§ 30. Die ßechtsbildung im allgemeinen. 247
drei nordischen Stämmen hatte das Volksrecht seinen Sitz überhaupt inden einzelnen Landschaften 4 .
Während die nordgermanischen Volksrechte erst in einer weit überunsere Periode hinausliegenden Zeit zur Aufzeichnung gelangt und daherhier nicht weiter in Betracht zu ziehen sind, haben die auf römischemBoden angesiedelten Stämme sich schon früh zur Niederschrift ihresKechts veranlaßt gesehen. Zum Teil hat wohl das Vorbild des römischenRechts den Anstoß dazu gegeben, in erster Reihe sind aber die neuenpolitischen und sozialen Verhältnisse und die Beziehungen zur Kircheund den römischen Provinzialen, nicht minder das Bedürfnis, den Aus-schreitungen des Fehderechts durch Aufstellung fester Büß- und Wergeid-taxen möglichst vorzubeugen, maßgebend gewesen. Die ersten Aufzeich-nungen haben in der 2. Hälfte des 5. Jahrhunderts stattgefunden; denSchluß bildete die umfassende Gesetzgebung Karls des Großen und dieergänzende Ludwigs des Frommen. Unter Karl hat besonders der imOktober 802 zusammengetretene Aachener Reichstag teils zur Ergänzungälterer Volksrechte, teils zur Redaktion neuer Gesetze für die noch nichtmit geschriebenem Becht versehenen Reichsteile gedient 5 .
Die Volksrechte, im Gegensatz zu den leges Romanae auch als legesbarbarorum bezeichnet, waren regelmäßig amtlichen Ursprungs. Sie warenmeistens königliche Gesetze, wenn auch der Schwerpunkt in der das Rechtweisenden Tätigkeit des Volkes lag. Nordische und friesische Landrechteenthalten zum Teil deutliche Spuren ihrer Entstehung aus den Rechts-
4 Vgl. K. Maurer in Holtzendorf fs Enzyklopädie J 5 , 351ff. v. Amira 3 78ff.Die vier norwegischen Provinzialrechte (Eidsifa|>ings-, Gulajjings-, Frostubings-und Borgar|>ingsb6k) besitzen wir in Redaktionen aus dem 12. und 13. Jahrhundert.Die isländischen Rechtsquellen gehen zum Teil auf die um 930 entstandene Ulfl-jötrslög und die im 12. Jahrhundert entstandene Haflidaskra zurück. Grägäs istein erst im 17. Jahrhundert durch Verwechselung mit einem verloren gegangenenGesetzbuch des Königs Magnus gödi (11. Jh.) aufgekommener Sammelname fürmehrere, wesentlich verschiedene Kompilationen, größtenteils erst aus dem 13. Jahr-hundert; gedruckt sind der Codex regius (herg. von Finsen, Kopenhagen 1852—70,2 Bde) und der Codex Arnamagnaeanus (her. von Finsen 1879, von der arnamagnä-anischen Kommission 1883). Schwedische Provinzialrechte sind West- und Ost-götalagh, Uplandslagh und Gotlandslagh oder Gutalagh aus dem 13., Westmannalagh,Smalands- und Helsingelagh aus dem 13. oder 14. Jahrhundert. Von den dänischenProvinzialrechten ist das jütische Lov (Ausg. Petersen 1850) ein bereits als Kodi-fikation zu bezeichnendes Gesetzbuch Waidemars II von 1241. Alle übrigen sindRechtsbücher privaten Ursprungs; so das Landrecht von Schonen (Skanskelov, her.Thorsen 1855) und das zum Teil aus derselben Vorlage des 12. Jahrhunderts her-vorgegangene lateinische Rechtsbuch des Andreas Sunesson (Kold. RosenvingeSämling af gamle danske Love I. 1840).
6 Vgl. Brunner l 2 , 422f. Einhardi Vita Karoli c. 29 (MG. Scr. 2, 458). Vondem Aachener Reichstag berichten die Lorscher Annalen, daß Karl congregavitduees, comites et reliquo christiano populo cum legislatoribus, et fecit omnes leges inregno suo legi et tradi unicuique Iwmini legem suam et emendare, ubicumque necessefmt, et emendatam lege scriberem, et ut iudices per scriptum iudicassent et muneranon accepissent, sed omnes homines, pauperes et divites, in regne suo iustitiam habuissent(MG. Scr. 1, 38).