§ 29. Die Stände. 241
hatten also auch das Kecht, ihre Angelegenheiten persönlich vor Gerichtzu vertreten; ihre Untaten wurden ausschließlich von ihnen gebüßt undgingen den Herrn, wofern er sich von dem Verdacht der Mitschuld reinigte,nichts an 64 . Bußen und Wergelder, die für Verletzung oder Tötung vonLiten verwirkt wurden, kamen nur zu einem Teil an den Herrn, dasübrige erhielten die Liten selbst 55 . Dagegen besaßen die langobardischenAldien, deren Lage überhaupt eine ungünstigere war, keine Prozeßfähig-keit, im Gericht mußten sie vom Herrn vertreten werden; er war für dievon ihnen verwirkten Bußen persönlich verantwortlich, und was fürTötungen und Verletzungen seiner Aldien an Wergeldern und Bußen ein-ging, gehörte ihm 56 . Eine Mittelstellung nahmen die fränkischen Litenein. Klagen gegen sie gingen zunächst gegen den Herrn, der sich aberdurch Gestellung des Liten ganz aus der Sache ziehen und diesem diealleinige Verantwortung überlassen konnte 57 . Anderseits gehörten dieLiten zu den sperantes des Herrn, dem es auf Grund seiner Schutzpflichtoblag, ihre Interessen in Fehde und Eechtsgang wahrzunehmen und gegensie verwirkte Bußen und Wergelder einzutreiben 58 . Ob der Herr beiStreitigkeiten seiner Liten untereinander eine eigene Gerichtsbarkeit aus-zuüben hatte, läßt sich nicht feststellen; wo er die Immunität besaß,unterstanden sie als Hintersassen seiner Immunitätsgerichtsbarkeit.
Der Stand der Liten konnte außer durch Vererbung und formloseFreilassung auch durch Verheiratung einer Freien mit einem Liten unddurch freiwillige Ergebung begründet werden 59 . Anderseits konnte derLite durch Loskauf oder durch freien Entschluß des Herrn die volle Frei-lassung erlangen 60 .
Das fränkische Recht hatte hierfür die Form der Freilassung durchSchatzwurf 61 . Sie wurde, wie alle Freilassungen zu vollem Recht, in
54 Vgl. G. Meyer ZRG. 15, 109.
55 Vgl. L. Fris. 1, 4. 7. 10. 15, 3.
66 Vgl. Roth. 258. Liutpr. 68. G. Meyer a. a. 0. 108f. Heusler Inst. 1,123ff. Liutprand erwies seinen Knechten und Aldien nur eine persönliche Gunst,indem er den Verwandten eines Getöteten „zum Tröste" einen Teil des Wergeidesabtrat. Vgl. Notitia de actoribus regis c. 3. 4. Durch Karl d. Gr. wurde die Gleich-stellung der Aldien mit den fränkischen Liten angeordnet. Cap. Ital. v. 801 c. 6(Cap. 1, 205).
57 Vgl. S. 189. L. Sal. 50. L. Chamav. 44. Brunner Mithio und sperantes(§ 25 n. 84) 12f. G. Meyer a. a. 0. 109.
68 Vgl. Brunner a. a. 0. 9f. Einklagung des Wergeldcs eines baierischen Bar-schalken durch seinen Herrn: Bitterauf Nr. 679 (846). Vgl. Brunner l 2 , 359 n. 27.
59 Vgl. S. 240. L. Fris. 11, 1.
60 L. Fris. 11, 2. Liutpr. 106. 140. Vgl. Vinogradoff Freilassung (S. 231).Fournier Essai sur raffranchissement dans le droit gallo-franc, 1885 (vgl. KoehnoZRG. 20, 134ff.):
61 Vgl. Brunner l 2 , 366f. Freilassung durch Schatzwurf (S. 230). v. Amira 3139. Dahn Könige 7, 1 S. 259ff. Tamassia a. a. 0. (S. 231). Form. Marc. 1,22 (MG. Form. 57). Form, imper. 1 (ebd. 288). Cart. Senon. 12 (ebd. 190). 42 (204).Form. Bign. 1 (228). Über die angelsächsische Verlobung durch Schatzwurf vgl.Röder, Gott. Ges. d. W. Nachr. 1907 S. 373ff. Grimm RA 4 . 1, 460.
B. Schröder, Deutsche Eechtsgeschlchte. 7. Aufl. 16