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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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243
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§ 29. Die Stände. 243

vias ubi volueris ambulare, liberum habeas potestatem 67 . Die Treuhänderwaren notwendig, um dem Freigelassenen für den Fall einer Anfechtungseiner Freiheit als Freilassungsbürgen zu dienen, da ihm die sonst in Frei-heitsprozessen übliche Berufung auf das Verwandtenzeugnis wegen Ab-bruches seiner Familienbeziehungen verschlossen war 68 . Als gleichwertigmit der Freilassung im Ding hatte sich, wie bei den Franken, auch beiden Langobarden eine solche durch Königsgebot ausgebildet, die unterLiutprand eine Verbindung mit der römischen Freilassung vor dem Altareinging 69 . Während diese beiden Freilassungsformen die volle Freiheitgewährten, den Freigelassenen volkfrei (fulefree) und selbstmündig (amund)machten, gab es eine weniger vollkommene Freilassung, bei welcher derFreigelassene zwar volkfrei, also über die Stellung eines bloßen Hörigenerhoben wurde, aber doch in einer erblichen Schutzhörigkeit unter dembisherigen Herrn blieb und daher nicht amund wurde 70 . Der Grund fürdieses Schutzverhältnis lag darin, daß der Freigelassene, wie im römischenRecht, für sich und seine Nachkommen eines assertor libertatis bedurfte,der ihn im Fall einer Anfechtung ihrer Freiheit gerichtlich zu vertretenhatte 71 .

Eine auf dem gleichen Grunde beruhende Zwischenstufe zwischenFreigelassenen zu Liten- und zu vollem Freienrecht kannten auch dieFranken 72 . So die homines regii, d. h. die ohne Schatzwurf durch bloßen

67 Roth. 224. 1. Nach Goldmann (§9 n. 7) S. 56ff. 65 bildete die Freizügig-keitserklärung am Kreuzweg (das quatuor vias dare der Form. Merkel. 13b (MG. Form.246), die auch in Weistümern des deutschen Mittelalters erwähnt wird und demangelsächsischen und portugiesischen Rechte ebenfalls bekannt war, den eigent-lichen Rechtsakt. Die damit verbundene symbolische Handlung (thingit in gaidaet gisil, vgl. auch Paul. Diac. Hist. Lang. 1, 13) war keine Wehrhaftmachung,sondern die unter Zauberformeln abgeschnellten Pfeile bedeuteten einen Zauber-ritus, der dem Abziehenden glückliche Fahrt bringen sollte. Vgl. ebd. 1035.v. Amira 3 138. Schröder ZRG. 20, 54ff. Kopp Bilder u. Schriften 1, 127f.Liebermann Gl. 408, 5.

68 Vgl. Roth. 224. L. Fris. 11, 2. ZRG. 20, 54. Pappenheim Launegildu. Garethinx 37 n. 28. Bei der Freilassung per hantradam (nach L. Cham. 10.11)hatten elf Freilassungsbürgen mitzuwirken. Vgl. Brunner 2 1, 367. v. Amira 3 127. 272.Sohm R.- u. GV. 573ff. Havet L'affranchissement per hantradam, N. Revue 1,657. Liebermann Gl. 409, 6.

69 Freilassung in pans i. e. per votum regis, später genügte die Herumführungum den Altar durch einen Priester. Vgl. Roth. 224, 2. Liutpr. 9. 23. 55. 140.Tamassia a. a. 0. (n. 56). Die Altarfreilassung auch Pact. Alam. 2, 45.

70 Vgl. Roth. 216. 224. 225. Liutpr. 55. Aistulf llf. Liebermann Ags.WB. 72 u. folcfry. v. Amira 3 128.

71 Vgl. Brunner l 2 , 144. Loening G. d. deutsch. Kirchenr. 2, 231ff.Schröder ZRG. 20, 23 (wo aber Z. 6 und 7 die Wortedas Edikt Chlothars" unddas austrasische Gesetz" durch einen Druckfehler verwechselt sind). Nach Liutpr. 55hatte der Freigelassene zur Sicherstellung seiner Freiheit gegenüber seinem Schutz-herrn von Zeit zu Zeit gerichtliche Verwahrung einzulegen.

72 Vgl. Waitz 2, 1 S. 232ff. Dopsch 2, 46f. Schröder ZRG. 20, 23f.Sohm ZRG. 5, 432ff. E. Mayer Entsteh, d. Lex Ribuaria 131ff. Loening a. a 0.2, 228ff. Roth Feudalität 288ff. G. Meyer ZRG. 15, 109f.

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