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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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250 Fränkische Zeit.

manien begegnenden Einrichtung der professiones iuris, durch die jeder,der vor Gericht oder einem Notar zu tun hatte, zuvor Auskunft übersein Stammesrecht geben mußte 13 . Da das Prinzip der persönlichenHechte der eigentümlichen Zusammensetzung des fränkischen Reiches seineEntstehung verdankte, so kam es auch nur gegenüber Reichsangehörigenzur Anwendung. Der Fremde war an sich rechtlos; befand er sich beieinem Gastfreund, so schützte ihn das Volksrecht des letzteren; stellte ersich unter den Königsschutz, so stand er unter dem Schirm des könig-lichen Amtsrechts, das einen territorialen, keinen persönlichen oder natio-nalen Charakter hatte 14 . Besondere Regeln kamen in Anwendung, wennPersonen, die nach verschiedenen Rechten lebten, in Frage standen. DieEheschließung erfolgte nach dem Recht des Mannes, das sich auf dieFrau und die mit ihr erzeugten Kinder übertrug 15 . Die Witwe konnte

deput. di stör, patria modenesi e parmesi 3, 2 S. 389ff. Sohm R.- u. GV. 173f.Heusler Inst. 1, 144f. Stouff Ftude sur le principe de la personnalite des lois1894 (Revue Bourguignonne 4 Nr. 2, ygl. Blondel Rev. hist. 19, 118). Neumeyer(S. 246) 5ff. 80ff. 223ff. Streitig, ob die Franken das Prinzip der persönlichenRechte von Anfang an auch gegenüber Angehörigen des herrsehenden Stammesanerkannt haben. Nach Brunner wäre dies, auch in betreff der römischen Pro-vinzialen, erst in der Zeit nach der Lex Salica geschehen, das Recht der unter-worfenen Bevölkerung also ursprünglich nur zwischen Volksgenossen unter sichzur Geltung gekommen.

13 Vgl. v. Savigny 1, 145ff. 7, 2. Gaupp Ansiedl. 241ff. v. Bethmann-Hollweg 2, 74ff. Eichhorn 1, 276. Brunner l 2 , 270ff. Dahn Könige 7,3 S. 17ff.

14 Vgl. S. 244. Brunner l 2 , 401; ZRG. 36, 208ff. (gegen die unbegründetenAufstellungen von Heck Gemeinfreie 251). Heusler a. a. O. 1, 146. Eichhorn1, 268. 270. Tamassia Stranieri ed Ebrei nelP Italia meridionale 1904 (Atti delReale Ist. Veneto di Scienze 63, 2). v. Savigny a. a. 0. 1, 117f. 120. Der letzteregeht zu weit, wenn er annimmt, daß die Langobarden auch nach ihrer Unter-werfung durch Karl im Frankenreich noch als Ausländer behandelt wordenseien. Vgl. Brunner l 2 , 384 n. Über die Bedeutung des barbaro qui Saleca legevivit (L. Salica 68) vgl. Sohm a. a. 0. 570ff. Brunner l 2 , 384n. Krammer Ent-stehung der L. Sal. (n. 20) 25. 35 n. Geff cken Lex Salica S. 161. Über denlangobardischen waregang (d. i. Seegänger, vgl. Brückner Sprache d. Lang. 26)Roth. 367. Auch der waregenqus der Lex Chamav. 9 ist ein im Königsdienst be-findlicher Ausländer; sein Wergeid ist das fränkische, von seinem heimischenRecht ist keine Rede. Übrigens läßt sich nicht bezweifeln, daß im internationalenVerkehr unter befreundeten Staaten die Behandlung der beiderseitigen Staats-angehörigen auf dem Fuße der Gleichberechtigung vorgekommen sein muß. Vgl.Grimm RA. 397. Prokop Beil.- Got. 1 c. 13. Über das jüdische Recht vgl.S.-245. Waitz 3, 347. MG. Cap. 1, 259 c. 6.

16 Vgl. Schröder Ehel. Güterr. 1, 19ff. Liutpr. 127. . Anderseits war dasStammesrecht der Frau maßgebend für die Berechnung des Muntschatzes und beiVerfügungen über ihr Vermögen. Vgl. Brunner l 2 , 390f. Heiratete also einRömer eine Langobardin, so mußte die Munt nach langobardischem Recht ab-gelöst werden, auch blieben bei Bodenveräußerungen der Frau die langobardischenFormvorschriften in Geltung. Vgl. Rosin Veräußerungsgeschäfte der Frauen 64f-67f. Mit Rücksicht hierauf wurde eine solche Frau dann auch wohl, ungeachtetihrer Verheiratung als nach langobardischem Recht lebend bezeichnet, woraus