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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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244
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244 Fränkische Zeit.

Freibrief freigelassenen Königssklaven und die von ihren früheren Herrenbloß durch Freibrief freigelassenen, aber ausdrücklich der Königsmuntüberwiesenen Privatsklaven. Neben ihnen standen die in der Kirche vordem Bischof oder durch seine Hand unter Ausstellung eines Freibriefes(tabula) Freigelassenen (tabularii), nachdem die Kirche schließlich im7. Jahrhundert allgemein die Munt über sie bewilligt erhalten hatte, diehomines ecclesiastici. Die Kirchen- und Königsleute waren zu Dienstenund Abgaben verpflichtet, Kirchenleute besonders häufig als Wachszinsige.Ihre materielle Stellung war im wesentlichen die der Liten, auch sie wurdenauf einem Hofe angesiedelt und entbehrten die Freizügigkeit, als Munt-leute des Königs oder der Kirche genossen sie aber einen höheren Rangund waren der Gerichtsbarkeit ihrer Schutzherren unterworfen 73 . Auchdie in formloser "Weise durch bloßen Freibrief ihres Herrn Freigelassenen(cartularii) konnten durch diesen Freibrief dem Schutze des Königs odereiner beliebigen Kirche überwiesen und dadurch zu Kirchenleuten er-hoben werden 74 . Ohne eine derartige Überweisung galten die cartularii,da die Freilassung durch Freibrief dem römischen Vulgarrecht angehörte,als freie Römer (homines Romani).

Nur die Herren der Schutzhörigen wurden in den Quellen stets alspatroni oder defensores bezeichnet, während die Hörigen als Halbfreieihren dominus hatten, für den nur ausnahmsweise auch die Bezeichnungpatronus Anwendung fand 75 .

Unter Fremden (Gästen, Elenden) verstand die fränkische Zeitnicht mehr die Stammfremden, sondern nur noch die Reichsfremden 76 .Alle Reichsangehörigen standen, gleichviel wo sie lebten, unter dem Rechtihres Stammes, die römischen Provinzialen unter dem römischen Recht(S. 108). Von der absoluten Rechtlosigkeit des Fremden, der nicht unterdem Schutz eines Gastfreundes stand, finden sich zwar noch vereinzelteBeispiele, im allgemeinen aber kam schon früh der Satz zur Anerkennung,daß der Fremde ohne einen einheimischen Schutzherrn, der ihn rechtlichzu vertreten und für ihn einzustehen hatte, als waregang (afr. wargenga,ags. wceregenga, an. vceringi) unter dem Schutz des Königs stehe 77 . DerKönig bezog dafür den Nachlaß der verstorbenen Fremden und sein Wer-geid, wenn er getötet wurde; im übrigen stand er unter dem fränkischen

73 Vgl. S. 189. L. Rib. 58, 1. ZRG. 20, 24.

74 Bitterauf a. a. 0. 1, 66 mimtpurt der bischöflichen Kirche über zweiFreigelassene.

76 L. Fris. 9 c. 913 unterscheidet zwischen dem tutor eines Freien und demdominus eines Liten, ebenso L. Sax. 18. 50. 42. 43. 45. 64. Auch der salische Litehatte seinen dominus, vgl. L. Sal. 36 (26), während L. Cham. 44 hier von seniorspricht. Die volkfreien Muntleute der Langobarden standen unter einem patronus.Vgl. Boos (S. 230) 49f.

76 Vgl. v. Amira 3 146f. Brunner l 2 , 399ff.; ZRG. 36, 208ff. (gegen HeckGemeinfreie 25f.) Dahn 8, 2 S. 240ff. Dopsch 2, 332f. Heusler Inst, 1, 144ff.Liebermann Gl. 410. Waitz 4, 44.

77 Vgl. Roth. 367. L. Cham. 9. L. Baiuw. 4, 30.