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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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248 Fränkische Zeit.

vortragen (uppsaga, lögsaga) der Gesetzspreeher. Die westgermanischenVolksrechte wurden in der Regel von sapientes, legislatores, iudices ent-worfen, in der Volks- oder Gerichtsversarnmlung vorgetragen und durchDingbeschluß zum Weistum (iudicium) erhoben. Man behandelte sie alsUrteile oder Weistümer, auch wo es sich tatsächlich um neue Satzungenhandelte. Immer aber erfolgte die volksrechtliche Gesetzgebung in ge-meinsamer Mitwirkung von König und Volk. Man bezeichnete das indieser Weise zur Aufzeichnung gelangte Recht als pactum, paetus, gi-zumpht*, auf romanischem Boden nach römischem Vorbild auch alsedictum oder edictus 7 . Auch lex oder ewa wurde zur Bezeichnung desgeschriebenen Volksrechts verwendet; bei der Gegenüberstellung mitpaetus verstand man aber unter lex oder ewa das ungeschriebene, unterpaetus das geschriebene Recht 8 .

Bei den Angelsachsen und Langobarden setzte sich das Volksrechtaus einer Reihe von Einzelgesetzen, zum Teil großen Umfangs, zusammen,während die übrigen Volksrechte meistens durch einen einheitlichen Ge-setzgebungsakt zur Aufzeichnung gelangten, im Laufe der Zeit aber mehroder weniger durch Zusätze fortgebildet wurden. Wiederholte amtlicheNeuredaktionen haben nur bei Westgoten und Alamannen stattgefunden.Die zum Teil tiefgreifenden Textänderungen in den übrigen Volksrechtenkommen auf Rechnung der Abschreiber, durch die (vielfach auf amtlicheAnweisung) ebensowohl neuere Satzungen wie glossenartige Randbemer-kungen als Zusätze in den Text gelangten.

Die Volksrechte waren nach Inhalt und Charakter außerordentlichverschieden. Während das westgotische Gesetz wie eine Kodifikation er-scheint, sind andere höchst fragmentarisch gehalten. Eine innere Ver-wandtschaft besteht zwischen den Volksrechten der Friesen, Sachsen,Angelsachsen und Langobarden, anderseits zwischen den fränkischen Volks-rechten unter sich und mit dem thüringischen Recht, zwischen dem ala-mannischen und bairischen Recht. Das ältere Westgotenrecht wurde viel-fach auch bei der Aufzeichnung anderer Volksrechte benutzt, ebenso stehtdas Volksrecht der Baiern in engem Zusammenhang mit dem der Ala-mannen, während das ribuarische Volksrecht sich zum Teil als eine Be-arbeitung der Lex Salica, ein Teil des friesischen als eine solche der LexAlamannorum herausstellt. Der Einfluß des römischen Rechts ist nurbei den Goten von hervorragender Bedeutung gewesen.

Die römischen Provinzialen behielten überall ihr römisches Privat-recht (d. h. römisches, durch germanische Elemente beeinflußtes Vulgar-

8 Vgl. Alth. Glossen I, 286. 636. 645. II, 263. Dann Könige 9, 1 S. 217f. 220.In einer Handschrift der Lex Chamavorum wird &wa mit gezunfti glossiert.

' So bei Ost- und Westgoten, Langobarden, zum Teil auch bei den Prankenzur Zeit der Merowinger.

8 Vgl. FDG. 19, 140. Sohm a. a. 0. 159. Anders Mayer-Homberg (S. 102)1, 14ff., dem ich nicht beistimmen kann. Das langobardische cawarfida istGe-richtsgebrauch". Vgl. Brunner l 2 , 176 n.