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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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242 Fränkische Zeit.

der Eegel nicht durch den Herrn selbst, sondern durch eine Zwischen-person vollzogen, die den Liten von dem Herrn zu treuer Hand empfing,um die Absonderung des Freizulassenden aus der Hausherrschaft des bis-herigen Herrn augenscheinlich zu machen. Die Freilassung selbst vollzogsich, indem der Treuhänder dem Freizulassenden, wahrscheinlich zumZeichen des Verzichts auf den bisher von diesem gezahlten Leibzins, einenDenar aus den Fingern schnellte. Der Akt mußte in Gegenwart des Königsvorgenommen werden; im Laufe der Zeit wurde es üblich, den Frei-zulassenden dem König selbst zu übergeben, so daß dieser als Treuhänderdie Freilassung persönlich vollzog. Ursprünglich wohl nur bei Liten ge-bräuchlich, wurde die Freilassung durch Schatzwurf schon früh auch beiangesiedelten Unfreien (servi casati), nicht aber bei den unangesiedeltenHofknechten (mancipia) üblich. Dem fränkischen Volksrecht entsprungen,hatte sie doch ihren Schwerpunkt in der Mitwirkung des Königs, alsoim Amtsrecht, und gelangte infolgedessen allmählich zu landrechtlicherGeltung im ganzen Reiche. Der Freigelassene (horno denarialis, denari-atus) erhielt die vollen Eechte eines freien Franken; denn daß er, wenner ohne in der Freiheit erzeugte Kinder starb, durch den König beerbtwurde, war nur eine Folge der durch die Freilassung bewirkten Zer-schneidung seiner bisherigen Sippebande. Der die Freilassung bestätigendeBann des Königs, über den eine carta denarialis (praeceptum denariale)ausgestellt wurde, hatte ursprünglich sogar die Wirkung, selbst der Frei-lassung durch einen Unbefugten unbedingte Kraft zu verleihen; erst einGesetz des 7. Jahrhunderts beschränkte die Folgen der denariatio auf dieFälle rechtmäßiger Freilassung 62 .

Manches deutet darauf hin, daß der König bei der Freilassung durchSchatzwurf nur an die Stelle der Landesgemeinde getreten war 63 . Auchdie Alamannen haben eine Freilassung in der Volksversammlung ge-kannt 64 . Bei den Angelsachsen wurde diese durch Übergabe des Frei-zulassenden an einen Treuhänder und sodann durch feierliche Waffen-reichung vor versammeltem Gericht vollzogen 65 . Bei den Langobarden 66mußte der Unfreie zunächst durch zwei Hände gehen, was jedesmal pergairthinx, also durch Waffenrühren der Dingversammlung, zu bestätigenwar; erst der dritte Treuhänder (also die vierte Hand) vollzog die Frei-lassung, indem er den Mann an einen Kreuzweg führte und ihm hier unterfeierlichen Formen das Recht der Freizügigkeit einräumte: de quaüuor

62 Vgl. L. Sal 36 (26). L. Rib. 57.

63 Vgl. S. 51. Sohm R.- u. GV. 46ff. v. Amira 3 127. Heusler Inst. 1, 183.v. Below Deutsch. Staat 1, 145.

64 Pact. Alam. 2, 45 (S. 24 n. 16).

65 Leges Wilhelmi Lond. c. 15 (Lieberm. 49): tradet eum vicecomiti per ma-num dextram in pleno comitatu, quietum illum clamare debet a iugo servitutis sueper manumissionem, et ostendat ei liberas vias et portas, et tradat Uli libera arma,scilicet lanceam et gladium; deinde über homo efficitur. Vgl. Liebermann Gl. 409, 9.

66 Vgl. Pappenheim ZRG. 24, 254f. (gegen Kjer Ed. Rothari S. 23ff.).