers maßgebend,doch waren den Burgunden Testamente und Schenkungen auch nachrömischem Recht gestattet. Ebenso hatte der Ribuarier bei Freilassungendie Wahl zwischen den Formen seines und des römischen Rechts. Bußenrichteten sich nach dem Recht des Verletzten, "Wergelder nach dem desGetöteten. Bei öffentlichen Strafen trat später eine gewisse Bevorzugungdes Rechtes des Tatortes hervor; ursprünglich war das Recht des Misse-täters allein entscheidend, was namentlich auch bei der Strafablösungdurch Geldbußen in Betracht kam 18 . Im Prozeß hatte der Beklagte nachden Vorschriften seines Rechts zu antworten 19 .

Im Gegensatz zu den Volksrechten und der mit ihnen zusammen-hängenden Gesetzgebung hatten die Reichsgesetze eine territorialeGeltung. Ihre Quelle war nicht die Rechtsüberzeugung des Volkes, sondernder Herrscherwille des Königs, ihre Geltung reichte daher nur soweitwie die Amtsgewalt des Königs, sein Nachfolger konnte sie wieder außerKraft setzen.

Außer den Volksrechten, den Leges Romanae und den Reichsgesetzengehören, als Erzeugnisse der Notariatswissenschaft, die Formelsammlungenund die allgemeinen Einrichtungen des Urkundenwesens zu den Rechts-quellen unserer Periode. Dazu gesellen sich die Anfänge einer juristischenLiteratur.

Die angelsächsischen Rechtsquellen und Urkunden sind größtenteilsin der Volkssprache verfaßt, alle übrigen südgermanischen Rechtsquellendagegen in einem außerordentlich verderbten, vielfach mit deutschenWörtern und Glossen durchsetzten Vulgärlatein 20 , das erst in den Text-gestaltungen der karolingischen Renaissance einem reineren Latein Platzmacht. Man bezeichnet diese reformierten Texte aus der Zeit Karls, diezum Teil zweifellos auf persönliche Anregung des Königs zurückgehen,als leges emendatae. Von einigen Rechtsquellen liegen Bruchstücke alt-hochdeutscher Übersetzungen vor.

Savigny mit Unrecht den Schluß zieht, daß sie zwischen ihrem eigenen Eechtund dem ihres Mannes habe wählen können. In Ehen, wo der Mann die Munt überseine Frau nicht erworben hatte, behielt diese stets ihr angeborenes Eecht und dieKinder folgten dem Eecht der Mutter.

16 Mehr sollte wohl auch die Bestimmung Lothars für Italien von 822/23(MG. Cap. 1, 319 c. 16) nicht besagen.

17 Über Ausnahmen Brunner l 2 , 389f.

18 Vgl. Brunner l 2 , 386.

19 Über Freiheitsprozesse vgl. Brunner l 2 , 392.

20 Vgl. v. Amira 3 22.