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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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246
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246 Fränkische Zeit.

§ 30. Die Rechtsbifdung im allgemeinen.

Brunner l 2 , 376ff.; Grundz. 6 33ff. v. Halban Das röm. R. i. d. germ. Volks-staaten III. 1907. M. Conrat Breviarium Alaricianum, das röm. R. im frank. Reichin System. Darstellung 1903. Mitteis Reichsrecht u. Volksrecht i. d. östl. Pro-vinzen des röm. Kaiserreichs 1891. Ficker Unters, z. Erbenfolge der ostgerm.Rechte (S. 4). v. Amira GGA. 1892 S. 269ff. Heusler Inst. 1, 19ff. GauppGesetz der Thüringer 1200. So hm Frank. Recht u. röm. Recht, ZRG. 14, lff.Seeliger Volksrecht u. Königsrecht, Hist. VJSchr. 1898; Jurist. Konstruktion n.Geschichtsforschung ebd. 1904. Affolter Das intertemporale Privatrecht 118ff.Neumeyer Entwicklung d. interAat. Priv.- u. Strafrechts bis Bartolus, I. Stammes-rechte in Italien 1901 (vgl. v. Voltelini MJÖG. 25, 499ff. Stutz ZRG. 36, 354).

Die germanische Auffassung des Rechts war mit der Ausbildungeiner eigentlichen gesetzgebenden Gewalt unvereinbar. Das Recht wurdenicht gemacht, sondern nur bezeugt. Es fand, wie ehedem, seinen Aus-druck in allgemeinen Rechtssprichwörtern, gerichtlichen Entscheidungen,abstrakten Urteilen (Weistümern) über vorgelegte Rechtsfragen, im Nordenauch in geordneten Rechtsvorträgen im echten Ding. Ebendarum wardas Recht, auch nachdem die einzelnen Stämme zu dauernder Ansässig-keit gelangt waren, fortdauernd Volksrecht, nicht Landesrecht, es be-ruhte in der Stammeszugehörigkeit, trug also einen persönlichen, keinenlandrechtlichen Charakter 1 . Die Einheit der Rechtsbildung lag in denStämmen, die meisten Volksrechte waren Stammesrechte 2 , doch fehlte esnicht an partikularrechtlichen Erscheinungen innerhalb der Stämme, wiesie bei den Sachsen, Angelsachsen und Langobarden bezeugt sind 3 . Amdeutlichsten treten diese landschaftlichen Eigentümlichkeiten in solchenFällen hervor, wo die Aufzeichnung eines besonderen Landschaftsrechtsfür notwendig erachtet wurde. So enthielt die Lex Frisionum ursprüng-lich mittelfriesisches Recht und wurde erst durch Aufnahme dei Ab-weichungen des ost- und westfriesischen Rechts erweitert. Die Thüringerhaben ein eigentliches Stammesrecht überhaupt nicht besessen; die LexThuringorum enthielt nur das Recht der thüringischen Angeln undWeriner Innerhalb des fränkischen Stammes hingen die chattischenVölker so eng mit den Saliern zusammen, daß das salische Recht beidengemeinsam war, während sich anderseits die Notwendigkeit einer be-sonderen Rechtsaufzeichnung für die Chamaver herausstellte. Bei den

1 Zuweilen sprechen die Quellen schon von einer lex loci, worunter abernicht immer ein wirkliches Ortsrecht, sondern unter Umständen vielmehr das an-gestammte Recht der Orts- oder Landesbewohner verstanden ist. Vgl. Sohm R.-u. GV. 75ff. 134. Waitz 3, 349. Brunner l 2 , 378 n. 3.

2 Vgl. Sohm a. a. 0. 573 n. 15.

3 Vgl. -v. Bethmann-Hollweg Germ.-rom. Zivilpr. 1, 454f. Bei den Angel-sachsen standen sich besonders Kent und Westsachsen gegenüber, bei den Sachsennahmen die Westfalen, bei den Langobarden die Beneventer eine gewisse Sonder-stellung ein. Vgl. Lex Sax. 47. 48. Widuk. res gestae Sax. 1 c. 14.